Auch in Fragen der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, wobei nach der Übergangsregelung des Art XLI Z 9 WGN 1989 derzeit nicht ins Gewicht fällt, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.Auch in Fragen der Bemessung des gesetzlichen Unterhalts ist gegen den Beschluß des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, wobei nach der Übergangsregelung des Art XLI Ziffer 9, WGN 1989 derzeit nicht ins Gewicht fällt, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt, wohl aber, ob das Gericht zweiter Instanz von einer nicht mehr als drei Jahre zurückliegenden Rechtsprechung eines Gerichtes zweiter Instanz abweicht, die veröffentlicht oder vom Gericht zweiter Instanz oder vom Rechtsmittelwerber angeführt worden ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß die einem Lehrling zu leistende Entschädigung ein Einkommen des Kindes darstellt, das seinen Anspruch auf Unterhalt iSd § 140 Abs 3 ABGB mindert (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 11a zu § 140; ÖA 1991, 16; ÖA 1991, 53 ua). Ob dabei die Berufsausbildungskosten wie etwa auch der mit dem Besuch der Berufsschule verbundene Aufwand gleich von der Lehrlingsentschädigung abgezogen und nur der Restbetrag den Einkünften zugerechnet wird, oder ob solche Kosten von der Bedarfsseite her (§ 140 Abs 1 ABGB) zu einer Anhebung des Unterhaltsanspruches führen, macht im Ergebnis der Unterhaltsbemessung keinen Unterschied. Wenn bei einfachsten Lebensverhältnissen die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes einen Anhaltspunkt für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit gibt, bedeutet dies, daß bei entsprechenden eignen Einkünften des Kindes dessen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Elternteile erlischt. Schon daraus ergibt sich, daß die eigenen Einkünfte zu einer anteiligen Minderung des Unterhaltsanspruches gegen Vater und Mutter führen, solange die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht voll gegeben ist, daß also nicht allein der den Geldunterhalt leistende Teil die Mittel zur Verfügung zu stellen hat, die zur Deckung aller angemessenen Bedürfnisse des Kindes nötig sind, sondern daß auch der andere Teil seine restliche Unterhaltsleistung durch Betreuung aufzubringen hat.Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt entschieden, daß die einem Lehrling zu leistende Entschädigung ein Einkommen des Kindes darstellt, das seinen Anspruch auf Unterhalt iSd Paragraph 140, Absatz 3, ABGB mindert (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 11a zu Paragraph 140,; ÖA 1991, 16; ÖA 1991, 53 ua). Ob dabei die Berufsausbildungskosten wie etwa auch der mit dem Besuch der Berufsschule verbundene Aufwand gleich von der Lehrlingsentschädigung abgezogen und nur der Restbetrag den Einkünften zugerechnet wird, oder ob solche Kosten von der Bedarfsseite her (Paragraph 140, Absatz eins, ABGB) zu einer Anhebung des Unterhaltsanspruches führen, macht im Ergebnis der Unterhaltsbemessung keinen Unterschied. Wenn bei einfachsten Lebensverhältnissen die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes einen Anhaltspunkt für die Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit gibt, bedeutet dies, daß bei entsprechenden eignen Einkünften des Kindes dessen Anspruch auf Unterhalt gegen beide Elternteile erlischt. Schon daraus ergibt sich, daß die eigenen Einkünfte zu einer anteiligen Minderung des Unterhaltsanspruches gegen Vater und Mutter führen, solange die Selbsterhaltungsfähigkeit nicht voll gegeben ist, daß also nicht allein der den Geldunterhalt leistende Teil die Mittel zur Verfügung zu stellen hat, die zur Deckung aller angemessenen Bedürfnisse des Kindes nötig sind, sondern daß auch der andere Teil seine restliche Unterhaltsleistung durch Betreuung aufzubringen hat.
Es besteht schon eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berücksichtigung berufsbedingten Mehraufwandes (ÖA 1991, 77 ua), aber ebenso zu der im Revisionsrekurs aufgeworfenen Frage der anteiligen Minderung der Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile (ÖA 1991, 77, wo es nur deshalb zur Weiterverpflichtung des Vaters zur Leistung von S 700 monatlich bei Einkünften des Kindes an Lehrlingsentschädigung von rund S 6.000 kam, weil der Vater ein über dem Durchschnitt liegendes Einkommen von rund S 32.000 bezog). Ein konkretes Berechnungssystem für die Unterhaltsbemessung kennt das Gesetz, das nur auf die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern und deren Verpflichtung abstellt, zum Unterhalt des Kindes nach ihren Kräften anteilig beizutragen, nicht (RZ 1991/26; RZ 1991/50 ua).
Der Vater hat noch für zwei weitere Kinder zu sorgen und zum Unterhalt seiner Ehefrau beizutragen. Unter diesen Umständen ist sein für die Bemessung maßgebendes Einkommen im Sommer 1991 bescheiden. Wenn die Vorinstanzen meinten, er habe für den Unterhalt des Sohnes im ersten Lehrjahr zu dem Eigeneinkommen von S 4.500 noch S 1.850 beizutragen (womit dem Kind neben der Naturalunterhaltsleistung der Mutter ein Betrag von rund S 6.350 zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung steht), und im zweiten Lehrjahr zu den eigenen Einkünften von rund S 5.500 noch S 950 Unterhalt zu leisten (woraus sich ein Geldunterhalt von S 6.450 ergibt, zu dem noch der Unterhalt hinzutritt, den die Mutter durch die Haushaltsführung leistet), so wird der Ermessensspielraum, der sich bei jeder nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Bemessung des gesetzlichen Unterhalts anbietet, nicht überschritten. Es erfordern daher die im § 14 Abs 1 AußStrG dargelegten Ziele der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes, der sich darauf zu beschränken hat, die allgemein gültigen Grundsätze für die Unterhaltsbemessung darzustellen.Der Vater hat noch für zwei weitere Kinder zu sorgen und zum Unterhalt seiner Ehefrau beizutragen. Unter diesen Umständen ist sein für die Bemessung maßgebendes Einkommen im Sommer 1991 bescheiden. Wenn die Vorinstanzen meinten, er habe für den Unterhalt des Sohnes im ersten Lehrjahr zu dem Eigeneinkommen von S 4.500 noch S 1.850 beizutragen (womit dem Kind neben der Naturalunterhaltsleistung der Mutter ein Betrag von rund S 6.350 zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung steht), und im zweiten Lehrjahr zu den eigenen Einkünften von rund S 5.500 noch S 950 Unterhalt zu leisten (woraus sich ein Geldunterhalt von S 6.450 ergibt, zu dem noch der Unterhalt hinzutritt, den die Mutter durch die Haushaltsführung leistet), so wird der Ermessensspielraum, der sich bei jeder nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmenden Bemessung des gesetzlichen Unterhalts anbietet, nicht überschritten. Es erfordern daher die im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG dargelegten Ziele der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofes, der sich darauf zu beschränken hat, die allgemein gültigen Grundsätze für die Unterhaltsbemessung darzustellen.