Die von beiden Parteien gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache Revision erhobenen Revisionen sind berechtigt.
Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens liegen allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Klägerin stützt ihren Anspruch dem Inhalt nach darauf, daß der Beklagte während der aufrechten Ehe Pflichten verletzt habe, die ihn ihr gegenüber als Ehegatten getroffen hätten. Für ihren Anspruch sind daher die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend, die hier gemäß § 18 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, weil nach dem Akteninhalt beide Parteien dem österreichischen Staat angehören. Da sich die Anwendung des österreichischen Rechts schon aus diesen Erwägungen ergibt, muß auf die Ausfühung des Berufungsgerichtes zu § 48 IPRG nicht eingegangen werden. Der dargestellten Auffassung entspricht es im übrigen, daß die Zuständigkeit des Erstgerichtes rechtskräftig aufgrund des § 49 Abs 2 Z 2c JN ausgesprochen wurde.Die Klägerin stützt ihren Anspruch dem Inhalt nach darauf, daß der Beklagte während der aufrechten Ehe Pflichten verletzt habe, die ihn ihr gegenüber als Ehegatten getroffen hätten. Für ihren Anspruch sind daher die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebend, die hier gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen sind, weil nach dem Akteninhalt beide Parteien dem österreichischen Staat angehören. Da sich die Anwendung des österreichischen Rechts schon aus diesen Erwägungen ergibt, muß auf die Ausfühung des Berufungsgerichtes zu Paragraph 48, IPRG nicht eingegangen werden. Der dargestellten Auffassung entspricht es im übrigen, daß die Zuständigkeit des Erstgerichtes rechtskräftig aufgrund des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 c, JN ausgesprochen wurde.
Gemäß § 91 ABGB sollen die Eltern ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Aus § 144 Satz 1 zweiter Halbsatz ABGB ergibt sich ferner, daß die Eltern bei der Ausübung des die ehelichen Kinder betreffenden Obsorgerechts einvernehmlich vorgehen sollen, was bedeutet, daß sich jeder Elternteil um das Einvernehmen des anderen bemühen muß, soweit ihm dies zumutbar ist (Pichler in Rummel2 Rz 2 zu § 144). Wenngleich jeder zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil gemäß § 146b ABGB das Recht hat, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, verstößt er gegen die aus den angeführten Bestimmungen abzuleitenden, auch gegenüber seinem Ehepartner bestehenden Pflichten, wenn er ohne ausreichenden Grund und ohne Zustimmung des anderen Elternteils diesem das eheliche Kind entzieht. Dies gilt umsomehr dann, wenn demjenigen, der eigenmächtig den Aufenthalt des Kindes ändert, nach dem letzten Satz des § 144 ABGB mangels Haushaltsführung die Pflege des Kindes nicht zusteht. Im klaren Gegensatz zur Gesetzeslage steht die Ansicht des Beklagten, jeder Elternteil, der die gemeinsame Lebensführung beendet, wäre schon aus diesem Grund berechtigt, das eheliche Kind mitzunehmen.Gemäß Paragraph 91, ABGB sollen die Eltern ihre eheliche Lebensgemeinschaft, besonders die Haushaltsführung und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich gestalten. Aus Paragraph 144, Satz 1 zweiter Halbsatz ABGB ergibt sich ferner, daß die Eltern bei der Ausübung des die ehelichen Kinder betreffenden Obsorgerechts einvernehmlich vorgehen sollen, was bedeutet, daß sich jeder Elternteil um das Einvernehmen des anderen bemühen muß, soweit ihm dies zumutbar ist (Pichler in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 144,). Wenngleich jeder zur Pflege und Erziehung berechtigte Elternteil gemäß Paragraph 146 b, ABGB das Recht hat, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, verstößt er gegen die aus den angeführten Bestimmungen abzuleitenden, auch gegenüber seinem Ehepartner bestehenden Pflichten, wenn er ohne ausreichenden Grund und ohne Zustimmung des anderen Elternteils diesem das eheliche Kind entzieht. Dies gilt umsomehr dann, wenn demjenigen, der eigenmächtig den Aufenthalt des Kindes ändert, nach dem letzten Satz des Paragraph 144, ABGB mangels Haushaltsführung die Pflege des Kindes nicht zusteht. Im klaren Gegensatz zur Gesetzeslage steht die Ansicht des Beklagten, jeder Elternteil, der die gemeinsame Lebensführung beendet, wäre schon aus diesem Grund berechtigt, das eheliche Kind mitzunehmen.
Die Klägerin begehrt den Ersatz eines (reinen) Vermögensschadens. Die Verursachung eines solchen Schadens macht nach der Auffassung, die für das nach dem Gesagten maßgebende österreichische Recht herrschend ist, nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Vertrages oder eines Schutzgesetzes im Sinne des § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten läßt (SZ 66/77 mwN). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur die Verletzung eines absoluten Rechts in Betracht, die bei Verschulden eine Schadenersatzpflicht begründet (vgl 3 Ob 501/94 mwN).Die Klägerin begehrt den Ersatz eines (reinen) Vermögensschadens. Die Verursachung eines solchen Schadens macht nach der Auffassung, die für das nach dem Gesagten maßgebende österreichische Recht herrschend ist, nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines Vertrages oder eines Schutzgesetzes im Sinne des Paragraph 1311, ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung unmittelbar aufgrund des Gesetzes ableiten läßt (SZ 66/77 mwN). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur die Verletzung eines absoluten Rechts in Betracht, die bei Verschulden eine Schadenersatzpflicht begründet vergleiche 3 Ob 501/94 mwN).
Sowohl den sich aus dem Wesen der Ehe als auch aus den Bestimmungen der §§ 144 und 146b ABGB ergebenden Rechten kommt absoluter Schutz zu (Koziol, Haftpflichtrecht II2 18; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht4 870; vgl FamRZ 1990, 966). Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung SZ 57/53 = EvBl 1984/123 unter Berufung auf verschiedene Meinungen aus dem Schrifttum und Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen die ehebrecherische Ehegattin oder der Dritte zum Ersatz der Kosten des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses verhalten wurde, ausgesprochen, daß vom Schutzzweck der die eheliche Gemeinschaft regelnden gesetzlichen Bestimmungen auch die Vermögensinteressen der Ehegatten umfaßt sind. Ohne daß dies ausdrücklich gesagt wurde, ergibt sich eine gleichartige Auffassung auch aus Entscheidungen wie EF 63224, 38.550, 29.388, in denen der Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Kosten der Beobachtung des anderen Ehegatten durch einen Detektiv bejaht wurde. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung, die jüngst auch von Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 8/48) geteilt wurde, an, wobei er im Sinn der Ausführung Koziols und der auch in Deutschland herrschenden Auffassung der Meinung ist, daß sich der Schutzzweck der angeführten Bestimmungen nur auf den Ersatz des "Abwicklungsinteresses" und nicht auch des "Bestandinteresses" (= Erfüllungsinteresse, vgl für alle Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO, 158Sowohl den sich aus dem Wesen der Ehe als auch aus den Bestimmungen der Paragraphen 144 und 146 b ABGB ergebenden Rechten kommt absoluter Schutz zu (Koziol, Haftpflichtrecht II2 18; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht4 870; vergleiche FamRZ 1990, 966). Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in der Entscheidung SZ 57/53 = EvBl 1984/123 unter Berufung auf verschiedene Meinungen aus dem Schrifttum und Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen die ehebrecherische Ehegattin oder der Dritte zum Ersatz der Kosten des Ehelichkeitsbestreitungsprozesses verhalten wurde, ausgesprochen, daß vom Schutzzweck der die eheliche Gemeinschaft regelnden gesetzlichen Bestimmungen auch die Vermögensinteressen der Ehegatten umfaßt sind. Ohne daß dies ausdrücklich gesagt wurde, ergibt sich eine gleichartige Auffassung auch aus Entscheidungen wie EF 63224, 38.550, 29.388, in denen der Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Kosten der Beobachtung des anderen Ehegatten durch einen Detektiv bejaht wurde. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung, die jüngst auch von Koziol (Haftpflichtrecht I3 Rz 8/48) geteilt wurde, an, wobei er im Sinn der Ausführung Koziols und der auch in Deutschland herrschenden Auffassung der Meinung ist, daß sich der Schutzzweck der angeführten Bestimmungen nur auf den Ersatz des "Abwicklungsinteresses" und nicht auch des "Bestandinteresses" (= Erfüllungsinteresse, vergleiche für alle Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO, 158
ff) erstreckt. Unter dem "Abwicklungsinteresse" (dieser Begriff wurde, soweit ersichtlich, in Österreich erstmals von Welser in ÖJZ 1975, 8 verwendet) werden demnach alle Kosten verstanden, die nicht im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erwachsen sind. Unter ersatzfähiges Abwicklungsinteresse fallen somit Abwehr-, Beseitigungs- und Folgekosten, die nicht das Bestandinteresse betreffen. Zu diesen Folgekosten zählten dann aber auch jene Kosten, die der Klägerin in Verfolgung der sich aus § 146b ABGB auch gegen den Beklagten durchsetzbaren (JAB 587, BlgNR 14.GP 9; Mottl in Rauch-Kallat/J.Pichler, Entwicklungen in den Rechten der Kinder im Hinblick auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes 189 f;ff) erstreckt. Unter dem "Abwicklungsinteresse" (dieser Begriff wurde, soweit ersichtlich, in Österreich erstmals von Welser in ÖJZ 1975, 8 verwendet) werden demnach alle Kosten verstanden, die nicht im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erwachsen sind. Unter ersatzfähiges Abwicklungsinteresse fallen somit Abwehr-, Beseitigungs- und Folgekosten, die nicht das Bestandinteresse betreffen. Zu diesen Folgekosten zählten dann aber auch jene Kosten, die der Klägerin in Verfolgung der sich aus Paragraph 146 b, ABGB auch gegen den Beklagten durchsetzbaren (JAB 587, BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 9; Mottl in Rauch-Kallat/J.Pichler, Entwicklungen in den Rechten der Kinder im Hinblick auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes 189 f;
Schwimann in Schwimann2, Rz 1 zu § 146b ABGB;Schwimann in Schwimann2, Rz 1 zu Paragraph 146 b, ABGB;
Gernhuber/Coester-Waltjen aaO 871) Rechte entstanden sind. Der die Schadenersatzpflicht des Beklagten begründende Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl ZVR 1990/119 mwN; jüngst auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/18 mwN) ist daher gegeben. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz ON 34 enthält keinen Hinweis auf Rechtfertigungsgründe; in ihm wird auch der Sache nach ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht geltendgemacht.Gernhuber/Coester-Waltjen aaO 871) Rechte entstanden sind. Der die Schadenersatzpflicht des Beklagten begründende Rechtswidrigkeitszusammenhang vergleiche ZVR 1990/119 mwN; jüngst auch Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 8/18 mwN) ist daher gegeben. Das Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz ON 34 enthält keinen Hinweis auf Rechtfertigungsgründe; in ihm wird auch der Sache nach ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht geltendgemacht.
Der Höhe nach ist den Vorinstanzen beizupflichten, daß die Klägerin auf keinen Fall Anspruch auf Ersatz der nicht ihrem Vermögen zuzurechnenden Kosten ihres nunmehrigen Ehemannes und des Kindes aus einer früheren Ehe hat. Auf der anderen Seite ist für die Ersatzpflicht des Beklagten ohne Bedeutung, daß die geltend gemachten Kosten zu einer Zeit entstanden sind, als dem Beklagten durch das neuseeländische Gericht vorläufig die Obsorge für das Kind übertragen worden war. Die Kosten, deren Ersatz die Klägerin begehrt, wurden durch die - nicht durch eine gerichtliche Entscheidung gedeckte - Entfernung des Kindes aus der Obsorge der Klägerin verursacht. Auf dem demnach gegebenen Kausalzusammenhang hatte die Entscheidung des neuseeländischen Gerichtes keinen Einfluß. Ohne jeden Einfluß auf die Schadenersatzpflicht des Beklagten ist ferner, ob die Klägerin, wie er vorbrachte, die ihr vom neuseeländischen Gericht erteilten Auflagen nicht befolgt hat. Der Beklagte vermag nicht darzutun, warum dies auf eine schon vorher entstandene Schadenersatzpflicht von Einfluß sein könnte.
Ist der eingeklagte Anspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen, so kommt schließlich schon aus diesem Grund nicht in Betracht, den Anspruch der Klägerin aus der neuseeländischen Kostenentscheidung abzuleiten. Selbst wenn man, wie das Berufungsgericht dies tat, den Ausführungen Hoyers (in JBl 1982, 634) folgt, ergibt sich daraus nämlich, daß eine Bindung an eine ausländische, im Inland nicht anzuerkennende Entscheidung nur dann gegeben sein kann, wenn nach inländischem Kollisionsrecht das Recht des Staates, in dem die Entscheidung erging, als lex causae maßgebend ist. Zu den bezogenen Ausführungen Hoyers, die zumindest im Ergebnis zum Teil von der Entscheidung SZ 32/59 und von Fasching (Kommentar III 700) abweichen, muß daher hier nicht Stellung genommen werden.Ist der eingeklagte Anspruch nach österreichischem Recht zu beurteilen, so kommt schließlich schon aus diesem Grund nicht in Betracht, den Anspruch der Klägerin aus der neuseeländischen Kostenentscheidung abzuleiten. Selbst wenn man, wie das Berufungsgericht dies tat, den Ausführungen Hoyers (in JBl 1982, 634) folgt, ergibt sich daraus nämlich, daß eine Bindung an eine ausländische, im Inland nicht anzuerkennende Entscheidung nur dann gegeben sein kann, wenn nach inländischem Kollisionsrecht das Recht des Staates, in dem die Entscheidung erging, als lex causae maßgebend ist. Zu den bezogenen Ausführungen Hoyers, die zumindest im Ergebnis zum Teil von der Entscheidung SZ 32/59 und von Fasching (Kommentar römisch drei 700) abweichen, muß daher hier nicht Stellung genommen werden.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen mußten somit zum Zweck der demnach notwendigen Ergänzung des Verfahrens der Höhe nach aufgehoben werden. Auf die vom Berufungsgericht verneinte Gegenforderung kommt der Beklagte in seiner Revision nicht mehr zurück.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.