Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vom Kläger darin erblickt, daß das Berufungsgericht einen – bereits in der Berufung gerügten – Mangel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichtdurchführung der Parteienvernehmung „nicht wahrgenommen habe“. Damit wird, wie sich aus den weiteren Ausführungen zu diesem Revisionsgrund ergibt, nicht etwa gerügt, daß sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge überhaupt nicht beschäftigt habe, sondern daß das Berufungsgericht die Mängelrüge nicht für gegeben erachtete. Ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wurde, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO bilden (SZ 41/8 uva). Soweit in Ausführung der Mängelrüge Feststellungsmängel geltend gemacht werden, wendet sich die Revision gegen die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch die Vorinstanzen. Diese Frage ist daher im Rahmen des Revisionsgrundes des § 503 Z 4 ZPO zu erörtern.Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird vom Kläger darin erblickt, daß das Berufungsgericht einen – bereits in der Berufung gerügten – Mangel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Nichtdurchführung der Parteienvernehmung „nicht wahrgenommen habe“. Damit wird, wie sich aus den weiteren Ausführungen zu diesem Revisionsgrund ergibt, nicht etwa gerügt, daß sich das Berufungsgericht mit der Mängelrüge überhaupt nicht beschäftigt habe, sondern daß das Berufungsgericht die Mängelrüge nicht für gegeben erachtete. Ein in erster Instanz angeblich unterlaufener Verfahrensmangel, der vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wurde, kann nach ständiger Rechtsprechung nicht den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO bilden (SZ 41/8 uva). Soweit in Ausführung der Mängelrüge Feststellungsmängel geltend gemacht werden, wendet sich die Revision gegen die rechtliche Beurteilung der Streitsache durch die Vorinstanzen. Diese Frage ist daher im Rahmen des Revisionsgrundes des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO zu erörtern.
Auch in der Rechtsrüge wird die Unterlassung der Feststellung gerügt, daß der Kläger am 23. November 1973 bei Abschluß des Vergleiches nicht in der Lage gewesen sei, bereits die mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche geltend zu machen bzw an diese zu denken. Im übrigen bestreitet der Kläger die Ansicht, daß dem Vergleich vom 23. November 1973 „generalbereinigende Wirkung“ zukomme. Es sei lediglich der Anspruch auf Herausgabe der Motorsäge und des Benzinmotors verglichen worden, was sich auch aus der Bezeichnung des Gegenstandes der Rechtssache C 119/73 („wegen Herausgabe“) und deren Streitwert („1.000,-- S“) ergebe. Lediglich der Anspruch auf Herausgabe der Motorsäge und des Benzinmotors sei daher mit dem Vergleich vom 23. November 1973 verglichen worden. Aus der Formulierung im Vergleich „Damit sind alle noch offenen gegenseitigen Forderungen ausgeglichen“ ergebe sich nicht mit zwingender Notwendigkeit, daß der Kläger gegenüber dem Beklagten auf alle weiteren, in der gegenständlichen Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet habe. Ein Verzicht sei aus dieser Formulierung, selbst wenn alle in der Klage geltend gemachten Ansprüche am 23. November 1973 zwischen den Streitteilen erörtert worden wären, nicht abzuleiten, weil ein Verzicht vom Kläger nie ausgesprochen und vom Beklagten auch nicht angenommen worden sei. Wesentlich sei, was die Streitteile beim Bezirksgericht Bleiburg am 23. November 1973 gesprochen und vergleichsweise bereinigt hätten. Feststellungsmängel in dieser Richtung seien auf Grund der Unterlassung der Parteieneinvernahme gegeben. Die Einvernahme des Klägers als Partei hätte ergeben, daß der Kläger der deutschen Sprache nur sehr schlecht mächtig sei, daß er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits 80 Jahre alt gewesen, und darüber hinaus schwerhörig und im Umgang mit Behörden schwerfällig und des Lesens der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig sei.
Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben die Parteien am 23. November 1973 einen allgemeinen, „alle noch offenen gegenseitigen Forderungen ausgleichenden“ Vergleich im Sinne des § 1389 Satz 2 ABGB geschlossen. Soweit in der Revision vorgebracht wird, die Parteien hätten nur einen Vergleich bezüglich der Herausgabe der Motorsäge und des Benzinmotors geschlossen, geht die Rechtsrüge nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus; sie ist daher diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt.Diese Ausführungen sind nicht stichhältig. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes haben die Parteien am 23. November 1973 einen allgemeinen, „alle noch offenen gegenseitigen Forderungen ausgleichenden“ Vergleich im Sinne des Paragraph 1389, Satz 2 ABGB geschlossen. Soweit in der Revision vorgebracht wird, die Parteien hätten nur einen Vergleich bezüglich der Herausgabe der Motorsäge und des Benzinmotors geschlossen, geht die Rechtsrüge nicht von den Feststellungen des Erstgerichtes aus; sie ist daher diesbezüglich nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Ein allgemeiner Vergleich, wie er hier vorliegt, erstreckt sich gemäß § 1389 Satz 2 ABGB nicht auf solche Rechte, an die die Vergleichspartner nicht haben denken können, oder die nur einem Partner bekannt waren und von diesem dem anderen Teil geflissentlich verheimlicht wurden (Ehrenzweig, System⁶ I/1, 355; Wolff in Klang² VI, 284; SZ 17/81; EvBl 1976/91, 1 Ob 239/70, 7 Ob 579/580/76). Der Beklagte konnte sich daher zur Abwehr der Klagsansprüche darauf beschränken, auf den Generalvergleich vom 23. November 1973 hinzuweisen. Der Kläger hätte dem Einwand der verglichenen Sache nur durch ausreichende, konkrete und schlüssige Prozeßbehauptungen und entsprechende Beweise begegnen können, daß ihm die Klagsansprüche vom Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses geflissentlich verheimlicht worden seien, oder daß er beim Vergleichsabschluß an diese Ansprüche nicht habe denken können. Derjenige, der ein Recht nach Abschluß eines allgemeinen Vergleiches (§ 1389 Abs 2 ABGB) geltend macht, ist nämlich – im Bestreitungsfalle – hinsichtlich des Vorlegers der Voraussetzungen für den Nichteintritt der Bereinigungswirkung des Vergleiches im Sinne der zitierten Bestimmung behauptungs- und beweispflichtig. Derartige konkrete und schlüssige Behauptungen hat der Kläger aber in erster Instanz nicht aufgestellt. Er hat lediglich vorgebracht, die in der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche seien beim Vergleichsabschluß nicht erörtert und verglichen worden. Darauf, ob ein Recht bei Vergleichsabschluß erörtert wurde, kommt es bei Abschluß eines allgemeinen, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautenden Vergleiches nach § 1389 Satz 2 ABGB nicht an, sondern nur darauf, ob der Berechtigte an das angeblich aus dem Generalvergleich ausgenommene Recht habe denken können, bzw ob es ihm vom Vergleichspartner verheimlicht wurde. Das weitere Vorbringen des Klägers, die nunmehr eingeklagten Ansprüche seien nicht verglichen worden, stellt gegenüber der vom Beklagten erhobenen Einwendung des Generalvergleiches kein schlüssiges Tatsachenvorbringen zur Widerlegung der Bereinigungswirkung des Vergleiches vom 23. November 1973 in Ansehung der Klagsansprüche dar. Das Vorbringen in der Revision, der Kläger habe in der Klage ausdrücklich bestritten, daß ihm die klagsgegenständlichen Ansprüche am 23. November 1973 bekannt gewesen seien, ist aktenwidrig. Derartige Ausführungen sind in der Klage nicht enthalten.Ein allgemeiner Vergleich, wie er hier vorliegt, erstreckt sich gemäß Paragraph 1389, Satz 2 ABGB nicht auf solche Rechte, an die die Vergleichspartner nicht haben denken können, oder die nur einem Partner bekannt waren und von diesem dem anderen Teil geflissentlich verheimlicht wurden (Ehrenzweig, System⁶ I/1, 355; Wolff in Klang² römisch sechs, 284; SZ 17/81; EvBl 1976/91, 1 Ob 239/70, 7 Ob 579/580/76). Der Beklagte konnte sich daher zur Abwehr der Klagsansprüche darauf beschränken, auf den Generalvergleich vom 23. November 1973 hinzuweisen. Der Kläger hätte dem Einwand der verglichenen Sache nur durch ausreichende, konkrete und schlüssige Prozeßbehauptungen und entsprechende Beweise begegnen können, daß ihm die Klagsansprüche vom Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses geflissentlich verheimlicht worden seien, oder daß er beim Vergleichsabschluß an diese Ansprüche nicht habe denken können. Derjenige, der ein Recht nach Abschluß eines allgemeinen Vergleiches (Paragraph 1389, Absatz 2, ABGB) geltend macht, ist nämlich – im Bestreitungsfalle – hinsichtlich des Vorlegers der Voraussetzungen für den Nichteintritt der Bereinigungswirkung des Vergleiches im Sinne der zitierten Bestimmung behauptungs- und beweispflichtig. Derartige konkrete und schlüssige Behauptungen hat der Kläger aber in erster Instanz nicht aufgestellt. Er hat lediglich vorgebracht, die in der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche seien beim Vergleichsabschluß nicht erörtert und verglichen worden. Darauf, ob ein Recht bei Vergleichsabschluß erörtert wurde, kommt es bei Abschluß eines allgemeinen, auf alle Streitigkeiten überhaupt lautenden Vergleiches nach Paragraph 1389, Satz 2 ABGB nicht an, sondern nur darauf, ob der Berechtigte an das angeblich aus dem Generalvergleich ausgenommene Recht habe denken können, bzw ob es ihm vom Vergleichspartner verheimlicht wurde. Das weitere Vorbringen des Klägers, die nunmehr eingeklagten Ansprüche seien nicht verglichen worden, stellt gegenüber der vom Beklagten erhobenen Einwendung des Generalvergleiches kein schlüssiges Tatsachenvorbringen zur Widerlegung der Bereinigungswirkung des Vergleiches vom 23. November 1973 in Ansehung der Klagsansprüche dar. Das Vorbringen in der Revision, der Kläger habe in der Klage ausdrücklich bestritten, daß ihm die klagsgegenständlichen Ansprüche am 23. November 1973 bekannt gewesen seien, ist aktenwidrig. Derartige Ausführungen sind in der Klage nicht enthalten.
Es bestand sohin mangels entsprechender Prozeßbehauptungen keine Veranlassung, die Frage des Ausschlusses der Bereinigungswirkung des Generalvergleiches vom 23. November 1973 überhaupt einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Ob der Erstrichter in diesem Belange seiner Anleitungspflicht nach § 182 Abs 1 ZPO hätte nachkommen müssen, kann schon deshalb unerörtert bleiben, weil der Kläger eine Unterlassung der Anleitungspflicht nicht als Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung gerügt hat. Soweit der Kläger – wie schon im Berufungsverfahren – auch in der Revision wieder darauf verweist, daß er aus mehreren Gründen beim Abschluß des Vergleiches am 23. November 1973 nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Interessen gehörig wahrzunehmen, handelt es sich um im Berufungs- und Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen (§§ 482 Abs 2 bzw 504 Abs 2 ZPO).Es bestand sohin mangels entsprechender Prozeßbehauptungen keine Veranlassung, die Frage des Ausschlusses der Bereinigungswirkung des Generalvergleiches vom 23. November 1973 überhaupt einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Ob der Erstrichter in diesem Belange seiner Anleitungspflicht nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO hätte nachkommen müssen, kann schon deshalb unerörtert bleiben, weil der Kläger eine Unterlassung der Anleitungspflicht nicht als Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung gerügt hat. Soweit der Kläger – wie schon im Berufungsverfahren – auch in der Revision wieder darauf verweist, daß er aus mehreren Gründen beim Abschluß des Vergleiches am 23. November 1973 nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Interessen gehörig wahrzunehmen, handelt es sich um im Berufungs- und Revisionsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerungen (Paragraphen 482, Absatz 2, bzw 504 Absatz 2, ZPO).
Der Kläger kann sich somit nicht mit Erfolg dagegen wenden, daß die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen haben, ob der Beklagte beim Vergleichsabschluß dem Kläger dessen nunmehr eingeklagte Ansprüche geflissentlich verheimlichte bzw der Erstrichter die Frage unerörtert ließ, ob die Streitteile damals auf diese Ansprüche „des Klägers nicht hätten denken können“.
Der Revision war sohin ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.