Die Revision der erstbeklagten Partei ist nicht berechtigt, jene der zweitbeklagten Partei nur teilweise.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. In rechtlicher Hinsicht haben die Vorinstanzen zutreffend die Voraussetzungen der Devastationsklage bejaht.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden. In rechtlicher Hinsicht haben die Vorinstanzen zutreffend die Voraussetzungen der Devastationsklage bejaht.
Es ist in Lehre und Rechtsprechung nicht strittig, daß dem Pfändgläubiger bei drohender Pfandverschlechterung im Sinne des § 458 ABGB sowohl gegen den Pfandgeber als auch gegen Dritte einerseits der Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die zu einer Verschlechterung der Pfandsache führen, und andererseits mindestens bei Verschulden auch der Anspruch auf Schadenersatz durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zusteht (Klang in Klang2 II 512; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 und 6 zu § 458; EvBl 1984/119; SZ 59/206; JBl 1989, 590; ohne Beschränkung auf Verschulden Koziol-Welser8 II 125; Faistenberger-Barta-Call-Eccher in Gschnitzer, Sachenrecht2, 212; vgl auch SZ 57/126 und Anm Rummel zu ÖBA 1987, 415 = SZ 59/206).Es ist in Lehre und Rechtsprechung nicht strittig, daß dem Pfändgläubiger bei drohender Pfandverschlechterung im Sinne des Paragraph 458, ABGB sowohl gegen den Pfandgeber als auch gegen Dritte einerseits der Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die zu einer Verschlechterung der Pfandsache führen, und andererseits mindestens bei Verschulden auch der Anspruch auf Schadenersatz durch Wiederherstellung des früheren Zustandes zusteht (Klang in Klang2 römisch zwei 512; Petrasch in Rummel, ABGB2, Rz 2 und 6 zu Paragraph 458,; EvBl 1984/119; SZ 59/206; JBl 1989, 590; ohne Beschränkung auf Verschulden Koziol-Welser8 römisch zwei 125; Faistenberger-Barta-Call-Eccher in Gschnitzer, Sachenrecht2, 212; vergleiche auch SZ 57/126 und Anmerkung Rummel zu ÖBA 1987, 415 = SZ 59/206).
Der Abschluß eines Mietvertrages zu einem unangemessen niedrigen Mietzins und mit Vereinbarung eines ungewöhnlich langen Zeitraumes der Unkündbarkeit verschlechtert den Wert einer Liegenschaft erheblich. Bei den gegebenen Vorpfandrechten droht der klagenden Partei bei einer Versteigerung mit Aufrechterhaltung des Mietvertrages, daß sie mit ihrem Pfandrecht nicht mehr zum Zug kommt. Beide Streitteile trifft nach dem von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht nur der Vorwurf der Fahrlässigkeit, sondern sie haben den strittigen Mietvertrag in Kenntnis der Rechte der klagenden Partei und mit der erwiesenen Absicht abgeschlossen, dadurch die Versteigerung der Liegenschaft möglichst hintanzuhalten. Die beklagten Parteien waren auch in bezug auf die Höhe des Mietzinses nicht etwa deshalb gutgläubig, weil sie dem Privatgutachter vertraut haben, sondern sie wußten, daß das Gutachten über ihren ausdrücklichen Wunsch einen so niedrigen Mietzins auswies.
Der Abschluß eines rechtswidrigen, die Rechte eines Pfandgläubigers beeinträchtigenden Mietvertrages verschafft keinen Kündigungsschutz, sondern der geschädigte Pfandgläubiger kann auf Wiederherstellung des früheren Zustandes klagen, ohne daß es eines darüber hinausgehenden wichtigen Kündigungsgrundes nach dem MRG oder sonstigen Auflösungsgrundes nach dem ABGB bedürfte. Die in der Revision angedeutete rechtliche Unmöglichkeit läge in diesem Zusammenhang im übrigen aber schon deshalb nicht vor, weil das Mietverhältnis, selbst wenn es unter die Kündigungsbeschränkungen des MRG fällt, jedenfalls durch einvernehmliche Auflösung beendet werden kann, zu der beide Beklagten verpflichtet sind. Die klagende Partei kann daher die Naturalrestitution in der Form begehren, daß beide beklagten Parteien das die Rechte der klagenden Partei beeinträchtigende Mietverhältnis beenden und die Zweitbeklagte die auf Grund dieses zu beendenden Mietverhältnisses in Besitz genommenen Liegenschaften räumt. Gemäß § 409 Abs 1 ZPO ist hiefür eine Leistungsfrist von 14 Tagen zu setzen.Der Abschluß eines rechtswidrigen, die Rechte eines Pfandgläubigers beeinträchtigenden Mietvertrages verschafft keinen Kündigungsschutz, sondern der geschädigte Pfandgläubiger kann auf Wiederherstellung des früheren Zustandes klagen, ohne daß es eines darüber hinausgehenden wichtigen Kündigungsgrundes nach dem MRG oder sonstigen Auflösungsgrundes nach dem ABGB bedürfte. Die in der Revision angedeutete rechtliche Unmöglichkeit läge in diesem Zusammenhang im übrigen aber schon deshalb nicht vor, weil das Mietverhältnis, selbst wenn es unter die Kündigungsbeschränkungen des MRG fällt, jedenfalls durch einvernehmliche Auflösung beendet werden kann, zu der beide Beklagten verpflichtet sind. Die klagende Partei kann daher die Naturalrestitution in der Form begehren, daß beide beklagten Parteien das die Rechte der klagenden Partei beeinträchtigende Mietverhältnis beenden und die Zweitbeklagte die auf Grund dieses zu beendenden Mietverhältnisses in Besitz genommenen Liegenschaften räumt. Gemäß Paragraph 409, Absatz eins, ZPO ist hiefür eine Leistungsfrist von 14 Tagen zu setzen.
Mit Recht wird in der Revision nur aufgezeigt, daß die Zweitbeklagte schon vor der Begründung des strittigen Mietverhältnisses über die gesamten Liegenschaften (und nach dem Grundbuchstand auch schon vor der Entstehung des Pfandrechtes der klagenden Partei) Mieterin einer Wohnung war. Gegen diesen alten Mietvertrag steht der klagenden Partei keine Devastationsklage zu. Selbst wenn man mit dem Erstgericht annähme, daß die beklagten Parteien durch den Abschluß des neuen Mietvertrages ihren alten umfänglich beschränkten Mietvertrag auflösen wollten (was wohl nur für den Fall der Unanfechtbarkeit gelten sollte), kann die klagende Partei nur die Wiederherstellung desjenigen Zustandes verlangen, der ohne den schädigenden Abschluß des neuen Mietvertrages gegeben wäre. Für das Ausmaß der Pfandverschlechterung war sie beweispflichtig. Soweit die beklagten Parteien in der Revision allerdings argumentieren, es sei durch den neuen Mietvertrag wegen des alten Mietrechtes keine Verschlechterung der Pfandsache mehr eingetreten, ist zu erwidern, daß es für den Wert einer Liegenschaft einen erheblichen Unterschied ausmacht, ob diese zur Gänze an einen Dritten vermietet ist oder ob das nur für einen Teil zutrifft. Gemäß der Klagserzählung und dem Begehren der klagenden Partei bezieht sich der gegen beide Beklagten erhobene Klagsanspruch auf Beendigung des Mietverhältnisses nur auf den neuen Mietvertrag. Der alte Mietvertrag kommt im Vorbringen der klagenden Partei nicht vor.
Die Formulierung, "das Mietverhältnis ... bezüglich der Liegenschaften" ... sei zu beenden, weist auf den neuen Mietvertrag
hin. Das alte Mietrecht war auch nie bekämpft. Der Urteilsspruch ist daher dahin zu verdeutlichen, daß die beklagten Parteien das Mietverhältnis auf Grund des Mietvertrages vom 16.Jänner 1987 und Nachtrag vom 30.Jänner 1987 zu beenden haben.
Das Räumungsbegehren der klagenden Partei geht im gleichen Sinn zu weit. Die Zweitbeklagte hat die drei Liegenschaften nicht zur Gänze zu räumen, sondern sie ist nur zur Räumung derjenigen Teile derselben verpflichtet, in deren Besitz sie erst durch den neuen Mietvertrag gelangte, nicht jedoch der von ihr auf Grund des alten Mietvertrages benützten Wohnung im ersten Stock rechts (nähere Beschreibung der Wohnung im Protokoll über die Schätzung der Liegenschaften und im Schätzungsgutachten des im Versteigerungsverfahren herangezogenen Sachverständigen, ON 9 und 14 des Exekutionsaktes). In diesem Umfange war daher der Revision der Zweitbeklagten teilweise Folge zu geben.
Dieser geringe zusätzliche Teilerfolg der Zweitbeklagten, die in erster Instanz nicht einmal ausdrücklich auf ihre alten Mietrechte hinwies, hat keine zusätzlichen Kosten verursacht. Der klagenden Partei gebührt daher in Anwendung der §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO für alle drei Instanzen voller Kostenersatz auf der Basis des Streitwertes für den ersiegten Teil des Klagebegehrens. Nach der Klarstellung der Bewertung im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert in diesem Umfange zweimal 40.000 S für die Beendigung des neuen Mietverhältnisses durch beide beklagten Parteien zuzüglich etwa 25.000 S für die um die Wohnung verringerte Räumungsverpflichtung der Zweitbeklagten, d.s. zusammen 105.000 S, d. i. dieselbe Gebührenstufe, die auch das Berufungsgericht für die Kosten erster und zweiter Instanz zugrundelegte. Die Aufteilung der Kosten auf die beiden Beklagten erfolgt gemäß § 46 Abs 1 auch für das Revisionsverfahren; für die erste Instanz bleibt es aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen bei der Solidarhaftung.Dieser geringe zusätzliche Teilerfolg der Zweitbeklagten, die in erster Instanz nicht einmal ausdrücklich auf ihre alten Mietrechte hinwies, hat keine zusätzlichen Kosten verursacht. Der klagenden Partei gebührt daher in Anwendung der Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO für alle drei Instanzen voller Kostenersatz auf der Basis des Streitwertes für den ersiegten Teil des Klagebegehrens. Nach der Klarstellung der Bewertung im Berufungsverfahren beträgt der Streitwert in diesem Umfange zweimal 40.000 S für die Beendigung des neuen Mietverhältnisses durch beide beklagten Parteien zuzüglich etwa 25.000 S für die um die Wohnung verringerte Räumungsverpflichtung der Zweitbeklagten, d.s. zusammen 105.000 S, d. i. dieselbe Gebührenstufe, die auch das Berufungsgericht für die Kosten erster und zweiter Instanz zugrundelegte. Die Aufteilung der Kosten auf die beiden Beklagten erfolgt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, auch für das Revisionsverfahren; für die erste Instanz bleibt es aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen bei der Solidarhaftung.