Begründung:
Im vorliegenden Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 f EheG ist die Höhe der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlungen strittig.Im vorliegenden Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 81, f EheG ist die Höhe der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlungen strittig.
Die Antragstellerin beantragte ursprünglich den Zuspruch eines Betrages von 1,750.000 S.
Der Antragsgegner sprach sich gegen jede Ausgleichszahlung aus.
Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin binnen zwei Monaten einen Betrag von 300.000 S zu zahlen.
Der Antragsgegner ließ diesen Zuspruch unangefochten. Die Antragstellerin beantragte jedoch in ihrem Rekurs, ihr einen weiteren Betrag von 900.000 S zuzusprechen.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antragsgegner unter Einbeziehung des unbekämpft gebliebenen Teiles eine Ausgleichszahlung von insgesamt 1 Mio S zu leisten habe, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Der Beschluß der zweiten Instanz wird nur vom Antragsgegner bekämpft, der die Wiederherstellung des Beschlusses erster Instanz beantragt.
Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die Streitteile waren seit dem Jahr 1939 verheiratet. Der Ehe entstammen die Kinder Waltraud, geboren 1942, Harro, geboren 1945, und Gunthild, geboren 1956. Im Jahr 1983 trennte sich der Antragsgegner von der Antragstellerin und zog zu einer anderen Frau. Im Jahr 1988 wurde die Ehe aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden, und der Antragsgegner ehelichte in der Folge die erwähnte andere Frau.
Die Antragstellerin hat während der Ehe den Haushalt geführt, den Antragsgegner und die ehelichen Kinder betreut und überdies den Antragsgegner bis zum Jahr 1960 als Ordinationshilfe und bis zum Jahr 1975 durch Verrichtung von Büroarbeiten in der Ausübung seines Arztberufes unterstützt. Seither war sie dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage.
Aus den Einnahmen des Antragsgegners als Arzt schafften die Streitteile während der Ehe Liegenschaften in Mariapfarr und Pesenthein am Millstättersee an. Schon vor der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes im Jahr 1983 übereignete der Antragsgegner von seiner auf seinen Namen verbücherten Liegenschaft in Pesenthein je ein Grundstück im Wert von etwa je 700.000 S an die Kinder Waltraud und Harro. Den Rest der Liegenschaft in Pesenthein übergab er im Jahr 1987 seiner jetzigen zweiten Ehefrau, wobei er sich ein lebenslängliches Fruchtgenußrecht vorbehielt. Diese Restliegenschaft hat einen Wert von 1,984.941 S, wobei jedoch der Antragsgegner nach der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft mit der Antragstellerin noch etwa 200.000 S in diese Liegenschaft investiert hat. Die auf den Namen der Antragstellerin verbüchert gewesene Liegenschaft in Mariapfarr, auf der sich die Ehewohnung und auch die Ordination des Antragsgegners befunden hatte, wurde mit Zustimmung des Antragsgegners im Jahr 1988 an die Tochter Gunthild übereignet. Die Antragstellerin behielt sich ein lebenslängliches Wohnrecht vor. Diese Liegenschaft hat einen Wert von 1,204.510 S.
Die 1918 geborene Antragstellerin bezieht seit der Scheidung eine monatliche Pension von 7.800 S und erhält vom Antragsgegner einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 11.200 S. Sie lebt derzeit in einem Altersheim. Sie hat ungefähr 50.000 S Ersparnisse.
Der 1913 geborene Antragsgegner bezieht eine monatliche Altersversorgung von 15.792 S von der Ärztekammer, eine Treueprämie von monatlich 5.365 S von der Gebietskrankenkasse und einen Ruhegenuß von 19.733 S. Er hat Darlehensschulden von 200.000 S und sein Girokonto ist mit 80.000 S überzogen.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß gemäß § 91 EheG beide Liegenschaften in die Aufteilung einzubeziehen seien, weil der Antragsgegner zwar der Übereignung der Liegenschaft der Antragstellerin an eine Tochter zugestimmt habe, damit aber noch nicht sein Einverständnis zu ihrer gänzlichen Nichteinbeziehung in das Aufteilungsverfahren zum Ausdruck gebracht habe. Der Anteil des Antragsgegners zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens sei höher zu veranschlagen. Angesichts der guten Versorgung der Antragstellerin sei eine Ausgleichszahlung von 300.000 S angemessen, mehr könne der Antragsgegner derzeit auch kaum finanzieren.Das Erstgericht war der Ansicht, daß gemäß Paragraph 91, EheG beide Liegenschaften in die Aufteilung einzubeziehen seien, weil der Antragsgegner zwar der Übereignung der Liegenschaft der Antragstellerin an eine Tochter zugestimmt habe, damit aber noch nicht sein Einverständnis zu ihrer gänzlichen Nichteinbeziehung in das Aufteilungsverfahren zum Ausdruck gebracht habe. Der Anteil des Antragsgegners zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens sei höher zu veranschlagen. Angesichts der guten Versorgung der Antragstellerin sei eine Ausgleichszahlung von 300.000 S angemessen, mehr könne der Antragsgegner derzeit auch kaum finanzieren.
Das Gericht zweiter Instanz vertrat hingegen die Auffassung, daß nur die Liegenschaft in Pesenthein in die Aufteilung einzubeziehen sei; denn über die Liegenschaft in Mariapfarr hätten die Streitteile einvernehmlich verfügt. Wenn der Antragsgegner dadurch auch seine Ordination in Mariapfarr verloren habe, könne darauf höchstens im Rahmen der Billigkeit Bedacht genommen werden, aber nicht dadurch, daß auch diese Liegenschaft wieder in die Aufteilung einbezogen werde. Das der Antragstellerin eingeräumte Wohnrecht sei praktisch wertlos.
Der Wert der Liegenschaft in Pesenthein müsse mit 2,437.000 S angesetzt werden, welchen Wert der Sachverständige für den Fall der getrennten Verwertung von Seegrundstück und Haus ermittelt habe. Ziehe man hievon die Investitionen von 200.000 S ab, so stünden dem dem Antragsgegner zugekommenen Vermögen von etwa 2,250.000 S nur die in Händen der Antragstellerin befindlichen Ersparnisse von 50.000 S gegenüber. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes müsse von einem gleichteiligen Beitrag der Parteien an der Schaffung der Ersparnisse ausgegangen werden, was eine Ausgleichszahlung von 1,100.000 S ergeben würde, welcher aber im Hinblick auf die verlorengegangene Ordination um 100.000 S zu mäßigen sei.
Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist teilweise berechtigt.