Die Revision des Beklagten ist nicht berechtigt, wohl aber der Rekurs der klagenden Partei.
Die Revisionsbehauptung der beklagten Partei, in der Tagsatzung vom 5.11.1987 die Einvernahme der Zeugen Dr. L***, Dr. R*** und S*** zur Zusicherung eines langfristigen Mietvertrages beantragt zu haben, ist aktenwidrig. Die Beklagte hat damals nach dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll (§ 215 ZPO) nur bezüglich der Anwendbarkeit des MRG auf sein Vorbringen zu 44 C 476/87 verwiesen. Sein weiterer Hinweis in der Tagsatzung vom 26.11.1988 auf im Verfahren 44 C 476/87 des Erstgerichtes gestellte Beweisanträge (AS 87) wurde von den Unterinstanzen zutreffend als untauglicher Beweisantrag bewertet. Den Ausführungen, die beklagte Partei habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, daß nicht protokollierte Beweisanträge durchgeführt werden, ist zu erwidern, daß es an ihr gelegen gewesen wäre, gemäß § 212 Abs 1 ZPO allenfalls auf eine Vervollständigung des Protokolles zu drängen oder einen Widerspruch gegen Übertragungsfehler zu erheben. Im übrigen ist im Revisionsverfahren auf angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht geprüft, aber nicht als solche erkannt worden sind, nicht mehr einzugehen (SZ 27/4 uva, zuletzt 10 Ob S 361/89).Die Revisionsbehauptung der beklagten Partei, in der Tagsatzung vom 5.11.1987 die Einvernahme der Zeugen Dr. L***, Dr. R*** und S*** zur Zusicherung eines langfristigen Mietvertrages beantragt zu haben, ist aktenwidrig. Die Beklagte hat damals nach dem unwidersprochen gebliebenen Protokoll (Paragraph 215, ZPO) nur bezüglich der Anwendbarkeit des MRG auf sein Vorbringen zu 44 C 476/87 verwiesen. Sein weiterer Hinweis in der Tagsatzung vom 26.11.1988 auf im Verfahren 44 C 476/87 des Erstgerichtes gestellte Beweisanträge (AS 87) wurde von den Unterinstanzen zutreffend als untauglicher Beweisantrag bewertet. Den Ausführungen, die beklagte Partei habe sich nach Treu und Glauben darauf verlassen, daß nicht protokollierte Beweisanträge durchgeführt werden, ist zu erwidern, daß es an ihr gelegen gewesen wäre, gemäß Paragraph 212, Absatz eins, ZPO allenfalls auf eine Vervollständigung des Protokolles zu drängen oder einen Widerspruch gegen Übertragungsfehler zu erheben. Im übrigen ist im Revisionsverfahren auf angebliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht geprüft, aber nicht als solche erkannt worden sind, nicht mehr einzugehen (SZ 27/4 uva, zuletzt 10 Ob S 361/89).
Da der Beklagte in zweiter Instanz keine taugliche Rechtsrüge gegen das Räumungsbegehren erhoben hat und das Berufungsgericht die Tatfrage dazu für ausreichend geklärt erachtete, ist es ihm verwehrt, im Revisionsverfahren diesen Rechtsmittelgrund geltend zu machen (SSV 1/28 uva). Im übrigen stützen sich auch die nunmehrigen Rechtsmittelausführungen wieder nur auf die unzulässige Behauptung von Verfahrensmängeln zur Tatfrage.
Zum Anspruch auf Benützungsentgelt und dessen allfälliger Minderung hat das Berufungsgericht zwar zutreffend erkannt, daß den titellosen Benützer die Beweispflicht über den Umfang einer vom Gegner veranlaßten Gewinneinbuße trifft (SZ 58/104). Für seine Behauptung, daß der Geschäftsgang während der Umbauarbeiten so schlecht war, daß überhaupt kein Benützungsentgelt gerechtfertigt sei, hat aber der Beklagte nach Erörterung der Ergebnisse der von ihm beantragten Beweise durch das Erstgericht (vgl. AS 86 unten) nur seinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt und sich daher mit dieser Urkunde und den zuvor gemachten Aussagen von Zeugen und Parteien begnügt. Er hat auch über die folgende Befragung des Erstgerichtes keine weiteren Beweise angeboten (AS 87 oben). Auf Grund dieser vom Beklagten geführten Beweise konnte das Erstgericht aber keine Feststellung darüber treffen, in welchem Umfang der Geschäftsbetrieb des Beklagten (durch die Umbauarbeiten) gestört worden ist. Die Übernahme dieser ausdrücklichen negativen Feststellung durch das Berufungsgericht und die gleichzeitig als Aufhebungsgrund herangezogene Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht sind miteinander nicht vereinbar. Die zitierte Feststellung des Erstgerichtes kann nur so verstanden werden, daß der Beklagte seiner Beweispflicht über den behaupteten Gewinnrückgang während der Umbauarbeiten überhaupt nicht nachgekommen ist und daher weder von einem Umsatz- noch Gewinnrückgang des Beklagten noch von irgendeiner ins Gewicht fallenden Gebrauchsbehinderung ausgegangen werden kann. Die Interpretation dieser Feststellung durch das Berufungsgericht, daß der Umsatz zurückgegangen und bloß das Ausmaß der dadurch dem Beklagten erwachsenen Gewinneinbuße nicht feststellbar gewesen sei, war unzutreffend, sie könnte aber für Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellung sprechen. Hierüber durfte aber nur durch Erledigung der Beweisrüge in der Berufung des Beklagten abgesprochen werden. Die Feststellung war entweder zu übernehmen oder im Wege eigener Beweiswiederholung nachzuprüfen. Die Erledigung der Beweisrüge durch Aufgreifen eines nicht einmal gerügten angeblichen Verfahrensmangels macht hingegen das Berufungsverfahren selbst mangelhaft. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben, ob es Bedenken gegen die Richtigkeit der zitierten erstgerichtlichen Feststellung hat. Im übrigen geht die Anleitungspflicht des Gerichtes gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, daß der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, nach untauglich gebliebenen Beweismitteln immer neue Beweise anzubieten (JBl. 1961, 92; 5 Ob 592/59 uva, zuletzt 8 Ob 671/88; vgl. auch Fasching, Lehrbuch Rz 658).Zum Anspruch auf Benützungsentgelt und dessen allfälliger Minderung hat das Berufungsgericht zwar zutreffend erkannt, daß den titellosen Benützer die Beweispflicht über den Umfang einer vom Gegner veranlaßten Gewinneinbuße trifft (SZ 58/104). Für seine Behauptung, daß der Geschäftsgang während der Umbauarbeiten so schlecht war, daß überhaupt kein Benützungsentgelt gerechtfertigt sei, hat aber der Beklagte nach Erörterung der Ergebnisse der von ihm beantragten Beweise durch das Erstgericht vergleiche AS 86 unten) nur seinen Einkommensteuerbescheid vorgelegt und sich daher mit dieser Urkunde und den zuvor gemachten Aussagen von Zeugen und Parteien begnügt. Er hat auch über die folgende Befragung des Erstgerichtes keine weiteren Beweise angeboten (AS 87 oben). Auf Grund dieser vom Beklagten geführten Beweise konnte das Erstgericht aber keine Feststellung darüber treffen, in welchem Umfang der Geschäftsbetrieb des Beklagten (durch die Umbauarbeiten) gestört worden ist. Die Übernahme dieser ausdrücklichen negativen Feststellung durch das Berufungsgericht und die gleichzeitig als Aufhebungsgrund herangezogene Verletzung der Anleitungspflicht durch das Erstgericht sind miteinander nicht vereinbar. Die zitierte Feststellung des Erstgerichtes kann nur so verstanden werden, daß der Beklagte seiner Beweispflicht über den behaupteten Gewinnrückgang während der Umbauarbeiten überhaupt nicht nachgekommen ist und daher weder von einem Umsatz- noch Gewinnrückgang des Beklagten noch von irgendeiner ins Gewicht fallenden Gebrauchsbehinderung ausgegangen werden kann. Die Interpretation dieser Feststellung durch das Berufungsgericht, daß der Umsatz zurückgegangen und bloß das Ausmaß der dadurch dem Beklagten erwachsenen Gewinneinbuße nicht feststellbar gewesen sei, war unzutreffend, sie könnte aber für Bedenken des Berufungsgerichtes gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellung sprechen. Hierüber durfte aber nur durch Erledigung der Beweisrüge in der Berufung des Beklagten abgesprochen werden. Die Feststellung war entweder zu übernehmen oder im Wege eigener Beweiswiederholung nachzuprüfen. Die Erledigung der Beweisrüge durch Aufgreifen eines nicht einmal gerügten angeblichen Verfahrensmangels macht hingegen das Berufungsverfahren selbst mangelhaft. Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen haben, ob es Bedenken gegen die Richtigkeit der zitierten erstgerichtlichen Feststellung hat. Im übrigen geht die Anleitungspflicht des Gerichtes gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, daß der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, nach untauglich gebliebenen Beweismitteln immer neue Beweise anzubieten (JBl. 1961, 92; 5 Ob 592/59 uva, zuletzt 8 Ob 671/88; vergleiche auch Fasching, Lehrbuch Rz 658).
Solange keine Kausalität zwischen den Umbauarbeiten und einer Störung des Geschäftsbetriebes nachgewiesen wird, kann auch keine Schätzung solcher Einbußen nach § 273 ZPO stattfinden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Solange keine Kausalität zwischen den Umbauarbeiten und einer Störung des Geschäftsbetriebes nachgewiesen wird, kann auch keine Schätzung solcher Einbußen nach Paragraph 273, ZPO stattfinden. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.