Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger und der Beklagte sind die persönlich haftenden Gesellschafter, der Zweitkläger der Kommanditist der im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft "Elektrizitäts- und Sägewerk Kirchberg am Wechsel Brüder E***" (KG Wiener Neustadt HRA 263). Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Komplementäre gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem Zweitkläger wurde im Gesellschaftsvertrag Kollektivprokura erteilt, für den Widerruf der Prokura wurde als wichtiger Angelegenheit im Gesellschaftsvertrag vom 9. Juli 1968 das Erfordernis der Zustimmung beider persönlich haftender Gesellschafter vereinbart. Der Gesellschaftsvertrag wurde über Auftrag der Gesellschafter vom Rechtsanwalt formuliert. Nach Punkt VI Abs 6 des Vertrages wird dem Kommanditisten Kollektivprokura erteilt. Er zeichnet zusammen mit einem der persönlich haftenden Gesellschafter. Während die Kläger darin nicht eine Absichtserklärung sondern die Erteilung der Prokura erblickten, meinte der Beklagte bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages, die Prokuraerteilung werde erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam, womit er zunächst einverstanden gewesen wäre, bis ab Ende des Jahres 1969 zwischen ihm und dem Zweitkläger Differenzen auftraten und sich der Beklagte weigerte, die Registereingabe zu unterfertigen.Der Erstkläger und der Beklagte sind die persönlich haftenden Gesellschafter, der Zweitkläger der Kommanditist der im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft "Elektrizitäts- und Sägewerk Kirchberg am Wechsel Brüder E***" (KG Wiener Neustadt HRA 263). Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Komplementäre gemeinsam vertretungsberechtigt. Dem Zweitkläger wurde im Gesellschaftsvertrag Kollektivprokura erteilt, für den Widerruf der Prokura wurde als wichtiger Angelegenheit im Gesellschaftsvertrag vom 9. Juli 1968 das Erfordernis der Zustimmung beider persönlich haftender Gesellschafter vereinbart. Der Gesellschaftsvertrag wurde über Auftrag der Gesellschafter vom Rechtsanwalt formuliert. Nach Punkt römisch sechs Absatz 6, des Vertrages wird dem Kommanditisten Kollektivprokura erteilt. Er zeichnet zusammen mit einem der persönlich haftenden Gesellschafter. Während die Kläger darin nicht eine Absichtserklärung sondern die Erteilung der Prokura erblickten, meinte der Beklagte bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages, die Prokuraerteilung werde erst mit der Eintragung in das Handelsregister wirksam, womit er zunächst einverstanden gewesen wäre, bis ab Ende des Jahres 1969 zwischen ihm und dem Zweitkläger Differenzen auftraten und sich der Beklagte weigerte, die Registereingabe zu unterfertigen.
Der Zweitkläger hat sich nie so verhalten, daß auf einen Verzicht auf Prokuraerteilung geschlossen werden könnte. Die Gesellschafter haben auch nie vereinbart, daß die Erteilung der Prokura nicht wirksam werde. Obwohl die Anmeldung zum Handelsregister unterblieben war, trat der Zweitkläger als (kollektiv vertretungsbefugter) Prokurist auf.
Der Beklagte widerrief am 4. November 1987 die Prokurabestellung des Zweitklägers. Der Erstkläger stimmte dem Widerruf der Prokura nicht zu.
Mit der Klage verlangen die Kläger vom Beklagten die Unterfertigung der Registereingabe zur Anmeldung der dem Zweitkläger erteilten Kollektivprokura.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die im Gesellschaftsvertrag festgehaltene Prokuraerteilung sei eine bloße Absichtserklärung, die einvernehmlich aufgehoben wurde. Die Kläger hätten schlüssig auf die Bestellung des Zweitklägers zum Prokuristen verzichtet, dies sei auch nicht notwendig und das Begehren der Kläger sittenwidrig, weil der Zweitkläger wegen seines gesellschaftswidrigen Verhaltens die Vertrauenswürdigkeit verloren habe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es verhielt den Beklagten zur Unterfertigung der Registereingabe an das Kreis- als Handelsgericht Wiener Neustadt zu HRA 263 mit dem Inhalt:
"Wir Julius E*** sen. und Ing. Emil E*** haben als Komplementäre der "Elektrizitäts- und Sägewerk Kirchberg am Wechsel Brüder E*** Herrn Ing. Julius E*** jun. das Recht
erteilt, die Gesellschaft als Prokurist auch je in Gemeinschaft mit einem Komplementär zu vertreten."
Es führte zur rechtlichen Beurteilung aus, dem Zweitkläger sei schon im Gesellschaftsvertrag vom 9. Juli 1968 die Prokura erteilt worden. Im Innenverhältnis seien die Vereinbarungen der Gesellschafter über die Bestellung oder Belassung des Prokuristen wirksam, so daß der vom Beklagten allein erklärte Widerruf infolge der im Gesellschaftsvertrag bedungenen Zustimmung beider Komplementäre unwirksam bleibe. Das Verlangen der Kläger nach Mitwirkung an der bloß deklaratorisch wirkenden Anmeldung zum Handelsregister sei nicht sittenwidrig. Der Beklagte habe sich nicht veranlaßt gesehen, auf die Ausschließung des Kommanditisten aus der Gesellschaft zu dringen. Sein Sittenwidrigkeitseinwand könne nicht zu einer ihm genehmen Vertragsanpassung führen.
Das Berufungsgericht bestätigte mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Rechtsfrage fehle, ob der wenn auch mangels der erforderlichen Zustimmung des zweiten Komplementärs unwirksam die Prokura widerrufende kollektivvertretungsbefugte persönlich haftende Gesellschafter zur Anmeldung der Prokuraerteilung verhalten werden könne. Das Berufungsgericht vertrat zusammengefaßt die Rechtsansicht, im Innenverhältnis sei jeder einzelne Komplementär zum Widerruf der Prokura befugt, doch könne ein kollektivvertretungsbefugter Gesellschafter allein die Prokura mit Wirkung nach außen nicht wirksam widerrufen, weil dies und die Anmeldung einen Vertretungsakt darstellten. Er könne allerdings von den anderen vertretungsbefugten Gesellschaftern die Abgabe der gleichlautenden Erklärung und die Mitwirkung bei der Registeranmeldung verlangen, dies aber nicht durchsetzen, wenn der Widerruf willkürlich gegen die Gesellschaftsinteressen erklärt wurde. Der Gesellschaftsvertrag könne auch abweichend von der Vorschrift des § 116 Abs 3 HGB den Widerruf der Prokura an einen Mehrheitsbeschluß binden, was wieder nur im Innenverhältnis wirke. Die Zustimmung des Erstklägers zum Widerruf der dem Zweitkläger erteilten Prokura sei hier schon wegen der Kollektivvertretung der Komplementäre erforderlich gewesen. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob der Erstkläger zur Zustimmung zum Widerruf der Prokura verpflichtet war, weil die wirksam erteilte Prokura (zunächst) jedenfalls von allen vertretungsbefugten Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sei. Die Weigerung eines Beteiligten zur Mitwirkung könne zur gerichtlichen Erzwingung führen. Die Anmeldungspflicht sei die öffentlich-rechtliche Pflicht aller Gesellschafter, die auch zivilrechtlich dazu verbunden seien und sich dagegen nur wehren könnten, wenn auch die öffentlich-rechtliche Anmeldungspflicht nicht bestehe, etwa bei Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Anmeldung bestehe auch noch, wenn einer der kollektivvertretenden Gesellschafter die Prokura widerrufen, der andere aber dem Widerruf widersprochen habe. Dem Handelsregister solle der gegenwärtige Rechtszustand zu entnehmen sein. Daher sei auch die aufrecht erteilte Prokura noch anzumelden, auch wenn über deren Widerruf Streit bestehe. Andernfalls wäre die rechtswirksam erteilte Prokura im Handelsregister nicht eingetragen, obwohl erst in einem Streit über die widersprechenden Behauptungen der Schädigung oder Wahrung der Interessen der Gesellschaft über die Wirksamkeit des Widerrufs der Prokuraerteilung abgesprochen werden müsse. Ungeachtet der Einwendungen des Beklagten sei er daher zur Anmeldung der erteilten Prokura verpflichtet. Das Verlangen der Kläger sei nicht sittenwidrig, weil es den öffentlichen Interessen an der Vollständigkeit der Eintragungen in das Handelsregister entspreche. Da der Zweitkläger stets als vertretungsbefugter Prokurist aufgetreten sei, könne nicht auf einen Verzicht auf die Anwendung des Punktes VI Abs 6 des Gesellschaftsvertrages geschlossen werden, nur weil die gebotene Anmeldung erst jetzt erfolgen soll. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß beide Kläger den Willen hatten, die dem Zweitkläger im Gesellschaftsvertrag erteilte Prokura zu belassen. Der Zweitkläger sei als Gesellschafter zur Klagsführung legitimiert, das Begehren sei hinreichend bestimmt.Das Berufungsgericht bestätigte mit dem Ausspruch, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht aber S 300.000,-- übersteigt und daß die Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Rechtsfrage fehle, ob der wenn auch mangels der erforderlichen Zustimmung des zweiten Komplementärs unwirksam die Prokura widerrufende kollektivvertretungsbefugte persönlich haftende Gesellschafter zur Anmeldung der Prokuraerteilung verhalten werden könne. Das Berufungsgericht vertrat zusammengefaßt die Rechtsansicht, im Innenverhältnis sei jeder einzelne Komplementär zum Widerruf der Prokura befugt, doch könne ein kollektivvertretungsbefugter Gesellschafter allein die Prokura mit Wirkung nach außen nicht wirksam widerrufen, weil dies und die Anmeldung einen Vertretungsakt darstellten. Er könne allerdings von den anderen vertretungsbefugten Gesellschaftern die Abgabe der gleichlautenden Erklärung und die Mitwirkung bei der Registeranmeldung verlangen, dies aber nicht durchsetzen, wenn der Widerruf willkürlich gegen die Gesellschaftsinteressen erklärt wurde. Der Gesellschaftsvertrag könne auch abweichend von der Vorschrift des Paragraph 116, Absatz 3, HGB den Widerruf der Prokura an einen Mehrheitsbeschluß binden, was wieder nur im Innenverhältnis wirke. Die Zustimmung des Erstklägers zum Widerruf der dem Zweitkläger erteilten Prokura sei hier schon wegen der Kollektivvertretung der Komplementäre erforderlich gewesen. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob der Erstkläger zur Zustimmung zum Widerruf der Prokura verpflichtet war, weil die wirksam erteilte Prokura (zunächst) jedenfalls von allen vertretungsbefugten Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sei. Die Weigerung eines Beteiligten zur Mitwirkung könne zur gerichtlichen Erzwingung führen. Die Anmeldungspflicht sei die öffentlich-rechtliche Pflicht aller Gesellschafter, die auch zivilrechtlich dazu verbunden seien und sich dagegen nur wehren könnten, wenn auch die öffentlich-rechtliche Anmeldungspflicht nicht bestehe, etwa bei Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages. Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Anmeldung bestehe auch noch, wenn einer der kollektivvertretenden Gesellschafter die Prokura widerrufen, der andere aber dem Widerruf widersprochen habe. Dem Handelsregister solle der gegenwärtige Rechtszustand zu entnehmen sein. Daher sei auch die aufrecht erteilte Prokura noch anzumelden, auch wenn über deren Widerruf Streit bestehe. Andernfalls wäre die rechtswirksam erteilte Prokura im Handelsregister nicht eingetragen, obwohl erst in einem Streit über die widersprechenden Behauptungen der Schädigung oder Wahrung der Interessen der Gesellschaft über die Wirksamkeit des Widerrufs der Prokuraerteilung abgesprochen werden müsse. Ungeachtet der Einwendungen des Beklagten sei er daher zur Anmeldung der erteilten Prokura verpflichtet. Das Verlangen der Kläger sei nicht sittenwidrig, weil es den öffentlichen Interessen an der Vollständigkeit der Eintragungen in das Handelsregister entspreche. Da der Zweitkläger stets als vertretungsbefugter Prokurist aufgetreten sei, könne nicht auf einen Verzicht auf die Anwendung des Punktes römisch sechs Absatz 6, des Gesellschaftsvertrages geschlossen werden, nur weil die gebotene Anmeldung erst jetzt erfolgen soll. Es könne nicht zweifelhaft sein, daß beide Kläger den Willen hatten, die dem Zweitkläger im Gesellschaftsvertrag erteilte Prokura zu belassen. Der Zweitkläger sei als Gesellschafter zur Klagsführung legitimiert, das Begehren sei hinreichend bestimmt.