Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt. Gemäß § 500 Abs 3 ZPO ist bei dem nach Abs 2 Z 1 dieser Gesetzesstelle zu treffenden Ausspruch unter anderem § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Dies ist nunmehr der Einheitswert (§ 6 Abs 1 GrEStG iVm § 19 BewG; JUS-extra 1991/916; RZ 1990/38 u.a.; ausführlich JBl 1954, 402, wobei die dort und bei Fasching, Kommentar I 364 zufolge Art I Abs 1 BG BGBl 1952/108 als notwendig angesehene Vervielfachung des Einheitswertes nach dem Abs 2 dieser Gesetzesstelle für nach dem 1. Jänner 1952 festgestellte und damit für die nunmehr in Betracht kommenden Einheitswerte nicht mehr gilt - vgl. dazu Langer, BewG 3).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt. Gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO ist bei dem nach Absatz 2, Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle zu treffenden Ausspruch unter anderem Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Nach dieser Gesetzesstelle ist als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusehen, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Dies ist nunmehr der Einheitswert (Paragraph 6, Absatz eins, GrEStG in Verbindung mit Paragraph 19, BewG; JUS-extra 1991/916; RZ 1990/38 u.a.; ausführlich JBl 1954, 402, wobei die dort und bei Fasching, Kommentar römisch eins 364 zufolge Artikel römisch eins, Absatz eins, BG BGBl 1952/108 als notwendig angesehene Vervielfachung des Einheitswertes nach dem Absatz 2, dieser Gesetzesstelle für nach dem 1. Jänner 1952 festgestellte und damit für die nunmehr in Betracht kommenden Einheitswerte nicht mehr gilt - vergleiche dazu Langer, BewG 3).
Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (WoBl 1991, 208; ÖBl 1987, 63; SZ 59/198 uva; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit siehe SZ 64/1). Dies ist hier aber nicht der Fall, weil das Berufungsgericht ohnedies § 60 Abs 2 JN sinngemäß angewendet hat. Dies geschah zu Recht, weil den Gegenstand der Klage die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger an den dem Beklagten übergebenen Liegenschaften bildete. In einem solchen Fall ist aber für den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Einheitswert der Liegenschaften maßgebend (vgl. JUS-extra 1991/916). Auf den Wert der Leistungen, die der Beklagte auf Grund des Übergabsvertrags zu erbringen hat, ist hingegen entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht Bedacht zu nehmen, weil sie nicht den Gegenstand der Klage und damit auch nicht der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildeten.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ist bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (WoBl 1991, 208; ÖBl 1987, 63; SZ 59/198 uva; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit siehe SZ 64/1). Dies ist hier aber nicht der Fall, weil das Berufungsgericht ohnedies Paragraph 60, Absatz 2, JN sinngemäß angewendet hat. Dies geschah zu Recht, weil den Gegenstand der Klage die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Kläger an den dem Beklagten übergebenen Liegenschaften bildete. In einem solchen Fall ist aber für den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Einheitswert der Liegenschaften maßgebend vergleiche JUS-extra 1991/916). Auf den Wert der Leistungen, die der Beklagte auf Grund des Übergabsvertrags zu erbringen hat, ist hingegen entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht Bedacht zu nehmen, weil sie nicht den Gegenstand der Klage und damit auch nicht der Entscheidung des Berufungsgerichtes bildeten.
Da somit der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt, ist die Revision der Kläger gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Abs 1 abhängt, weshalb hierauf nicht einzugehen ist.Da somit der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt, ist die Revision der Kläger gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des vorangehenden Absatz eins, abhängt, weshalb hierauf nicht einzugehen ist.