Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Verfahrensmängel haften dem Berufungsverfahren nicht an (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund rügt die Revisionswerberin nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern das Fehlen von ihr gewünschter Feststellungen zum Naheverhältnis der Firma F*** zur klagenden Partei sowie zu der mit den Erben des Gerhard C*** getroffenen Vereinbarung. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist die abschließende rechtliche Beurteilung möglich und die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Verfahrensmängel haften dem Berufungsverfahren nicht an (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Unter diesem Revisionsgrund rügt die Revisionswerberin nicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern das Fehlen von ihr gewünschter Feststellungen zum Naheverhältnis der Firma F*** zur klagenden Partei sowie zu der mit den Erben des Gerhard C*** getroffenen Vereinbarung. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist die abschließende rechtliche Beurteilung möglich und die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen.
Obwohl diese entscheidende Frage durch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang in den Vordergrund gestellt war, kam die klagende Partei der sie treffenden Behauptungs- und Beweispflicht nicht nach. Es blieb weiter unklar, woraus sie die durch die Aufkündigung des Bestandverhältnisses in Anspruch genommene Stellung als Bestandgeber in dem zwischen der Firma F*** und der beklagten Bestandnehmerin am 4.Dezember 1975 zustande gekommenen, die mehreren Tankstellen der Firma F*** betreffenden Bestandvertrag ableitet. Es mag sein, daß Gerhard C*** zwischen der ursprünglichen Kommanditgesellschaft mit der klagenden Gesellschaft mbH als persönlich haftender Gesellschafterin und ihm als Kommanditisten, und der dann aus dieser Kommanditgesellschaft ausgetretenen Gesellschaft mbH kaum unterschied, seit er nach dem Austritt auch des Erich C*** Alleininhaber der Firma F*** und zugleich Geschäftsführer (und Alleingesellschafter) der klagenden Gesellschaft mbH war und deshalb die Geschäftstätigkeit beider Unternehmen beliebig verlagern konnte. Dies ändert aber nichts daran, daß der nun von der Aufkündigung betroffene Bestandvertrag, auf dem der Betrieb der Tankstelle durch die beklagte Partei beruht, von der Firma F*** und nicht von der klagenden Partei geschlossen wurde und daß die klagende Partei nach wie vor nicht beweisen konnte, daß sie anstelle der Firma F*** in diesen Bestandvertrag eingetreten ist. Es fehlt schon daran, daß keine Tatsachen vorgetragen wurden, aus denen sich ergibt, daß Gerhard C*** vor seinem Ableben sein Einzelunternehmen an die klagende Gesellschaft mbH übereignet hätte. Von einer Gesamtrechtsnachfolge ist ohnedies keine Rede. Eine mit Zustimmung der beklagten Partei erfolgte Vertragsübernahme läßt sich in der Tat allein daraus, daß auch die beklagte Partei die beiden Rechtspersonen nicht klar auseinanderhielt und ihre Gutschriften vor und nach 1985 an die klagende Partei sandte - die Hauptmietrechte an deren Unternehmenssitz standen offenbar der Firma F*** zu (Beilage /.J) - nicht begründen. Es hätte dazu eines Rechtsgeschäftes zwischen Gerhard C*** als Alleininhaber der Firma F*** und der klagenden Partei bedurft. Erst dann wäre die Einwilligung der beklagten Partei in einen Austausch ihres Vertragspartners zu erörtern, für deren Annahme ihr Verhalten nicht ausreicht, weil an schlüssige Rechtshandlungen strenge Anforderungen zu stellen sind (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 14 zu § 863; Koziol-Welser8 I 83; SZ 41/68; SZ 44/106 uva). Dies muß besonders dann beachtet werden, wenn die klagende Partei, wie sie selbst in der Revision noch offen läßt, zunächst als Vertreter der Firma F*** aufgetreten wäre, denn dann können aus der Adressierung der Abrechnungen und der Überweisung der Bestandzinszahlungen keine Schlüsse auf eine Zustimmung der beklagten Partei zur Vertragsübernahme gezogen werden.Obwohl diese entscheidende Frage durch den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang in den Vordergrund gestellt war, kam die klagende Partei der sie treffenden Behauptungs- und Beweispflicht nicht nach. Es blieb weiter unklar, woraus sie die durch die Aufkündigung des Bestandverhältnisses in Anspruch genommene Stellung als Bestandgeber in dem zwischen der Firma F*** und der beklagten Bestandnehmerin am 4.Dezember 1975 zustande gekommenen, die mehreren Tankstellen der Firma F*** betreffenden Bestandvertrag ableitet. Es mag sein, daß Gerhard C*** zwischen der ursprünglichen Kommanditgesellschaft mit der klagenden Gesellschaft mbH als persönlich haftender Gesellschafterin und ihm als Kommanditisten, und der dann aus dieser Kommanditgesellschaft ausgetretenen Gesellschaft mbH kaum unterschied, seit er nach dem Austritt auch des Erich C*** Alleininhaber der Firma F*** und zugleich Geschäftsführer (und Alleingesellschafter) der klagenden Gesellschaft mbH war und deshalb die Geschäftstätigkeit beider Unternehmen beliebig verlagern konnte. Dies ändert aber nichts daran, daß der nun von der Aufkündigung betroffene Bestandvertrag, auf dem der Betrieb der Tankstelle durch die beklagte Partei beruht, von der Firma F*** und nicht von der klagenden Partei geschlossen wurde und daß die klagende Partei nach wie vor nicht beweisen konnte, daß sie anstelle der Firma F*** in diesen Bestandvertrag eingetreten ist. Es fehlt schon daran, daß keine Tatsachen vorgetragen wurden, aus denen sich ergibt, daß Gerhard C*** vor seinem Ableben sein Einzelunternehmen an die klagende Gesellschaft mbH übereignet hätte. Von einer Gesamtrechtsnachfolge ist ohnedies keine Rede. Eine mit Zustimmung der beklagten Partei erfolgte Vertragsübernahme läßt sich in der Tat allein daraus, daß auch die beklagte Partei die beiden Rechtspersonen nicht klar auseinanderhielt und ihre Gutschriften vor und nach 1985 an die klagende Partei sandte - die Hauptmietrechte an deren Unternehmenssitz standen offenbar der Firma F*** zu (Beilage /.J) - nicht begründen. Es hätte dazu eines Rechtsgeschäftes zwischen Gerhard C*** als Alleininhaber der Firma F*** und der klagenden Partei bedurft. Erst dann wäre die Einwilligung der beklagten Partei in einen Austausch ihres Vertragspartners zu erörtern, für deren Annahme ihr Verhalten nicht ausreicht, weil an schlüssige Rechtshandlungen strenge Anforderungen zu stellen sind (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 14 zu Paragraph 863,; Koziol-Welser8 römisch eins 83; SZ 41/68; SZ 44/106 uva). Dies muß besonders dann beachtet werden, wenn die klagende Partei, wie sie selbst in der Revision noch offen läßt, zunächst als Vertreter der Firma F*** aufgetreten wäre, denn dann können aus der Adressierung der Abrechnungen und der Überweisung der Bestandzinszahlungen keine Schlüsse auf eine Zustimmung der beklagten Partei zur Vertragsübernahme gezogen werden.
Eine Vertragsübernahme, die vom Willen der Beteiligten unabhängig ist und zu der daher auch keine Einwilligung des Bestandnehmers gefordert wird, sieht § 1120 ABGB bei Einzelrechtsnachfolge vor, wenn der Eigentümer das Bestandstück an einen anderen veräußert und ihm bereits übergeben hat (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1120; JBl 1070, 620; EvBl 1972/282 ua). Voraussetzung des Eintritts ist die Übergabe, die bei beweglichen Sachen zumindest eine der körperlichen Übergabe gleichgestellte Übergabeart voraussetzt (Würth, aaO, Rz 4); bei Liegenschaften ist die Eigentumseinverleibung (Würth, aaO, Rz 7) und bei Bauwerken auf fremden Grund nach § 435 ABGB die Urkundenhinterlegung erforderlich (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 30; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 435; SZ 24/104; MietSlg 38.219/31 ua), allenfalls die Übernahme von Besitz und Verwaltung mit Zustimmung des Bestandnehmers (EvBl 1972/282; MietSlg 30.237 ua). Das Vorbringen der klagenden Partei bleibt widersprüchlich. Einerseits will sie in den Vertrag anstelle der Firma F*** schon seit 1985 eingetreten sein, ohne nachweisen zu können, wodurch dieser Rechtsübergang bewirkt worden wäre; andererseits beharrt sie darauf, daß die Firma F*** = Gerhard C*** die klagende Partei "für sich arbeiten ließ" und diese als sein Vertreter auftrat. Als bloßer Vertreter wäre die klagende Partei aber zur Aufkündigung im eigenen Namen nicht berechtigt. Ob eine "Abtretung des Kündigungsrechtes" zulässig wäre (vgl SZ 23/195; SZ 32/150), ist nicht zu untersuchen, weil auch eine solche Abtretung nicht behauptet wurde. Die klagende Partei hält weiters daran fest, daß die Tankstelleneinbauten auf der Liegenschaft kein Superädifikat bilden und daher wohl im Eigentum des Franz D*** stehen. In Betracht käme dann nur die Veräußerung eines von der Firma F*** (und zuletzt von Gerhard C*** unter dieser Firma) auf der gemieteten Liegenschaft betriebenen Unternehmens an die klagende Partei. In den Bestandvertrag mit der beklagten Partei tritt diese aber erst ein, wenn auch eine taugliche Übertragungsart zur Übergabe geführt hat. Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann nach § 380 ABGB kein Eigentum erlangt werden. Selbst wenn die mit der Verlassenschaft am 21.Mai 1986 geschlossene und später abhandlungsgerichtlich genehmigte "Rahmenvereinbarung" über den "Verkauf der Tankstelle in 1100 Wien, Wienerbergstraße 25a, der Firma F*** samt den Bestandrechten an der Liegenschaft" und der weiteren Tankstellen und Geschäftslokale an die klagende Partei als Vertragstitel zum Erwerb des Tankstellenunternehmens als organisierter Erwerbsgelegenheit anzusehen wäre, fehlte die Übergabe und damit die Verwirklichung der angestrebten Sachherrschaft iSd §§ 425 ff ABGB, also etwa eine Besitzanweisung an den Inhaber, seine Gewahrsame statt für den Veräußerer für den Erwerber auszuüben (vgl Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 429; Koziol-Welser8 II, 28 mwH). Zur Eigentumsübertragung an den zu einem Unternehmen gehörigen Einzelsachen bedarf es der jeweils für bewegliche oder unbewegliche Sachen vorgeschriebenen Rechtsakte, während das Unternehmen als solches nach den Regeln über den Erwerb beweglicher Sachen übertragen wird (JBl 1975, 208; EvBl 1979/239). Die Besitzanweisung muß als Übertragungsakt vom Veräußerer gesetzt worden sein (SZ 36/129; EvBl 1987/175 ua), um die Wirkungen nach § 1120 ABGB auszulösen.Eine Vertragsübernahme, die vom Willen der Beteiligten unabhängig ist und zu der daher auch keine Einwilligung des Bestandnehmers gefordert wird, sieht Paragraph 1120, ABGB bei Einzelrechtsnachfolge vor, wenn der Eigentümer das Bestandstück an einen anderen veräußert und ihm bereits übergeben hat (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1120,; JBl 1070, 620; EvBl 1972/282 ua). Voraussetzung des Eintritts ist die Übergabe, die bei beweglichen Sachen zumindest eine der körperlichen Übergabe gleichgestellte Übergabeart voraussetzt (Würth, aaO, Rz 4); bei Liegenschaften ist die Eigentumseinverleibung (Würth, aaO, Rz 7) und bei Bauwerken auf fremden Grund nach Paragraph 435, ABGB die Urkundenhinterlegung erforderlich (Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, 30; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 435,; SZ 24/104; MietSlg 38.219/31 ua), allenfalls die Übernahme von Besitz und Verwaltung mit Zustimmung des Bestandnehmers (EvBl 1972/282; MietSlg 30.237 ua). Das Vorbringen der klagenden Partei bleibt widersprüchlich. Einerseits will sie in den Vertrag anstelle der Firma F*** schon seit 1985 eingetreten sein, ohne nachweisen zu können, wodurch dieser Rechtsübergang bewirkt worden wäre; andererseits beharrt sie darauf, daß die Firma F*** = Gerhard C*** die klagende Partei "für sich arbeiten ließ" und diese als sein Vertreter auftrat. Als bloßer Vertreter wäre die klagende Partei aber zur Aufkündigung im eigenen Namen nicht berechtigt. Ob eine "Abtretung des Kündigungsrechtes" zulässig wäre vergleiche SZ 23/195; SZ 32/150), ist nicht zu untersuchen, weil auch eine solche Abtretung nicht behauptet wurde. Die klagende Partei hält weiters daran fest, daß die Tankstelleneinbauten auf der Liegenschaft kein Superädifikat bilden und daher wohl im Eigentum des Franz D*** stehen. In Betracht käme dann nur die Veräußerung eines von der Firma F*** (und zuletzt von Gerhard C*** unter dieser Firma) auf der gemieteten Liegenschaft betriebenen Unternehmens an die klagende Partei. In den Bestandvertrag mit der beklagten Partei tritt diese aber erst ein, wenn auch eine taugliche Übertragungsart zur Übergabe geführt hat. Ohne Titel und ohne rechtliche Erwerbungsart kann nach Paragraph 380, ABGB kein Eigentum erlangt werden. Selbst wenn die mit der Verlassenschaft am 21.Mai 1986 geschlossene und später abhandlungsgerichtlich genehmigte "Rahmenvereinbarung" über den "Verkauf der Tankstelle in 1100 Wien, Wienerbergstraße 25a, der Firma F*** samt den Bestandrechten an der Liegenschaft" und der weiteren Tankstellen und Geschäftslokale an die klagende Partei als Vertragstitel zum Erwerb des Tankstellenunternehmens als organisierter Erwerbsgelegenheit anzusehen wäre, fehlte die Übergabe und damit die Verwirklichung der angestrebten Sachherrschaft iSd Paragraphen 425, ff ABGB, also etwa eine Besitzanweisung an den Inhaber, seine Gewahrsame statt für den Veräußerer für den Erwerber auszuüben vergleiche Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 429,; Koziol-Welser8 römisch zwei, 28 mwH). Zur Eigentumsübertragung an den zu einem Unternehmen gehörigen Einzelsachen bedarf es der jeweils für bewegliche oder unbewegliche Sachen vorgeschriebenen Rechtsakte, während das Unternehmen als solches nach den Regeln über den Erwerb beweglicher Sachen übertragen wird (JBl 1975, 208; EvBl 1979/239). Die Besitzanweisung muß als Übertragungsakt vom Veräußerer gesetzt worden sein (SZ 36/129; EvBl 1987/175 ua), um die Wirkungen nach Paragraph 1120, ABGB auszulösen.
Es trifft weder zu, daß diese Erfordernisse durch das Schreiben der klagenden Partei als angeblicher Unternehmenserwerberin vom 27. Mai 1986 ersetzt wurden, worin sie der beklagten Partei unter Bezugnahme auf eine andere Tankstelle mitteilt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag seien ab 1.Mai 1986 auf sie übergegangen, noch, daß die beklagte Partei dies unwidersprochen hinnahm. Die beklagte Partei widersprach am 3.Juni 1986 sofort und verlangte den urkundlichen Nachweis, daß ein Rechtsübergang auf Bestandgeberseite stattgefunden habe. Die Antwort darauf im Schreiben vom 20.Juni 1986 ging daran vorbei, denn es ging nicht um den Erwerb der Geschäftsanteile und die Bestellung zum Geschäftsführer der klagenden Partei, sondern um deren Vertragseintritt, der damit nichts zu tun hatte; im Widerspruch zum Prozeßstandpunkt, daß der Vertragseintritt schon 1985 erfolgte, wird von einer "Übertragung der Mietrechte" im Zusammenhang mit dem Geschäftsanteilkauf (1986) gesprochen. Die Veräußerer (Verlassenschaft nach Gerhard C*** oder dessen Erben) haben aber die beklagte Partei vom Übergang der Pachtsache auf die klagende Partei nicht verständigt. Es ist daher die Rechtsansicht zutreffend, daß die klagende Gesellschaft mbH ihren Eintritt in das Bestandverhältnis und damit ihr Recht zur Aufkündigung auch im zweiten Rechtsgang nicht bewiesen hat und schon deshalb die Aufkündigung nicht aufrecht gehalten werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist nach § 10 Z 2 lit a RATG der Betrag von S 24.000,--, weil der Jahresbestandzins in der Aufkündigung nicht ziffernmäßig geltend gemacht wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Bemessungsgrundlage ist nach Paragraph 10, Ziffer 2, Litera a, RATG der Betrag von S 24.000,--, weil der Jahresbestandzins in der Aufkündigung nicht ziffernmäßig geltend gemacht wurde.