Der Revisionsrekurs des Vaters, der sich gegen die Entscheidung wendet, daß der Mutter allein die Obsorge zukommt, ist nicht berechtigt.
Die Obsorge über die gemeinsamen Kinder darf beiden geschiedenen Elternteilen gemeinsam nur für den Fall des Bestehens der dauernden häuslichen Gemeinschaft zugeteilt werden. Schon der Wortlaut des § 177 Abs 1 und 2 ABGB verbietet, daß die Obsorge für ein Kind auch dann beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt wird, wenn § 177 Abs 3 iVm § 167 ABGB nicht angewendet werden kann, weil die Eltern mit dem Kind nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben (JBl 1992, 699 [H.Pichler]).Die Obsorge über die gemeinsamen Kinder darf beiden geschiedenen Elternteilen gemeinsam nur für den Fall des Bestehens der dauernden häuslichen Gemeinschaft zugeteilt werden. Schon der Wortlaut des Paragraph 177, Absatz eins und 2 ABGB verbietet, daß die Obsorge für ein Kind auch dann beiden Elternteilen gemeinsam zugeteilt wird, wenn Paragraph 177, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 167, ABGB nicht angewendet werden kann, weil die Eltern mit dem Kind nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben (JBl 1992, 699 [H.Pichler]).
Die von den Eltern vorgelegte Vereinbarung über die Zuteilung der Obsorge an beide Elternteile, die diesen Grundsätzen nicht entspricht, wurde hier pflegschaftsgerichtlich genehmigt. Dieses Einverständnis mit der Zuteilung der Obsorge an beide Elternteile gemeinsam ist nunmehr nicht mehr gegeben, wie sich schon aus dem Antrag der Mutter ergibt, ihr allein die Obsorge zuzuteilen.
Weiters ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch dadurch eingetreten, daß die Eltern nun nicht mehr im selben Ort wohnen. Damit ist die engere örtliche Beziehung, die in der Vereinbarung vorausgesetzt war, nicht mehr gegeben.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer neuerlichen Entscheidung über die Obsorge ist § 167 ABGB zu beachten, der nach § 177 Abs 3 ABGB "entsprechend gilt". Nach § 167 Satz 1 ABGB ist die Obsorge über ein uneheliches Kind dann beiden Eltern gemeinsam zuzuerkennen, wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und diese Verfügung für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist. Bei dauernder Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen den Eltern ist § 177 Abs 1 und Abs 2 ABGB entsprechend anzuwenden (§ 167 Satz 2 ABGB). Für das Tätigwerden des Gerichtes muß somit nicht die in § 176 ABGB genannte Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung oder gleichgewichtige besondere Gründe gegeben sein.Bei der Beurteilung der Voraussetzungen einer neuerlichen Entscheidung über die Obsorge ist Paragraph 167, ABGB zu beachten, der nach Paragraph 177, Absatz 3, ABGB "entsprechend gilt". Nach Paragraph 167, Satz 1 ABGB ist die Obsorge über ein uneheliches Kind dann beiden Eltern gemeinsam zuzuerkennen, wenn die Eltern mit dem Kind in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben und diese Verfügung für das Wohl des Kindes nicht nachteilig ist. Bei dauernder Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen den Eltern ist Paragraph 177, Absatz eins und Absatz 2, ABGB entsprechend anzuwenden (Paragraph 167, Satz 2 ABGB). Für das Tätigwerden des Gerichtes muß somit nicht die in Paragraph 176, ABGB genannte Voraussetzung der Kindeswohlgefährdung oder gleichgewichtige besondere Gründe gegeben sein.
Schwimann (in Schwimann, ABGB, § 167 Rz 6) erwähnt als Konsequenz, daß die Mutter wissen muß, daß sie mit dem Antrag auf gemeinsame Obsorge der Kindeseltern riskiert, die Obsorge nach Trennung der Hausgemeinschaft auch ohne eigenes Fehlverhalten an den Kindesvater zu verlieren.Schwimann (in Schwimann, ABGB, Paragraph 167, Rz 6) erwähnt als Konsequenz, daß die Mutter wissen muß, daß sie mit dem Antrag auf gemeinsame Obsorge der Kindeseltern riskiert, die Obsorge nach Trennung der Hausgemeinschaft auch ohne eigenes Fehlverhalten an den Kindesvater zu verlieren.
Für den hier zu beurteilenden Fall, daß Ehegatten nach Scheidung die gemeinsame Obsorge vereinbart haben und diese Vereinbarung pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, in der Folge jedoch das Einvernehmen der Eltern nicht mehr besteht, ist § 167 ABGB entsprechend anzuwenden. Die in § 167 letzter Satz ABGB wiederum angeordnete entsprechende Anwendung des § 177 Abs 1 und 2 ABGB bedeutet, daß das Gericht nunmehr die Obsorge einem Elternteil allein zufallen muß, ohne daß die Voraussetzungen des § 176 ABGB gegeben sein müssen (vgl Schlemmer - Schwimann in Schwimann, ABGB, § 177 Rz 20 [mit offenbar irrtümlichem Zitat "176" statt richtig "§ 167"]).Für den hier zu beurteilenden Fall, daß Ehegatten nach Scheidung die gemeinsame Obsorge vereinbart haben und diese Vereinbarung pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde, in der Folge jedoch das Einvernehmen der Eltern nicht mehr besteht, ist Paragraph 167, ABGB entsprechend anzuwenden. Die in Paragraph 167, letzter Satz ABGB wiederum angeordnete entsprechende Anwendung des Paragraph 177, Absatz eins und 2 ABGB bedeutet, daß das Gericht nunmehr die Obsorge einem Elternteil allein zufallen muß, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 176, ABGB gegeben sein müssen vergleiche Schlemmer - Schwimann in Schwimann, ABGB, Paragraph 177, Rz 20 [mit offenbar irrtümlichem Zitat "176" statt richtig "§ 167"]).
Der Entscheidung, daß die Obsorge über die Kinder künftig der Mutter allein zukommt, steht auch nicht entgegen, daß die Mutter im Antrag ON 15 zwar im Rubrum als Gegenstand die "Übertragung der Obsorge" anführt, den Antrag jedoch formuliert, daß die gemeinsame Obsorge aufgehoben und die Kinder in die alleinige Pflege und Erziehung der Mutter übertragen werden mögen.
Eine Entscheidung allein darüber, welchem Elternteil die Kinder in pflegender Erziehung zu überlassen sind, ist nach geltendem Recht nicht mehr zu treffen. Die Entscheidung hat vielmehr alle im § 144 ABGB genannten Rechte und Pflichten (Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes) zu umfassen (§ 177 Abs 1 und 2 ABGB). Sie darf hingegen nicht im Sinn einer Teilentscheidung über einzelne dieser Rechte und Pflichten ergeben (SZ 53/23).Eine Entscheidung allein darüber, welchem Elternteil die Kinder in pflegender Erziehung zu überlassen sind, ist nach geltendem Recht nicht mehr zu treffen. Die Entscheidung hat vielmehr alle im Paragraph 144, ABGB genannten Rechte und Pflichten (Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes) zu umfassen (Paragraph 177, Absatz eins und 2 ABGB). Sie darf hingegen nicht im Sinn einer Teilentscheidung über einzelne dieser Rechte und Pflichten ergeben (SZ 53/23).
Die Vorinstanzen haben somit zutreffend eine auf § 177 ABGB gestützte Entscheidung über die Zuweisung der Obsorge an einen Elternteil getroffen. Dafür, daß die Zuweisung der Obsorge an die Mutter nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, besteht kein Anhaltspunkt; eine derartige Behauptung hat auch der Vater nicht aufgestellt.Die Vorinstanzen haben somit zutreffend eine auf Paragraph 177, ABGB gestützte Entscheidung über die Zuweisung der Obsorge an einen Elternteil getroffen. Dafür, daß die Zuweisung der Obsorge an die Mutter nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, besteht kein Anhaltspunkt; eine derartige Behauptung hat auch der Vater nicht aufgestellt.