Entscheidungsgründe:
Die Frau und der Mann österreichischer Staatsbürgerschaft haben am 13.Jänner 1968 in Wien die Ehe geschlossen. Ihre Tochter Sabine ist am 23.Februar 1969 geboren.
Die Frau erhob am 5.Mai 1983 die Klage auf Scheidung der Ehe wegen Verschuldens des Mannes, der sie lieblos behandelt, sich nicht um sie gekümmert und ehebrecherische Beziehungen mit zwei anderen Frauen unterhalten habe.
Der Mann brachte am 10.November 1983 die auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Frau gerichtete Widerklage ein. Die eingetretene unheilbare Zerrüttung der Ehe sei von der Frau durch ihren Alkoholmißbrauch, die grobe Vernachlässigung der Haushaltsführung und durch die Verweigerung des Geschlechtsverkehres seit acht Jahren verschuldet worden; die Frau sei, wenn sie getrunken habe, aggressiv und streitsüchtig.
Das Erstgericht, das die Verfahren über die Klagen zur gemeinsamen Verhandlung verbunden hatte, erkannte, nachdem beide Teile die Richtigkeit der Behauptungen des anderen Teils bestritten und auch Mitschuldanträge gestellt hatten, dahin, daß die Ehe geschieden und ausgesprochen werde, daß beide Eheleute das Verschulden an der Ehescheidung zu gleichen Teilen treffe.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest:
Nach einem zufriedenstellenden Verlauf der ehelichen Beziehung bis 1975 nahmen die Eheleute, als ihre Tochter mit dem Schulbesuch begann, das Kind, das sechs Jahre bei den mütterlichen Großeltern gelebt hatte, in ihren Haushalt auf. Die Frau verrichtete im Wohnzimmer mit der Nähmaschine Heimarbeiten und ließ deshalb das Kind, um dessen Schlaf nicht zu stören, im ehelichen Schlafzimmer und den Mann im Kinderzimmer schlafen. Der Mann war zunächst mit dieser Lösung, daß das Kind nicht durch das Arbeitsgeräusch im Wohnzimmer gestört werde, einverstanden, verlangte aber einige Monate später, daß die Frau die Heimarbeit aufgebe. Sie kam der Aufforderung nach, lehnte aber das Verlangen des Mannes, die Tochter im vorhandenen Kinderzimmer schlafen zu lassen und ihn im ehelichen Schlafzimmer aufzunehmen, ab, weil sie meinte, die Tochter müsse bei ihr schlafen. Der Mann bestand nicht auf einer Änderung. Das Kind schlief weiter bei der Mutter. Seit 1975 hatten die Eheleute keine geschlechtlichen Beziehungen. Weil die Tochter im Schlafzimmer und nicht im Kinderzimmer schlief, kam es zu Streit zwischen den Eheleuten. Der Mann übte eine Nebenbeschäftigung auf dem Westbahnhof aus. Er arbeitete nachts und blieb gelegentlich dort auch über Nacht. Einmal am Tag kam er heim. Es kam vor, daß er zweimal in der Woche erst um 3.00 Uhr heimkam.
Im Februar 1979 sah die Frau den Mann an einem Morgen aus dem Haus kommen, in welchem ihre Freundin Anna U*** wohnt. Die Beiden wurden auch Hand in Hand gehend auf dem WIG-Gelände gesehen. Der Mann hatte an seinem Schlüsselbund einen zum Haustor des Stiegenhauses passenden Schlüssel, in dem die Wohnung der Anna U*** liegt.
Etwa um diese Zeit begann die Frau zu trinken. Es ist nicht feststellbar, ob sie übermäßig Alkohol zu sich nahm, bevor der Mann die Beziehung zu Anna U*** aufnahm, oder erst später. Die Frau trank schon zum Frühstück Bier. Wie viel die Frau trank, steht nicht fest. Es kam vor, daß bis 16.00 Uhr 10 Flaschen Bier geleert wurden, doch trank die Frau dabei am Nachmittag 3 bis 4 Flaschen Bier gemeinsam mit ihren Freundinnen Anna U*** oder Erika M***. Sie war nach Biergenuß streitsüchtig. Der Mann warf ihr vor, daß sie trinke, und meinte, daß ihm vor ihr grause. Im Zuge von Streitigkeiten hielt der Mann der Frau vor, sie habe einen zu großen Bauch oder ein zu großes Hinterteil und sei "schlampert". Er drohte einmal, sie vom Balkon zu werfen.
Die Frau trank in den letzten vier bis fünf Jahren fast täglich. Deshalb kam es zu Streit und zu den lieblosen Äußerungen des Mannes. Er verließ öfter die Wohnung und blieb bei Erika M*** über Nacht. Die Frau hatte dem Mann aber immer noch Mahlzeiten zubereitet, seine Kleidung versorgt und auch die Wohnungspflege nicht vernachlässigt. Im Jänner 1983 war die Frau im Krankenhaus Lainz stationär behandelt worden, weil sie eine Gelbsucht übergangen hatte und Leber und Gallenblase durch ihren Alkoholmißbrauch geschädigt waren. Der Mann besuchte die Frau im Krankenhaus. Nach ihrer Entlassung blieb es dabei, daß er nach dem Heimkommen Streit suchte und dann die Wohnung verließ. Die Frau verlangte eine Aussprache und eine Entscheidung des Mannes, worauf er mit dem "Götzzitat" antwortete. Die Frau gab ihm noch bis März 1983 Zeit, sich für sie und das Kind zu entscheiden, doch blieb der Mann immer länger weg und übernachtete zweimal in der Woche bei Erika M***. Am 6.Juni 1983 zog der Mann aus der Ehewohnung zu Erika M***. Jedenfalls seit dieser Zeit hat er mit Erika M*** ein Verhältnis.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß beiden Eheteilen schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG vorwerfbar seien. Die Frau habe dem Mann seit 1975 grundlos den geschlechtlichen Verkehr verweigert und zu der Zerrüttung der Ehe durch ihren Jahre andauernden erhöhten Alkoholkonsum und die dadurch bewirkte Streitsüchtigkeit beigetragen. Der Mann habe durch seine Beziehungen zu den Freundinnen der Frau die eheliche Treue verletzt und schwere Eheverfehlungen begangen. Selbst die Aufrechterhaltung einer nur freundschaftlichen Beziehung zu einer anderen Frau sei eine Eheverfehlung, wenn sie gegen den erklärten Willen des Ehepartners erfolge und geeignet sei, die Entfremdung der Eheleute herbeizuführen und zu vertiefen. Es komme daher nicht darauf an, ob der Mann zu Anna U*** und schon vor Juni 1983 zu Erika M*** geschlechtliche Beziehungen hatte. Selbst während des Scheidungsverfahrens bestehe die Pflicht zur ehelichen Treue weiter. Der Mann habe daher durch die Wohnungnahme bei Erika M*** die Pflicht zur ehelichen Treue verletzt. Es könne aber nicht mehr festgestellt werden, welcher Teil zuerst eine so schwere Eheverfehlung setzte, die zuletzt zur Ehezerrüttung führte. Es fehle an den Voraussetzungen für den Ausspruch, daß das Verschulden eines Teils das des anderen überwiege, weil ein Unterschied des Verschuldensanteils durch die geschlechtliche Verweigerung und den Alkoholmißbrauch der Frau und durch Treuepflichtverletzung seitens des Mannes nicht augenscheinlich sei. Die Ehe sei daher aus Verschulden beider Teile zu scheiden.Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß beiden Eheteilen schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG vorwerfbar seien. Die Frau habe dem Mann seit 1975 grundlos den geschlechtlichen Verkehr verweigert und zu der Zerrüttung der Ehe durch ihren Jahre andauernden erhöhten Alkoholkonsum und die dadurch bewirkte Streitsüchtigkeit beigetragen. Der Mann habe durch seine Beziehungen zu den Freundinnen der Frau die eheliche Treue verletzt und schwere Eheverfehlungen begangen. Selbst die Aufrechterhaltung einer nur freundschaftlichen Beziehung zu einer anderen Frau sei eine Eheverfehlung, wenn sie gegen den erklärten Willen des Ehepartners erfolge und geeignet sei, die Entfremdung der Eheleute herbeizuführen und zu vertiefen. Es komme daher nicht darauf an, ob der Mann zu Anna U*** und schon vor Juni 1983 zu Erika M*** geschlechtliche Beziehungen hatte. Selbst während des Scheidungsverfahrens bestehe die Pflicht zur ehelichen Treue weiter. Der Mann habe daher durch die Wohnungnahme bei Erika M*** die Pflicht zur ehelichen Treue verletzt. Es könne aber nicht mehr festgestellt werden, welcher Teil zuerst eine so schwere Eheverfehlung setzte, die zuletzt zur Ehezerrüttung führte. Es fehle an den Voraussetzungen für den Ausspruch, daß das Verschulden eines Teils das des anderen überwiege, weil ein Unterschied des Verschuldensanteils durch die geschlechtliche Verweigerung und den Alkoholmißbrauch der Frau und durch Treuepflichtverletzung seitens des Mannes nicht augenscheinlich sei. Die Ehe sei daher aus Verschulden beider Teile zu scheiden.
Dieses Urteil wurde nur von der Frau und nur insoweit angefochten, als das Erstgericht die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden hat und beide für schuldig erklärte (§ 60 Abs2 Satz 1 EheG). Die Frau strebte mit ihrer Berufung die Abänderung nur im Ausspruch über das Verschulden an, daß die Ehe wegen Verschuldens des Mannes geschieden werde (§ 60 Abs1 EheG), daß aber zumindest zugleich ausgesprochen werde, daß die Schuld des Mannes überwiegt (§ 60 Abs2 Satz 2 EheG).Dieses Urteil wurde nur von der Frau und nur insoweit angefochten, als das Erstgericht die Ehe wegen Verschuldens beider Ehegatten geschieden hat und beide für schuldig erklärte (Paragraph 60, Abs2 Satz 1 EheG). Die Frau strebte mit ihrer Berufung die Abänderung nur im Ausspruch über das Verschulden an, daß die Ehe wegen Verschuldens des Mannes geschieden werde (Paragraph 60, Abs1 EheG), daß aber zumindest zugleich ausgesprochen werde, daß die Schuld des Mannes überwiegt (Paragraph 60, Abs2 Satz 2 EheG).
Das Berufungsgericht änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung der Frau das erstgerichtliche Urteil, das in seinem Ausspruch über die Scheidung der Ehe und über das Mitverschulden des Mannes als unangefochten unberührt blieb, im Schuldausspruch dahin ab, daß zwar beide Teile für schuldig erklärt zugleich aber ausgesprochen wird, daß die Schuld des Mannes überwiegt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels und legte seiner Entscheidung die als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde. Die grundlose Verweigerung des ehelichen Verkehrs und der jahrelange Mißbrauch von Alkohol mit dadurch bedingter Aggressivität und Streitsucht seien zu Recht als schwere Eheverfehlungen der Frau gewertet worden. Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens seien die Verfehlungen mit Einbeziehung zu berücksichtigender verjährter Verfehlungen (§ 59 Abs2 EheG) in der Gesamtheit gegenüberzustellen. Es komme nicht nur darauf an, wer mit der Zerrüttung der Ehe den Anfang gemacht habe, sondern auch darauf, wie weit die Eheverfehlungen, deren Grad und Verwerflichkeit zu beachten seien, einander bedingen und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe genommen hätten. Hier seien die Eheverfehlungen der Frau hinter denen des Mannes erheblich zurückgetreten. Die Frau möge wohl die Zerrüttung der Ehe durch die Weigerung, mit dem Mann geschlechtlich zu verkehren, und durch sein Aussperren aus dem ehelichen Schlafzimmer eingeleitet haben. Es hätten aber beide Teile die dadurch entstandenen Spannungen durch eine Aussprache zu bereinigen gehabt. Diese Unterlassung sei beiden Teilen vorwerfbar.Hätte der Mann darauf bestanden, wäre die Tochter in das Kinderzimmer gezogen. Der Mann hätte sich nicht (vier Jahre später) mit Anna U*** "einlassen" dürfen. Dies könne nicht als Reaktion auf die bestandenen Spannungen entschuldigt werden, selbst wenn die Frau damals schon zu trinken begonnen haben sollte. Es entschuldige zwar auch nicht die Frau, daß der Mann seine Freizeit in der Folge oft außer Haus verbrachte und teils auf dem Bahnhof, teils bei Anna U*** oder bei Erika M*** übernachtete. Ungeachtet des lieblosen Verhaltens des Mannes sei ihr zunehmender Alkoholmißbrauch, ihre Streitsucht und Aggressivität ein wesentlicher Beitrag zur Ehezerrüttung. Dem Mann sei aber als besonders schwere Eheverfehlung anzulasten, daß er am 6. Juni 1983 eigenmächtig die häusliche Gemeinschaft aufhob und aus der Ehewohnung auszog. Durch die Aufnahme eines Verhältnisses mit Erika M*** habe er die Zerrüttung der Ehe endgültig zur unheilbaren gemacht und daher die überwiegende Schuld an der Ehescheidung.Das Berufungsgericht änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung der Frau das erstgerichtliche Urteil, das in seinem Ausspruch über die Scheidung der Ehe und über das Mitverschulden des Mannes als unangefochten unberührt blieb, im Schuldausspruch dahin ab, daß zwar beide Teile für schuldig erklärt zugleich aber ausgesprochen wird, daß die Schuld des Mannes überwiegt. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines Verfahrensmangels und legte seiner Entscheidung die als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zugrunde. Die grundlose Verweigerung des ehelichen Verkehrs und der jahrelange Mißbrauch von Alkohol mit dadurch bedingter Aggressivität und Streitsucht seien zu Recht als schwere Eheverfehlungen der Frau gewertet worden. Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens seien die Verfehlungen mit Einbeziehung zu berücksichtigender verjährter Verfehlungen (Paragraph 59, Abs2 EheG) in der Gesamtheit gegenüberzustellen. Es komme nicht nur darauf an, wer mit der Zerrüttung der Ehe den Anfang gemacht habe, sondern auch darauf, wie weit die Eheverfehlungen, deren Grad und Verwerflichkeit zu beachten seien, einander bedingen und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe genommen hätten. Hier seien die Eheverfehlungen der Frau hinter denen des Mannes erheblich zurückgetreten. Die Frau möge wohl die Zerrüttung der Ehe durch die Weigerung, mit dem Mann geschlechtlich zu verkehren, und durch sein Aussperren aus dem ehelichen Schlafzimmer eingeleitet haben. Es hätten aber beide Teile die dadurch entstandenen Spannungen durch eine Aussprache zu bereinigen gehabt. Diese Unterlassung sei beiden Teilen vorwerfbar.Hätte der Mann darauf bestanden, wäre die Tochter in das Kinderzimmer gezogen. Der Mann hätte sich nicht (vier Jahre später) mit Anna U*** "einlassen" dürfen. Dies könne nicht als Reaktion auf die bestandenen Spannungen entschuldigt werden, selbst wenn die Frau damals schon zu trinken begonnen haben sollte. Es entschuldige zwar auch nicht die Frau, daß der Mann seine Freizeit in der Folge oft außer Haus verbrachte und teils auf dem Bahnhof, teils bei Anna U*** oder bei Erika M*** übernachtete. Ungeachtet des lieblosen Verhaltens des Mannes sei ihr zunehmender Alkoholmißbrauch, ihre Streitsucht und Aggressivität ein wesentlicher Beitrag zur Ehezerrüttung. Dem Mann sei aber als besonders schwere Eheverfehlung anzulasten, daß er am 6. Juni 1983 eigenmächtig die häusliche Gemeinschaft aufhob und aus der Ehewohnung auszog. Durch die Aufnahme eines Verhältnisses mit Erika M*** habe er die Zerrüttung der Ehe endgültig zur unheilbaren gemacht und daher die überwiegende Schuld an der Ehescheidung.
Mit seiner gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils gerichteten nach § 502 Abs5 ZPO jedenfalls zulässigen Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht strebt der Mann die Abänderung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles an, allenfalls auch die Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zum Zwecke der Verfahrensergänzung.Mit seiner gegen den abändernden Teil des Berufungsurteils gerichteten nach Paragraph 502, Abs5 ZPO jedenfalls zulässigen Revision wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht strebt der Mann die Abänderung des Berufungsurteils und die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles an, allenfalls auch die Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht oder das Erstgericht zum Zwecke der Verfahrensergänzung.
Die Frau beantragt, der Revision des Gegners nicht Folge zu geben.