Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach nicht aus, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, weil es davon ausgegangen sein dürfte, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt, in welchem Fall die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig wäre.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach nicht aus, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, weil es davon ausgegangen sein dürfte, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt, in welchem Fall die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO jedenfalls zulässig wäre.
Dieser Streitwert beträgt jedoch lediglich 275.902,88 S. Bei den dem eingeklagten Kaufpreis zugeschlagenen 50.761 S handelt es sich nämlich um gemeinsam mit der Hauptforderung und damit als Nebenforderungen geltend gemachte 'Zinsen, Schäden und Kosten' im Sinne des § 54 Abs 2 JN, die nach dieser gemäß § 500 Abs 2 ZPO bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstands sinngemäß anzuwendenden Gesetzesstelle bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, auch wenn die bereits abgereiften Zinsen kapitalisiert werden (NZ 1982, 154 ua; VwGH AnwBl. 1984, 21).Dieser Streitwert beträgt jedoch lediglich 275.902,88 S. Bei den dem eingeklagten Kaufpreis zugeschlagenen 50.761 S handelt es sich nämlich um gemeinsam mit der Hauptforderung und damit als Nebenforderungen geltend gemachte 'Zinsen, Schäden und Kosten' im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN, die nach dieser gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstands sinngemäß anzuwendenden Gesetzesstelle bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben, auch wenn die bereits abgereiften Zinsen kapitalisiert werden (NZ 1982, 154 ua; VwGH AnwBl. 1984, 21).
Das Berufungsgericht hat daher bisher den nach § 500 Abs 3 ZPO nötigen Ausspruch, ob die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, und die in der erstgenannten Gesetzesstelle vorgeschriebene kurze Begründung dieses Ausspruchs unterlassen. Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Berufungsentscheidung dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß.Das Berufungsgericht hat daher bisher den nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nötigen Ausspruch, ob die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, und die in der erstgenannten Gesetzesstelle vorgeschriebene kurze Begründung dieses Ausspruchs unterlassen. Dies stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Berufungsentscheidung dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß.
Dazu waren die Akten dem Berufungsgericht zurückzustellen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, dann wäre die Revisionsschrift dem Revisionswerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zurückzustellen. Die verbesserte Revisionsschrift wäre dem Revisionsgegner zuzustellen.Dazu waren die Akten dem Berufungsgericht zurückzustellen. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig ist, dann wäre die Revisionsschrift dem Revisionswerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vorgeschriebenen gesonderten Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zurückzustellen. Die verbesserte Revisionsschrift wäre dem Revisionsgegner zuzustellen.