Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508 a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, unzulässig.Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, unzulässig.
Die Aktenwidrigkeit macht der Kläger im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage geltend, aus welchen Gründen er die Ehewohnung verließ. Hierauf kommt es aber nicht an, weil die der Beklagten in diesem Zusammenhang zur Last gelegte Eheverfehlung im Hinblick daran, daß der Kläger erst im Herbst 1990 aus der Ehewohnung auszog, nach dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe liegen muß und deshalb, wie noch auszuführen sein wird, keinen Scheidungsgrund bilden kann. Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit ist daher nicht wesentlich und vermag schon aus diesem Grund die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen.
Es ist nunmehr herrschende und zumindest in der jüngeren Rechtsprechung einheitliche Auffassung, daß ein Ehegatte die Scheidung nicht gemäß § 49 EheG wegen Eheverfehlungen begehren kann, die erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurden, weil die Eheverfehlungen für die Zerrüttung der Ehe kausal gewesen sein müssen (8 Ob 597/92 = EF 69.222; EF 63.392, 60.189, 57.138;Es ist nunmehr herrschende und zumindest in der jüngeren Rechtsprechung einheitliche Auffassung, daß ein Ehegatte die Scheidung nicht gemäß Paragraph 49, EheG wegen Eheverfehlungen begehren kann, die erst nach der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurden, weil die Eheverfehlungen für die Zerrüttung der Ehe kausal gewesen sein müssen (8 Ob 597/92 = EF 69.222; EF 63.392, 60.189, 57.138;
Pichler in Rummel2, Rz 3 zu § 49 EheG; Schwind in Klang2 I/1, 766;Pichler in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 49, EheG; Schwind in Klang2 I/1, 766;
Aicher in Floretta, Ehe- und Kindschaftsrecht 87).
Der Kläger beruft sich in der Revision zu Unrecht auf eine seiner Meinung nach abweichende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die offensichtlich auch das Berufungsgericht im Auge hatte. Die in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Entscheidungen (zB EF 69.223, 60.191, 54.394, 43.637) betrafen aber Fälle, in denen die Ehe zwar tiefgreifend, aber noch nicht unheilbar zerrüttet war und in denen vor allem ein Teil die Zerrüttung noch nicht als unheilbar empfand, weshalb er die Eheverfehlungen noch als ehezerstörend ansehen mußte. Dies war hier aber nicht der Fall.
Zu Unrecht nimmt der Kläger in der Revision auch auf die Rechtsprechung bezug, wonach bei einem fortgesetzten ehewidrigen Verhalten für die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG auf die letzte Eheverfehlung abzustellen ist (EF 63.436, 51.639, 48.812 ua). Sie gilt nur für Eheverfehlungen, die eine Einheit bilden. Dies ist der Fall, wenn die Eheverfehlungen gleichartig sind oder zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung im Sinn des § 49 EheG darstellen.Zu Unrecht nimmt der Kläger in der Revision auch auf die Rechtsprechung bezug, wonach bei einem fortgesetzten ehewidrigen Verhalten für die Einhaltung der Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG auf die letzte Eheverfehlung abzustellen ist (EF 63.436, 51.639, 48.812 ua). Sie gilt nur für Eheverfehlungen, die eine Einheit bilden. Dies ist der Fall, wenn die Eheverfehlungen gleichartig sind oder zwar nicht einzeln, aber in ihrer Gesamtheit eine schwere Eheverfehlung im Sinn des Paragraph 49, EheG darstellen.
Von den Eheverfehlungen, die vor dem von den Vorinstanzen angenommenen Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurden, trifft die angeführte Voraussetzung aber nur auf die Verweigerung des ehelichen Verkehrs zu. Dies geschah jedoch das letzte Mal schon im Jahr 1987, weshalb die Frist des § 57 Abs 1 EheG zur Zeit der Einbringung der Klage bereits längst abgelaufen war. Zu dem ebenfalls noch die Zeit vor Eintritt der unheilbaren Zerrüttung betreffenden Vorwurf, daß die Beklagte nicht mit dem Kläger gesprochen habe, wurde nicht festgestellt, daß der Kläger dies in den letzten Jahren gewünscht hat, weshalb es der Beklagten auch nicht als Verschulden angelastet werden kann, daß vor der Zerrüttung der Ehe zu keinem Gespräch mehr zwischen den Ehegatten kam. Das gleiche gilt auch für das vom Erstgericht festgestellte Verhalten der Streitteile, wonach sie zuletzt keinen gemeinsamen Urlaub mehr und auch sonst die Freizeit nicht mehr gemeinsam verbrachten. Auch in diesem Punkt wurde nicht festgestellt, daß der Kläger Wert darauf gelegt hat, den Urlaub oder sonst die Freizeit gemeinsam mit der Klägerin zu verbringen. Das Verhalten der Beklagten, das vor dem Zeitpunkt liegt, für den die Vorinstanzen den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe angenommen haben, bildet somit entweder keine von der Beklagten verschuldete Eheverfehlung oder kann auch nach der bezogenen Rechtsprechung wegen Fristablaufes nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden. Die vom Berufungsgericht als für die Zulässigkeit der Revision maßgebend angesehene Frage, ob bei fortgesetzten Eheverfehlungen die Frist spätestens mit dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu laufen beginnt, ist hier daher nicht zu entscheiden.Von den Eheverfehlungen, die vor dem von den Vorinstanzen angenommenen Zeitpunkt des Eintritts der unheilbaren Zerrüttung der Ehe begangen wurden, trifft die angeführte Voraussetzung aber nur auf die Verweigerung des ehelichen Verkehrs zu. Dies geschah jedoch das letzte Mal schon im Jahr 1987, weshalb die Frist des Paragraph 57, Absatz eins, EheG zur Zeit der Einbringung der Klage bereits längst abgelaufen war. Zu dem ebenfalls noch die Zeit vor Eintritt der unheilbaren Zerrüttung betreffenden Vorwurf, daß die Beklagte nicht mit dem Kläger gesprochen habe, wurde nicht festgestellt, daß der Kläger dies in den letzten Jahren gewünscht hat, weshalb es der Beklagten auch nicht als Verschulden angelastet werden kann, daß vor der Zerrüttung der Ehe zu keinem Gespräch mehr zwischen den Ehegatten kam. Das gleiche gilt auch für das vom Erstgericht festgestellte Verhalten der Streitteile, wonach sie zuletzt keinen gemeinsamen Urlaub mehr und auch sonst die Freizeit nicht mehr gemeinsam verbrachten. Auch in diesem Punkt wurde nicht festgestellt, daß der Kläger Wert darauf gelegt hat, den Urlaub oder sonst die Freizeit gemeinsam mit der Klägerin zu verbringen. Das Verhalten der Beklagten, das vor dem Zeitpunkt liegt, für den die Vorinstanzen den Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe angenommen haben, bildet somit entweder keine von der Beklagten verschuldete Eheverfehlung oder kann auch nach der bezogenen Rechtsprechung wegen Fristablaufes nicht mehr als Scheidungsgrund geltend gemacht werden. Die vom Berufungsgericht als für die Zulässigkeit der Revision maßgebend angesehene Frage, ob bei fortgesetzten Eheverfehlungen die Frist spätestens mit dem Eintritt der unheilbaren Zerrüttung der Ehe zu laufen beginnt, ist hier daher nicht zu entscheiden.
Auch sonst sind Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen. Die Annahme einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe setzt in erster Linie voraus, daß die seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten subjektiv zu bestehen aufgehört hat (RZ 1990/78 mwN). Das Erstgericht stellte fest, daß die Streitteile zumindest seit 1989 nicht mehr an der Ehe festhalten wollten, woraus sich ergibt, daß sie beide seit diesem Zeitpunkt die Ehe als unheilbar zerrüttet ansahen. Im Hinblick darauf, daß schon seit Jahren keine Geschlechtsgemeinschaft mehr bestand, daß die Streitteile seit Jahren fast nicht mehr miteinander sprachen, ihre Freizeit nicht mehr gemeinsam verbrachten und daß sich die Wohngemeinschaft nur auf das Notwendigste beschränkte, kann ausgeschlossen werden, daß dem Berufungsgericht ein grober Fehler bei der Lösung der auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden Rechtsfrage (RZ 1990/78) unterlief, seit wann die Ehe auch objektiv unheilbar zerrüttet war. Da die Lösung dieser Rechtsfrage in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht, wäre aber nur in einem solchen Fall die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision erfüllt (EvBl 1993/59; JUS 1993/1258; RZ 1992/50 ua). Daß der Kläger in der Revision nunmehr darzutun versucht, die Ehe sei erst nach dem Jahr 1989 unheilbar zerrüttet gewesen, ist im übrigen umso verwunderlicher, als er noch in der Klage vorbrachte, die Ehe sei bereits im Jahr 1986 unheilbar zerrüttet gewesen.Auch sonst sind Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zu lösen. Die Annahme einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe setzt in erster Linie voraus, daß die seelisch-körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten subjektiv zu bestehen aufgehört hat (RZ 1990/78 mwN). Das Erstgericht stellte fest, daß die Streitteile zumindest seit 1989 nicht mehr an der Ehe festhalten wollten, woraus sich ergibt, daß sie beide seit diesem Zeitpunkt die Ehe als unheilbar zerrüttet ansahen. Im Hinblick darauf, daß schon seit Jahren keine Geschlechtsgemeinschaft mehr bestand, daß die Streitteile seit Jahren fast nicht mehr miteinander sprachen, ihre Freizeit nicht mehr gemeinsam verbrachten und daß sich die Wohngemeinschaft nur auf das Notwendigste beschränkte, kann ausgeschlossen werden, daß dem Berufungsgericht ein grober Fehler bei der Lösung der auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen nach objektiven Maßstäben zu beurteilenden Rechtsfrage (RZ 1990/78) unterlief, seit wann die Ehe auch objektiv unheilbar zerrüttet war. Da die Lösung dieser Rechtsfrage in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht, wäre aber nur in einem solchen Fall die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision erfüllt (EvBl 1993/59; JUS 1993/1258; RZ 1992/50 ua). Daß der Kläger in der Revision nunmehr darzutun versucht, die Ehe sei erst nach dem Jahr 1989 unheilbar zerrüttet gewesen, ist im übrigen umso verwunderlicher, als er noch in der Klage vorbrachte, die Ehe sei bereits im Jahr 1986 unheilbar zerrüttet gewesen.
Die somit mangels der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässige Revision war deshalb gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Die somit mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässige Revision war deshalb gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.