Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war mit dem am 15.2.1985 verstorbenen Rudolf Georg F*** vom 4.12.1948 bis 1.6.1976 verheiratet, die Klägerin war seit 1980 mit ihm verheiratet. Mit Erbvertrag vom 24.2.1975 hatten einander die Beklagte und Rudolf Georg F*** zu 3/4 ihres Vermögens wechselseitig zu Erben eingesetzt. Mit Testament vom 15.6.1979 setzte Rudolf Georg F*** die Klägerin als Universalerbin seines gesamten Vermögens ein. Im Verlassenschaftsverfahren gaben beide Streitteile Erbserklärungen zu 3/4 des Nachlasses ab (die Klägerin auch zum restlichen 1/4). Der Klägerin wurde die Klägerrolle zugewiesen.
In ihrer rechtzeitig überreichten Erbrechtsklage begehrt die Klägerin den Ausspruch der Unwirksamkeit des Erbvertrages und die Feststellung ihres Erbrechtes auf Grund des Testamentes vom 15.6.1979 für 3/4 des Nachlasses.
Sie stützt sich darauf, daß die Beklagte erbunwürdig sei, weil sie im Scheidungsverfahren das Vorliegen des Erbvertrages betrügerisch verschwiegen habe und so den wahren Willen des Erblassers vereiteln wolle. Die Berufung auf den Erbvertrag trotz vorgenommener konventioneller Scheidung verstoße gegen Treu und Glauben. Durch den Abschluß eines Vergleiches anläßlich der Scheidung sei zumindest stillschweigend und wegen der Bereinigungswirkung des Vergleiches auf die Rechte aus dem Erbvertrag verzichtet worden. Mangels eines wirklichen Verschuldensausspruches - das Verschulden sei nur vereinbart worden - sei der Erbvertrag aber auch gemäß § 1266 ABGB unwirksam geworden. Auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil könne sich die beklagte Partei nicht berufen, weil die Ehegatten im erwähnten Vergleich ausdrücklich vorgesehen hätten, daß dieser Ausspruch für allfällige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen ohne Belang sein solle.Sie stützt sich darauf, daß die Beklagte erbunwürdig sei, weil sie im Scheidungsverfahren das Vorliegen des Erbvertrages betrügerisch verschwiegen habe und so den wahren Willen des Erblassers vereiteln wolle. Die Berufung auf den Erbvertrag trotz vorgenommener konventioneller Scheidung verstoße gegen Treu und Glauben. Durch den Abschluß eines Vergleiches anläßlich der Scheidung sei zumindest stillschweigend und wegen der Bereinigungswirkung des Vergleiches auf die Rechte aus dem Erbvertrag verzichtet worden. Mangels eines wirklichen Verschuldensausspruches - das Verschulden sei nur vereinbart worden - sei der Erbvertrag aber auch gemäß Paragraph 1266, ABGB unwirksam geworden. Auf den Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil könne sich die beklagte Partei nicht berufen, weil die Ehegatten im erwähnten Vergleich ausdrücklich vorgesehen hätten, daß dieser Ausspruch für allfällige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen ohne Belang sein solle.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erbvertrag sei nicht vom Vergleich im Scheidungsverfahren und der dort erwähnten vermögensrechtlichen Auseinandersetzung erfaßt, es sei nie zu einem Verzicht auf die Rechte aus dem Erbvertrag oder zu einer sonstigen Aufhebung desselben gekommen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Die Vorinstanzen gingen im wesentlichen von folgenden Tatsachenfeststellungen aus:
Die Beklagte brachte die Scheidungsklage ein, weil ihr Ehemann sie wiederholt beschimpft und tätlich angegriffen hatte, stützte aber dann die Klage nur mehr auf Entfremdung und fortgesetzte Lieblosigkeit. Dieses Vorbringen wurde von der Gegenpartei zugestanden und kein Mitschuldantrag gestellt, was zur Scheidung aus dem Verschulden des Mannes gemäß § 49 EheG führte. Mit der Modifizierung ihres Vorbringens wollte die Beklagte eine schnellere Scheidung erreichen, weil sie weitere Gewalttätigkeiten ihres Mannes befürchtete und andererseits, weil ihrem Mann keine beruflichen Schwierigkeiten bereitet werden sollten. Der Abschluß einer sogenannten Konventionalscheidung ist nicht erwiesen. Mit dem am 1.6.1976 unmittelbar vor Durchführung der Parteienvernehmung und Verkündung des Scheidungsurteils abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich verzichtete die Beklagte auf Unterhaltsansprüche auch für den Fall der Not, es wurde die Ehewohnung im Haus Steyr, Neuschönauer Hauptstraße 19 der Klägerin überlassen, eine Regelung über den Hausrat getroffen und weiters festgestellt, daß die Ehe nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens voraussichtlich aus dem Verschulden des Mannes der Beklagten geschieden werde und die Parteien übereinkämen, daß für eine eventuelle Vermögensauseinandersetzung zwischen den Streitteilen des Scheidungsprozesses (vermögensrechtliche Streitigkeiten welcher Art immer) der Verschuldensausspruch aus dem Scheidungsverfahren in keiner Weise von Belang sein solle (Punkt 3 des Vergleiches).Die Beklagte brachte die Scheidungsklage ein, weil ihr Ehemann sie wiederholt beschimpft und tätlich angegriffen hatte, stützte aber dann die Klage nur mehr auf Entfremdung und fortgesetzte Lieblosigkeit. Dieses Vorbringen wurde von der Gegenpartei zugestanden und kein Mitschuldantrag gestellt, was zur Scheidung aus dem Verschulden des Mannes gemäß Paragraph 49, EheG führte. Mit der Modifizierung ihres Vorbringens wollte die Beklagte eine schnellere Scheidung erreichen, weil sie weitere Gewalttätigkeiten ihres Mannes befürchtete und andererseits, weil ihrem Mann keine beruflichen Schwierigkeiten bereitet werden sollten. Der Abschluß einer sogenannten Konventionalscheidung ist nicht erwiesen. Mit dem am 1.6.1976 unmittelbar vor Durchführung der Parteienvernehmung und Verkündung des Scheidungsurteils abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich verzichtete die Beklagte auf Unterhaltsansprüche auch für den Fall der Not, es wurde die Ehewohnung im Haus Steyr, Neuschönauer Hauptstraße 19 der Klägerin überlassen, eine Regelung über den Hausrat getroffen und weiters festgestellt, daß die Ehe nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens voraussichtlich aus dem Verschulden des Mannes der Beklagten geschieden werde und die Parteien übereinkämen, daß für eine eventuelle Vermögensauseinandersetzung zwischen den Streitteilen des Scheidungsprozesses (vermögensrechtliche Streitigkeiten welcher Art immer) der Verschuldensausspruch aus dem Scheidungsverfahren in keiner Weise von Belang sein solle (Punkt 3 des Vergleiches).
Das wesentliche Vermögen der dann geschiedenen Ehegatten bildete die Liegenschaft Steyr, Neuschönauer Hauptstraße 19. Diese Liegenschaft hatte ursprünglich im Eigentum der Großeltern der Beklagten gestanden und war dann im Erbweg auf ihre Mutter und eine Tante übergegangen, von denen die Ehegatten die Liegenschaft durch Übergabe bzw Kauf je zur Hälfte in ihr Eigentum erwarben. Am Tag der Errichtung des Erbvertrages übergaben die Beklagten und ihr Mann je 1/4-Anteil der Liegenschaft an ihre eheliche Tochter und deren Mann. In der Scheidungsklage der Beklagten war angeführt, daß keine Ehepakte vorhanden seien. Es ist nicht erwiesen, daß dies der Beklagten selbst bewußt war. Nach Beendigung des Scheidungsverfahrens übermittelte der Rechtsfreund der Beklagten dieser ein Schreiben, daß die Rechte aus dem Erbvertrag erhalten blieben. Er habe bei der Scheidungsverhandlung nichts von diesem Erbvertrag erwähnt. Die Beklagte möge in Zukunft hierüber Schweigen bewahren, damit ihr geschiedener Mann nicht entsprechende Rechtsgeschäfte über die Liegenschaft abschließe. Ob dieses Vorgehen mit der Beklagten abgesprochen war, ist nicht erwiesen. Die Beklagte ging allerdings davon aus, daß der Eigentumsanteil ihres geschiedenen Mannes nach dessen Tod an sie zurückfallen werde, weil die Liegenschaft von ihrer Familie stammte. Es ist "gut möglich", daß auch Rudolf Georg F*** damals, sofern er überhaupt an den Erbvertrag dachte, dieser Meinung war, zumal er noch keine anderweitigen Bindungen hatte. Er sprach mit der Klägerin später nie über den Verlauf der Scheidung. An die Beklagte, mit der er nach der Scheidung noch einige Male zusammentraf, um finanzielle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Haus zu regeln, trug er nie Ansprüche wegen seines Vieteleigentums heran, sondern meinte, sie brauche ihn beim Haus wegen nichts fragen. Er werde aber auch nichts zahlen (ausgenommen eine von ihm selbst bestellte Dachreparatur). Die Vorinstanzen gingen auf Grund dieses Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß das bloße, nicht vorsätzliche Verschweigen des Erbvertrages im Scheidungsverfahren keine Erbunwürdigkeit begründe, zumal die Beklagte davon ausgehen habe können, daß ihr Ehemann Kenntnis von diesem Erbvertrag habe. Aus dem Vergleich ergebe sich nicht, daß der Ehemann der Beklagten nicht mehr am Erbvertrag festhalten wollte. Der Vergleich habe sich auf den Erbvertrag nicht erstreckt und enthalte auch keinen Verzicht der Beklagten. Nur durch den Ausspruch der Scheidung sei der Erbvertrag gemäß § 1266 ABGB nicht aufgehoben worden.Das wesentliche Vermögen der dann geschiedenen Ehegatten bildete die Liegenschaft Steyr, Neuschönauer Hauptstraße 19. Diese Liegenschaft hatte ursprünglich im Eigentum der Großeltern der Beklagten gestanden und war dann im Erbweg auf ihre Mutter und eine Tante übergegangen, von denen die Ehegatten die Liegenschaft durch Übergabe bzw Kauf je zur Hälfte in ihr Eigentum erwarben. Am Tag der Errichtung des Erbvertrages übergaben die Beklagten und ihr Mann je 1/4-Anteil der Liegenschaft an ihre eheliche Tochter und deren Mann. In der Scheidungsklage der Beklagten war angeführt, daß keine Ehepakte vorhanden seien. Es ist nicht erwiesen, daß dies der Beklagten selbst bewußt war. Nach Beendigung des Scheidungsverfahrens übermittelte der Rechtsfreund der Beklagten dieser ein Schreiben, daß die Rechte aus dem Erbvertrag erhalten blieben. Er habe bei der Scheidungsverhandlung nichts von diesem Erbvertrag erwähnt. Die Beklagte möge in Zukunft hierüber Schweigen bewahren, damit ihr geschiedener Mann nicht entsprechende Rechtsgeschäfte über die Liegenschaft abschließe. Ob dieses Vorgehen mit der Beklagten abgesprochen war, ist nicht erwiesen. Die Beklagte ging allerdings davon aus, daß der Eigentumsanteil ihres geschiedenen Mannes nach dessen Tod an sie zurückfallen werde, weil die Liegenschaft von ihrer Familie stammte. Es ist "gut möglich", daß auch Rudolf Georg F*** damals, sofern er überhaupt an den Erbvertrag dachte, dieser Meinung war, zumal er noch keine anderweitigen Bindungen hatte. Er sprach mit der Klägerin später nie über den Verlauf der Scheidung. An die Beklagte, mit der er nach der Scheidung noch einige Male zusammentraf, um finanzielle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Haus zu regeln, trug er nie Ansprüche wegen seines Vieteleigentums heran, sondern meinte, sie brauche ihn beim Haus wegen nichts fragen. Er werde aber auch nichts zahlen (ausgenommen eine von ihm selbst bestellte Dachreparatur). Die Vorinstanzen gingen auf Grund dieses Sachverhaltes in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß das bloße, nicht vorsätzliche Verschweigen des Erbvertrages im Scheidungsverfahren keine Erbunwürdigkeit begründe, zumal die Beklagte davon ausgehen habe können, daß ihr Ehemann Kenntnis von diesem Erbvertrag habe. Aus dem Vergleich ergebe sich nicht, daß der Ehemann der Beklagten nicht mehr am Erbvertrag festhalten wollte. Der Vergleich habe sich auf den Erbvertrag nicht erstreckt und enthalte auch keinen Verzicht der Beklagten. Nur durch den Ausspruch der Scheidung sei der Erbvertrag gemäß Paragraph 1266, ABGB nicht aufgehoben worden.