Aus den Entscheidungsgründen:
Eine im § 477 ZPO. nicht ausdrücklich aufgezählte Nichtigkeit ist nach Meinung der Revisionswerberin deshalb unterlaufen, weil das Berufungsgericht das Leistungsbegehren in ein Feststellungsurteil abgewandelt hat. Das Feststellungsurteil sei nicht ein Weniger, sondern etwas anderes als das Leistungsbegehren. Wäre es dem Kläger nur um einen Exekutionstitel gegangen, hätte er auf Zustimmung zum Vergleiche - die gar nicht vorliege - klagen müssen. Wenn das Berufungsgericht erkenne, daß die Beklagte das Recht einräume, so sei diese Feststellung gleichzeitig ein Mehr gegenüber der allenfalls prozessual zulässigen Feststellung, daß die Beklagte zugestimmt habe.Eine im Paragraph 477, ZPO. nicht ausdrücklich aufgezählte Nichtigkeit ist nach Meinung der Revisionswerberin deshalb unterlaufen, weil das Berufungsgericht das Leistungsbegehren in ein Feststellungsurteil abgewandelt hat. Das Feststellungsurteil sei nicht ein Weniger, sondern etwas anderes als das Leistungsbegehren. Wäre es dem Kläger nur um einen Exekutionstitel gegangen, hätte er auf Zustimmung zum Vergleiche - die gar nicht vorliege - klagen müssen. Wenn das Berufungsgericht erkenne, daß die Beklagte das Recht einräume, so sei diese Feststellung gleichzeitig ein Mehr gegenüber der allenfalls prozessual zulässigen Feststellung, daß die Beklagte zugestimmt habe.
Die Untergerichte haben festgestellt, daß die Beklagte dem Vergleiche, also auch dem im Vergleiche zugesicherten Rechte des Klägers, die Liegenschaftshälfte aus der Verlassenschaft zum Schätzwerte zu kaufen, was als "Aufgriffsrecht" bezeichnet wurde, ausdrücklich zugestimmt habe. Dies ist eine tatsächliche Feststellung, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Die Ausführungen der Revision, die sich mit dieser tatsächlichen Feststellung beschäftigen, sind daher nicht zu beachten. Hat aber die Beklagte dieses Recht dem Kläger im Vergleiche bereits eingeräumt, kann sie hiezu nicht neuerlich durch Leistungsurteil verhalten werden. Wie sich aus dem Inhalt der Klage ergibt, wurde die Form des Leistungsbegehrens auch für das "Aufgriffsrecht" gewählt, weil die grundbücherliche Eintragung dieses Rechtes durchgesetzt werden sollte, dem Kläger es aber hinsichtlich dieses Rechtes in erster Linie darum ging, es urteilsmäßig festgelegt zu wissen. Daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtes hat, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Dieses Recht steht im innigen Zusammenhang mit dem gesamten Vergleichsinhalt, ist ein integrierender Bestandteil der beiderseitigen Verpflichtungen und Rechte. Da der Abschluß des Vergleiches von der Beklagten überhaupt bekämpft wurde, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, welche beiderseitigen Rechte und Verpflichtungen in diesem Vergleiche begrundet werden. Das Berufungsgericht konnte daher den Inhalt des sogenannten Aufgriffsrechtes, wie er sich aus den tatsächlichen Feststellungen ergibt, im Spruche feststellen. Darin liegt nicht etwas anderes, sondern ein Weniger als das ursprüngliche Leistungsbegehren. In einem solchen Zuspruch kann daher schon deshalb keine Nichtigkeit gelegen sein, weil damit die Vorschrift des § 405 ZPO. in keiner Weise verletzt wurde. Den tatsächlichen Feststellungen entsprechend, war allerdings die Gegenwartsform der Feststellung verfehlt, weil das Recht ja nicht im Urteil, sondern bereits im Vergleich eingeräumt wurde. Da aber mit der Feststellung bloß der rechtliche Inhalt des Vergleiches wiedergegeben werden sollte, liegt in dieser Fassung kein wesentlicher Mangel. Die Änderung des Punktes 2 in ein Feststellungsurteil und ein abweisendes Erkenntnis wird im Zusammenhang mit der Revision des Klägers behandelt werden.Die Untergerichte haben festgestellt, daß die Beklagte dem Vergleiche, also auch dem im Vergleiche zugesicherten Rechte des Klägers, die Liegenschaftshälfte aus der Verlassenschaft zum Schätzwerte zu kaufen, was als "Aufgriffsrecht" bezeichnet wurde, ausdrücklich zugestimmt habe. Dies ist eine tatsächliche Feststellung, die im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden kann. Die Ausführungen der Revision, die sich mit dieser tatsächlichen Feststellung beschäftigen, sind daher nicht zu beachten. Hat aber die Beklagte dieses Recht dem Kläger im Vergleiche bereits eingeräumt, kann sie hiezu nicht neuerlich durch Leistungsurteil verhalten werden. Wie sich aus dem Inhalt der Klage ergibt, wurde die Form des Leistungsbegehrens auch für das "Aufgriffsrecht" gewählt, weil die grundbücherliche Eintragung dieses Rechtes durchgesetzt werden sollte, dem Kläger es aber hinsichtlich dieses Rechtes in erster Linie darum ging, es urteilsmäßig festgelegt zu wissen. Daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieses Rechtes hat, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Dieses Recht steht im innigen Zusammenhang mit dem gesamten Vergleichsinhalt, ist ein integrierender Bestandteil der beiderseitigen Verpflichtungen und Rechte. Da der Abschluß des Vergleiches von der Beklagten überhaupt bekämpft wurde, hat der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung, welche beiderseitigen Rechte und Verpflichtungen in diesem Vergleiche begrundet werden. Das Berufungsgericht konnte daher den Inhalt des sogenannten Aufgriffsrechtes, wie er sich aus den tatsächlichen Feststellungen ergibt, im Spruche feststellen. Darin liegt nicht etwas anderes, sondern ein Weniger als das ursprüngliche Leistungsbegehren. In einem solchen Zuspruch kann daher schon deshalb keine Nichtigkeit gelegen sein, weil damit die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO. in keiner Weise verletzt wurde. Den tatsächlichen Feststellungen entsprechend, war allerdings die Gegenwartsform der Feststellung verfehlt, weil das Recht ja nicht im Urteil, sondern bereits im Vergleich eingeräumt wurde. Da aber mit der Feststellung bloß der rechtliche Inhalt des Vergleiches wiedergegeben werden sollte, liegt in dieser Fassung kein wesentlicher Mangel. Die Änderung des Punktes 2 in ein Feststellungsurteil und ein abweisendes Erkenntnis wird im Zusammenhang mit der Revision des Klägers behandelt werden.
Unter dem Revisionsgrunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Revision der Beklagten aus, daß das sogenannte "Aufgriffsrecht" erst in eine juristische Gestalt gebracht werden sollte, weshalb ein Vertrag hinsichtlich dieses Rechtes noch nicht vorgelegen sein konnte. Die Leistung sei noch nicht bestimmt gewesen. Auch damit bekämpft die Revision wieder unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Untergerichte. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgerichte übernommen wurden, war der Vergleich bereits endgültig zustandegekommen und das Recht, das von den Parteienvertretern wenig glücklich als "Aufgriffsrecht" bezeichnet wurde, inhaltlich mit aller Bestimmtheit vereinbart worden. Dem steht keineswegs entgegen, daß der Vertragsinhalt erst später in ein juristisch einwandfreies Gewand gekleidet werden sollte, da ja auch ausdrücklich festgestellt wurde, daß nicht der Inhalt des Rechtes geändert werden, sondern für dieses Recht nur eine einwandfreie Formulierung gefunden werden sollte.
Weiters führt die Revision aus, es liege nicht nur ein Vergleich vor, der sich nur auf ein strittiges oder zweifelhaftes Recht beziehen könne, sondern auch ein Vertrag, weil ja ein Recht erst eingeräumt worden sei, das noch gar nicht existent war. Auch diese Rechtsmeinung der Revision ist verfehlt. Der Vergleich ist ein zweiseitiger entgeltlicher Vertrag, in dem die Parteien an Stelle eines strittigen oder zweifelhaften Rechtes ein feststehendes setzen. Nun wurde die Vereinbarung in der Anwaltskanzlei zwecks Beendigung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreites geschlossen. In diesem war nicht nur die Art der Naturalteilung strittig, sondern, wie sich aus dem Inhalt des Verhandlungsaktes ergibt, auch die Gültigkeit des Vertrages vom 26. April 1946 überhaupt, da der heutige Kläger behauptete, den Vergleich wegen Irreführung anfechten zu können. Dieser Vergleich wurde daher nur zu dem Zwecke geschlossen, ein strittiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Daß anläßlich einer solchen Vereinbarung auch Rechte eingeräumt werden können, die vorher nicht bestanden, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es handelt sich auch dann um einen Vergleich, wenn damit ein bereits bestehender Vertrag abgeändert wird. Da ein Vergleich nicht wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes angefochten werden kann, bedurfte es der Feststellung des Wertes der beiderseitigen Leistungen nicht.
Hingegen ist die Revision des Klägers berechtigt. Das Berufungsgericht geht von der Rechtsmeinung aus, es liege kein Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB. vor, weil der Kläger der Beklagten die Liegenschaftshälfte, bezüglich deren das Vorkaufsrecht vereinbart worden ist, nicht veräußert hat. Dieses Vorkaufsrecht sei daher nicht Nebenverabredung eines Kaufvertrages gewesen, weshalb nur ein vorkaufsähnliches Verhältnis vorliege, das aber nicht verbücherungsfähig sei. Diese Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes kann nicht geteilt werden. Nach dem Wortlaute des Gesetzes ist ein Vorkaufsrecht ein Nebenvertrag des Kaufvertrages, durch welchen sich der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, die gekaufte Sache zunächst dem Verkäufer zur Einlösung anzubieten, wenn er sie wieder zu verkaufen beabsichtigt. Den Bedürfnissen des Lebens entsprechend, hat aber Lehre und Rechtsprechung zugelassen, daß das Vorkaufsrecht auch bei einem Hauptvertrage anderer Art oder auch selbständig durch Vertrag begrundet werden kann. Die schuldrechtliche Verpflichtung ist in solchen Fällen die gleiche, der Verpflichtete hat die betreffende Sache dem Berechtigten zwecks Einlösung anzubieten, wenn er sie zu verkaufen beabsichtigt. Auch in diesen Fällen handelt es sich nicht um eine vorkaufsrechtsähnliche Vereinbarung, sondern um ein echtes Vorkaufsrecht nach § 1072 ABGB. Daran würde auch nichts der Umstand ändern, daß, wie es § 1077 ABGB. mangels anderer Vereinbarung vorsieht, der Einlösungspreis von einem gerichtlich beeideten Schätzmann festgesetzt werden soll. Liegt aber ein echtes Vorkaufsrecht vor, besteht gemäß § 9 GBG. kein Hindernis, dieses Recht zu verbüchern. Das Leistungsbegehren wurde daher zu Unrecht abgewiesen, weshalb das erstgerichtliche Urteil in diesem Punkte wieder herzustellen war. Die Revision der Beklagten in diesem Punkte wird auf diese Entscheidung verwiesen.Hingegen ist die Revision des Klägers berechtigt. Das Berufungsgericht geht von der Rechtsmeinung aus, es liege kein Vorkaufsrecht im Sinne des Paragraph 1072, ABGB. vor, weil der Kläger der Beklagten die Liegenschaftshälfte, bezüglich deren das Vorkaufsrecht vereinbart worden ist, nicht veräußert hat. Dieses Vorkaufsrecht sei daher nicht Nebenverabredung eines Kaufvertrages gewesen, weshalb nur ein vorkaufsähnliches Verhältnis vorliege, das aber nicht verbücherungsfähig sei. Diese Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes kann nicht geteilt werden. Nach dem Wortlaute des Gesetzes ist ein Vorkaufsrecht ein Nebenvertrag des Kaufvertrages, durch welchen sich der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, die gekaufte Sache zunächst dem Verkäufer zur Einlösung anzubieten, wenn er sie wieder zu verkaufen beabsichtigt. Den Bedürfnissen des Lebens entsprechend, hat aber Lehre und Rechtsprechung zugelassen, daß das Vorkaufsrecht auch bei einem Hauptvertrage anderer Art oder auch selbständig durch Vertrag begrundet werden kann. Die schuldrechtliche Verpflichtung ist in solchen Fällen die gleiche, der Verpflichtete hat die betreffende Sache dem Berechtigten zwecks Einlösung anzubieten, wenn er sie zu verkaufen beabsichtigt. Auch in diesen Fällen handelt es sich nicht um eine vorkaufsrechtsähnliche Vereinbarung, sondern um ein echtes Vorkaufsrecht nach Paragraph 1072, ABGB. Daran würde auch nichts der Umstand ändern, daß, wie es Paragraph 1077, ABGB. mangels anderer Vereinbarung vorsieht, der Einlösungspreis von einem gerichtlich beeideten Schätzmann festgesetzt werden soll. Liegt aber ein echtes Vorkaufsrecht vor, besteht gemäß Paragraph 9, GBG. kein Hindernis, dieses Recht zu verbüchern. Das Leistungsbegehren wurde daher zu Unrecht abgewiesen, weshalb das erstgerichtliche Urteil in diesem Punkte wieder herzustellen war. Die Revision der Beklagten in diesem Punkte wird auf diese Entscheidung verwiesen.