Aus der Begründung:
Der Versicherungsfall ereignete sich vor Annahme des Antrages während der Zeit, für welche die vorläufige Deckungszusage galt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB. tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht unverzüglich eingelöst wird. Der Beklagte meint, daß diese Bestimmung versicherungsrechtlichen Grundsätzen widerspreche und gegen die guten Sitten verstoße. Der deutsche Bundesgerichtshof hat die wiederholt gegen diese Bestimmung erhobenen Bedenken für nicht berechtigt Gehalten (BGHZ. 21, 122; VersR. 1958 S. 173). Er meint, es widerspreche nicht den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechtes, wenn die Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen das nachträgliche Erlöschen eines bereits entstandenen Versicherungsanspruches vorsähen, und verweist dabei auf den Fall der Obliegenheitsverletzung im § 6 Abs. 3 VersVG. Es könne nach dieser Ansicht keinen Unterschied machen, ob lediglich die Leistungspflicht des Versicherers entfallen solle oder ob das ganze bisherige Deckungsverhältnis rückwirkend aufgelöst werde.Der Versicherungsfall ereignete sich vor Annahme des Antrages während der Zeit, für welche die vorläufige Deckungszusage galt. Nach Paragraph eins, Absatz 2, Satz 3 AKB. tritt die vorläufige Deckung rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht unverzüglich eingelöst wird. Der Beklagte meint, daß diese Bestimmung versicherungsrechtlichen Grundsätzen widerspreche und gegen die guten Sitten verstoße. Der deutsche Bundesgerichtshof hat die wiederholt gegen diese Bestimmung erhobenen Bedenken für nicht berechtigt Gehalten (BGHZ. 21, 122; VersR. 1958 S. 173). Er meint, es widerspreche nicht den allgemeinen Grundsätzen des Versicherungsrechtes, wenn die Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen das nachträgliche Erlöschen eines bereits entstandenen Versicherungsanspruches vorsähen, und verweist dabei auf den Fall der Obliegenheitsverletzung im Paragraph 6, Absatz 3, VersVG. Es könne nach dieser Ansicht keinen Unterschied machen, ob lediglich die Leistungspflicht des Versicherers entfallen solle oder ob das ganze bisherige Deckungsverhältnis rückwirkend aufgelöst werde.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen.
Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 AKB. mag es zweifelhaft sein, ob der Deckungsvertrag als solcher rückwirkend aufgelöst werden soll, was dann angenommen werden müßte, wenn die Deckungszusage als selbständiger Versicherungsvertrag angesehen wird (vgl. 3 Ob 547/56, ferner VersR. 1958 S. 173), oder ob bloß die Leistungsfreiheit nach § 38 Abs. 2 VersVG. 1958, die durch die Deckungszusage zunächst abgedungen worden war, wiederhergestellt werden soll, was begrifflich nur dann möglich wäre, wenn in der Deckungszusage kein selbständiger Vertrag erblickt wird. Es muß untersucht werden, ob die Vereinbarung der rückwirkenden Auflösung eines Versicherungsvertrages, d. h. der Abschluß eines Versicherungsvertrages unter einer auflösenden Bedingung, in diesem Fall zulässig ist. Vertragsfreiheit herrscht diesbezüglich nur so weit, als nicht zwingende, zum Schutz des Versicherungsnehmers getroffene Bestimmungen verletzt oder umgangen werden. Auflösende Bedingungen müssen von diesem Gesichtspunkt aus besonders vorsichtig ausgelegt werden. Sie sind besonders dann bedenklich, wenn sie unter Aufrechterhaltung des Vertrages nur eine Bedingung für die Leistungspflicht darstellen, denn diesbezüglich müssen die zwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Verschuldens-, Kausalitäts- und Klarstellungserfordernisse (§ 6 VersVG. 1958) und über die Folgen des Prämienverzuges (§§ 38, 39 VersVG. 1958) beachtet werden. Nun stellt die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VersVG. 1958 auf die Leistungsfreiheit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ab. Infolge der Deckungszusage war in diesem Zeitpunkt Leistungsfreiheit nicht gegeben. Eine Vertragsbestimmung, die die bereits eingetretene Leistungspflicht rückwirkend wegen eines späteren Prämienverzuges vernichtet, stellt daher eine Verwirkungsabrede dar, die durch § 38 VersVG. 1958 nicht gedeckt ist und eine Abänderung dieser zwingenden Bestimmung zum Nachteil des Versicherungsnehmers bedeutet. Die Verzugsfolgen sind in den §§ 38 und 39 VersVG. 1958 erschöpfend geregelt. Dies deshalb, weil das Versicherungsvertragsgesetz die Möglichkeiten der Leistungsfreiheit und der Verwirkung des Anspruchs durch die zwingende Regelung der Folgen der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie beschränken will. Dieser Regelung ist aber der Gedanke, daß die Leistungspflicht für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall durch einen nachträglichen Prämienverzug wieder vernichtet werden könnte, fremd. Er kann daher, da er sich immer nur zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken kann, auch nicht vertraglich festgelegt werden, und zwar auch nicht im Weg einer auflösenden Vertragsbedingung, weil diese nur eine Umgehung der Vorschriften der §§ 38, 39 VersVG. 1958 darstellen würde. Demgegenüber nützt auch die Erwägung nichts, daß es der Versicherer in der Hand hatte, die Leistungsfreiheit vor Zahlung der Erstprämie dadurch zu erreichen, daß er keine Deckungszusage gab, und es ihm daher auch freistehen müsse, durch Rückziehung der Deckungszusage oder die Erteilung der Zusage unter einer auflösenden Bedingung die gesetzlich zulässige Leistungsfreiheit wieder eintreten zu lassen. Dabei wird übersehen, daß die Vertragsfreiheit nur für den Abschluß des Deckungsvertrages gilt, nicht aber für die Folgen des abgeschlossenen Vertrages. Diese können sich nur nach den zwingenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes richten, die immer auf die Sicherung der Rechtswirksamkeit des Versicherungsvertrages und die Einschränkung der Verwirkung des Versicherungsanspruches auf die gesetzlich zulässigen Fälle gerichtet sind, weshalb der Rücktritt und die Verwirkung des Anspruches besonders eingeschränkt werden (vgl. die §§ 6 Abs. 3 und 4, 38, 39 VersVG. 1958).Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, AKB. mag es zweifelhaft sein, ob der Deckungsvertrag als solcher rückwirkend aufgelöst werden soll, was dann angenommen werden müßte, wenn die Deckungszusage als selbständiger Versicherungsvertrag angesehen wird vergleiche 3 Ob 547/56, ferner VersR. 1958 S. 173), oder ob bloß die Leistungsfreiheit nach Paragraph 38, Absatz 2, VersVG. 1958, die durch die Deckungszusage zunächst abgedungen worden war, wiederhergestellt werden soll, was begrifflich nur dann möglich wäre, wenn in der Deckungszusage kein selbständiger Vertrag erblickt wird. Es muß untersucht werden, ob die Vereinbarung der rückwirkenden Auflösung eines Versicherungsvertrages, d. h. der Abschluß eines Versicherungsvertrages unter einer auflösenden Bedingung, in diesem Fall zulässig ist. Vertragsfreiheit herrscht diesbezüglich nur so weit, als nicht zwingende, zum Schutz des Versicherungsnehmers getroffene Bestimmungen verletzt oder umgangen werden. Auflösende Bedingungen müssen von diesem Gesichtspunkt aus besonders vorsichtig ausgelegt werden. Sie sind besonders dann bedenklich, wenn sie unter Aufrechterhaltung des Vertrages nur eine Bedingung für die Leistungspflicht darstellen, denn diesbezüglich müssen die zwingenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über Verschuldens-, Kausalitäts- und Klarstellungserfordernisse (Paragraph 6, VersVG. 1958) und über die Folgen des Prämienverzuges (Paragraphen 38, 39, VersVG. 1958) beachtet werden. Nun stellt die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 2, VersVG. 1958 auf die Leistungsfreiheit im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ab. Infolge der Deckungszusage war in diesem Zeitpunkt Leistungsfreiheit nicht gegeben. Eine Vertragsbestimmung, die die bereits eingetretene Leistungspflicht rückwirkend wegen eines späteren Prämienverzuges vernichtet, stellt daher eine Verwirkungsabrede dar, die durch Paragraph 38, VersVG. 1958 nicht gedeckt ist und eine Abänderung dieser zwingenden Bestimmung zum Nachteil des Versicherungsnehmers bedeutet. Die Verzugsfolgen sind in den Paragraphen 38 und 39 VersVG. 1958 erschöpfend geregelt. Dies deshalb, weil das Versicherungsvertragsgesetz die Möglichkeiten der Leistungsfreiheit und der Verwirkung des Anspruchs durch die zwingende Regelung der Folgen der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie beschränken will. Dieser Regelung ist aber der Gedanke, daß die Leistungspflicht für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall durch einen nachträglichen Prämienverzug wieder vernichtet werden könnte, fremd. Er kann daher, da er sich immer nur zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken kann, auch nicht vertraglich festgelegt werden, und zwar auch nicht im Weg einer auflösenden Vertragsbedingung, weil diese nur eine Umgehung der Vorschriften der Paragraphen 38, 39, VersVG. 1958 darstellen würde. Demgegenüber nützt auch die Erwägung nichts, daß es der Versicherer in der Hand hatte, die Leistungsfreiheit vor Zahlung der Erstprämie dadurch zu erreichen, daß er keine Deckungszusage gab, und es ihm daher auch freistehen müsse, durch Rückziehung der Deckungszusage oder die Erteilung der Zusage unter einer auflösenden Bedingung die gesetzlich zulässige Leistungsfreiheit wieder eintreten zu lassen. Dabei wird übersehen, daß die Vertragsfreiheit nur für den Abschluß des Deckungsvertrages gilt, nicht aber für die Folgen des abgeschlossenen Vertrages. Diese können sich nur nach den zwingenden Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes richten, die immer auf die Sicherung der Rechtswirksamkeit des Versicherungsvertrages und die Einschränkung der Verwirkung des Versicherungsanspruches auf die gesetzlich zulässigen Fälle gerichtet sind, weshalb der Rücktritt und die Verwirkung des Anspruches besonders eingeschränkt werden vergleiche die Paragraphen 6, Absatz 3 und 4, 38, 39 VersVG. 1958).
Die Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 3 AKB. verstößt daher, soweit sie die vorläufige Deckung mit rückwirkender Kraft beseitigt, gegen zwingende Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, so daß sich der Versicherer auf diese Bestimmung nicht mit Erfolg berufen konnte. Daß dies im Ergebnis richtig sein muß, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: könnte der Versicherer die Haftung, wie dies im § 1 Abs. 2 AKB. vorgesehen ist, rückwirkend außer Kraft setzen, dann wäre der Versicherungsnehmer, dessen Antrag angenommen wurde, schlechter gestellt als jener Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde. Denn letzterem bleibt bis zur Ablehnung oder Kündigung der Versicherungsschutz erhalten, während für ersteren trotz aufrechter voller Prämienzahlungspflicht der Versicherungsschutz von Anfang an nicht bestunde. Es wäre also gerade der Antragsteller besser gestellt, den der Versicherer ablehnt, und jener schlechter gestellt, den er akzeptiert.Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Satz 3 AKB. verstößt daher, soweit sie die vorläufige Deckung mit rückwirkender Kraft beseitigt, gegen zwingende Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, so daß sich der Versicherer auf diese Bestimmung nicht mit Erfolg berufen konnte. Daß dies im Ergebnis richtig sein muß, ergibt sich auch aus folgender Erwägung: könnte der Versicherer die Haftung, wie dies im Paragraph eins, Absatz 2, AKB. vorgesehen ist, rückwirkend außer Kraft setzen, dann wäre der Versicherungsnehmer, dessen Antrag angenommen wurde, schlechter gestellt als jener Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde. Denn letzterem bleibt bis zur Ablehnung oder Kündigung der Versicherungsschutz erhalten, während für ersteren trotz aufrechter voller Prämienzahlungspflicht der Versicherungsschutz von Anfang an nicht bestunde. Es wäre also gerade der Antragsteller besser gestellt, den der Versicherer ablehnt, und jener schlechter gestellt, den er akzeptiert.
Es ist daher lediglich zu erörtern, ob die Versicherungsgesellschaft, weil sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit der Prämie eingeklagt hat, gemäß § 38 Abs. 1 VersVG. 1958 als vom Vertrag zurückgetreten anzusehen ist. Diese Frage hat mit der der Leistungsfreiheit nach dem zweiten Absatz nichts zu tun. Es ist der Klägerin zuzugeben, daß diese gesetzliche Vermutung nicht dadurch widerlegt werden kann, daß etwa aus dem Verhalten des Versicherers während dieser Zeit das Gegenteil erschlossen wird. Es ist aber ohne weiteres zulässig, nach Ablauf der dreimonatigen Frist zu vereinbaren, daß das Versicherungsverhältnis ungeachtet der genannten Bestimmung bestehen bleiben und der Rücktritt vom Vertrag aufgehoben sein soll. Einer solchen Vereinbarung steht keine gesetzliche Bestimmung im Wege. Die nachträgliche gerichtliche Einklagung und Annahme der Prämie stellt eine derartige Vereinbarung dar. Denn dieses Verhalten läßt keinen anderen vernünftigen Grund übrig (§ 863 ABGB.), als daß das Versicherungsverhältnis weiterbestehen soll, und zwar für die Zeit, auf welche die Prämie entfällt. Wenn Rücktritt nach § 38 Abs. 1 VersVG. 1958 anzunehmen ist, gebührt dem Versicherer nach § 40 Abs. 2 VersVG. 1958 keine Prämie, sondern nur eine angemessene Geschäftsgebühr. Die Klägerin kann nicht einerseits die Prämie einklagen und annehmen, andererseits aber sich auf den Standpunkt stellen; sie sei vom Vertrag zurückgetreten.Es ist daher lediglich zu erörtern, ob die Versicherungsgesellschaft, weil sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit der Prämie eingeklagt hat, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VersVG. 1958 als vom Vertrag zurückgetreten anzusehen ist. Diese Frage hat mit der der Leistungsfreiheit nach dem zweiten Absatz nichts zu tun. Es ist der Klägerin zuzugeben, daß diese gesetzliche Vermutung nicht dadurch widerlegt werden kann, daß etwa aus dem Verhalten des Versicherers während dieser Zeit das Gegenteil erschlossen wird. Es ist aber ohne weiteres zulässig, nach Ablauf der dreimonatigen Frist zu vereinbaren, daß das Versicherungsverhältnis ungeachtet der genannten Bestimmung bestehen bleiben und der Rücktritt vom Vertrag aufgehoben sein soll. Einer solchen Vereinbarung steht keine gesetzliche Bestimmung im Wege. Die nachträgliche gerichtliche Einklagung und Annahme der Prämie stellt eine derartige Vereinbarung dar. Denn dieses Verhalten läßt keinen anderen vernünftigen Grund übrig (Paragraph 863, ABGB.), als daß das Versicherungsverhältnis weiterbestehen soll, und zwar für die Zeit, auf welche die Prämie entfällt. Wenn Rücktritt nach Paragraph 38, Absatz eins, VersVG. 1958 anzunehmen ist, gebührt dem Versicherer nach Paragraph 40, Absatz 2, VersVG. 1958 keine Prämie, sondern nur eine angemessene Geschäftsgebühr. Die Klägerin kann nicht einerseits die Prämie einklagen und annehmen, andererseits aber sich auf den Standpunkt stellen; sie sei vom Vertrag zurückgetreten.
Die vom Berufungsgericht vermißten Erörterungen und Feststellungen sind demnach entbehrlich, so daß die Sache bereits spruchreif ist.