Die vom Beklagten gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Aus der vom Erstgericht bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Miet 42.326 und 41.328 je mwN), von der anscheinend auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ergibt sich nur, daß die Gestattung der Untervermietung allein noch nicht die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 4 zweiter Fall MRG ausschließt. Es wurde aber in diesen Entscheidungen auch darauf hingewiesen, daß im Fall weiterer Abmachungen ein Verzicht auf die Geltendmachung auch dieses Kündigungsgrundes vorliegen könne. Eine solche Abmachung wurde zwischen den Parteien aber getroffen, wenn vom Inhalt der Vereinbarung vom 6.2.1984 auszugehen ist und sich diese Vereinbarung auf den den Gegenstand der Aufkündigung bildende Wohnung bezieht. Der Vermieter hat darin nämlich allgemein auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 4 MRG und damit auch auf den darin im zweiten Tatbestand umschriebenen Kündigungsgrund verzichtet.Aus der vom Erstgericht bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Miet 42.326 und 41.328 je mwN), von der anscheinend auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, ergibt sich nur, daß die Gestattung der Untervermietung allein noch nicht die Geltendmachung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, zweiter Fall MRG ausschließt. Es wurde aber in diesen Entscheidungen auch darauf hingewiesen, daß im Fall weiterer Abmachungen ein Verzicht auf die Geltendmachung auch dieses Kündigungsgrundes vorliegen könne. Eine solche Abmachung wurde zwischen den Parteien aber getroffen, wenn vom Inhalt der Vereinbarung vom 6.2.1984 auszugehen ist und sich diese Vereinbarung auf den den Gegenstand der Aufkündigung bildende Wohnung bezieht. Der Vermieter hat darin nämlich allgemein auf den Kündigungsgrund nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG und damit auch auf den darin im zweiten Tatbestand umschriebenen Kündigungsgrund verzichtet.
Ist eine Privaturkunde unterschrieben, so ist zwischen der Echtheit der Unterschrift und der Echtheit des Textes zu unterscheiden (EvBl 1992/69). Die Echtheit der Unterschriften wurde hier vom Erstgericht festgestellt. Seine Erklärung, daß die Echtheit der Urkunde nicht festgestellt werden kann, bezieht sich daher offensichtlich nur auf die Echtheit des Textes. Hiezu ist den Feststellungen des Erstgerichtes zwar zu entnehmen, daß die Urkunde teilweise verfälscht worden sein dürfte, da der Beisatz, in dem auf die vom Beklagten gemietete Wohnung hingewiesen wird, nicht von einer Person hinzugefügt wurde, deren Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muß, liegt die Annahme nahe, daß dies auch nach Unterfertigung der Urkunde geschah. Eine Verfälschung bedeutet aber noch nicht, daß auch die unverfälschten Teile der Urkunde unwirksam sind.
Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Beklagte von ihr weitere Wohungen gemietet hat, und sie hat auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, daß er unrechtmäßig in den Besitz der Urkunde gelangte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Verzicht, der aus dem unverfälscht gebliebenen Teil der Urkunde hervorgeht, dem Willen der Beteiligten entspricht und sich mangels auf die den Gegenstand der Aufkündigung bildende Wohnung bezieht. Da er von einer Person erklärt wurde, deren Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muß, hindert er die Aufkündigung des mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages aus dem Grund des § 30 Abs 2 Z 4 MRG, auf dessen Geltendmachung zur Gänze verzichtet wurde. Die allein auf diesen Kündigungsgrund gestützte Aufkündigung war daher aufzuheben.Die Klägerin hat nicht behauptet, daß der Beklagte von ihr weitere Wohungen gemietet hat, und sie hat auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, daß er unrechtmäßig in den Besitz der Urkunde gelangte. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Verzicht, der aus dem unverfälscht gebliebenen Teil der Urkunde hervorgeht, dem Willen der Beteiligten entspricht und sich mangels auf die den Gegenstand der Aufkündigung bildende Wohnung bezieht. Da er von einer Person erklärt wurde, deren Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muß, hindert er die Aufkündigung des mit dem Beklagten geschlossenen Mietvertrages aus dem Grund des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG, auf dessen Geltendmachung zur Gänze verzichtet wurde. Die allein auf diesen Kündigungsgrund gestützte Aufkündigung war daher aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 41 ZPO, bei den Rechtsmittelkosten außerdem auf § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 41, ZPO, bei den Rechtsmittelkosten außerdem auf Paragraph 50, ZPO.