Begründung:
Die Ehe der Eltern der am 21.April 1971 geborenen Elke T*** ist geschieden. Das Recht, die Minderjährige zu pflegen und zu erziehen, ihr Vermögen zu verwalten und sie gesetzlich zu vertreten, wurde der Mutter übertragen. Elke T*** beendete ihre Schulausbildung zunächst im Jahre 1986 und trat am 1.August 1986 eine kaufmännische Lehre an.
Am 5.Oktober 1987 stellte die Mutter den Antrag, dem Vater aufzutragen, zu dem bisher von ihm geleisteten Unterhalt von monatlich DM 465,-- einen weiteren Betrag von DM 356,-- monatlich zu leisten. Elke besuche seit dem 14.September 1987 eine private Handelsschule in Oberstdorf, wofür monatlich DM 356,-- zu bezahlen seien. Eine andere Handelsschule gebe es im wohnungsnahen Bereich nicht. Die Mutter sei nicht in der Lage, die Kosten der Schulausbildung zu finanzieren; ihr monatlicher Nettolohn betrage DM 1.200,--. Der Schulbesuch sei im Interesse der Minderjährigen, um ihr im späteren Berufsleben eine bessere Startmöglichkeit zu geben. Der Vater erklärte sich bereit, während eines Schulbesuches der Minderjährigen weitere DM 100,-- monatlich an Unterhalt zu zahlen, sprach sich jedoch gegen eine darüber hinausgehende Erhöhung seiner Unterhaltsleistung aus. Sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen betrage unter Berücksichtigung von Weihnachts- und Urlaubsgeld etwa DM 2.200,--. Es bestehe keine Notwendigkeit zum Besuch einer privaten Handelsschule. In Sonthofen befinde sich eine staatliche Realschule, die ebenso wie die Handelsschule mit der mittleren Reife abschließe und somit dieselben Ausbildungsmöglichkeiten biete. Der Besuch dieser Schule sei der Minderjährigen zumutbar, da sie auch von anderen Schülern aus dem Kleinen Walsertal besucht werde.
Das Erstgericht erkannte den Vater schuldig, ab dem 1. Oktober 1987 einen monatlichen Unterhaltsbe trag von DM 565,-- zu bezahlen, das Mehrbegehren von monatlich DM 256,-- wies es ab. Das Erstgericht traf folgende Feststellungen:
Die von Elke T*** besuchte private Handelsschule ist die einzige im näheren Umkreis; die nächste Handelsschule ist in Kempten; der Besuch dieser Schule wäre für die Minderjährige mit einer täglichen Fahrzeit von drei Stunden verbunden. Die monatlichen Schulkosten abzüglich der Studienbeihilfe betragen DM 256,--. In der Schule wird keine Verpflegung verabreicht. Der Vater hat als Installateur ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von DM 2.290,--.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß sich der Vater freiwillig zu einer höheren Unterhaltsleistung verpflichtet habe, als ihm diese nach seinem Einkommen zuzumuten wäre. Die Zahlung eines weiteren Betrages übersteige seine Leistungsfähigkeit.
Das Rekursgericht verpflichtete den Vater ab 1.Oktober 1987 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von DM 700,-- und wies das Mehrbegehren von DM 121,-- ab. Die Minderjährige habe Schulkosten zu tragen, die in dieser Form in den vom Erstgericht angewendeten Durchschnittsbedrafssätzen nicht berücksichtigt würden; es sei daher auf diese Kosten bei der Unterhaltsbemessung Bedacht zu nehmen. Anhaltspunkte dafür, daß mit dem Besuch der Privatschule ein größerer Aufwand für Schulbedarfsmittel, Jausenverpflegung und Bekleidung verbunden sei, lägen hingegen nicht vor. Da den Vater keine weiteren Sorgepflichten träfen, übersteige der zugesprochene Unterhalt nicht seine Leistungsfähigkeit.