Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte vom Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 56.703,99 sA. Der Beklagte, der ein Erdbewegungsunternehmen betreibe, sei von Herbert B*** beauftragt worden, eine Zufahrtsstraße herzustellen, und habe den hiefür notwendigen Schotter durch den Frächter Josef S*** bei der klagenden Partei abholen lassen. Die Lieferscheine und auch die Rechnungen seien auf Herbert B*** ausgestellt worden. Herbert B*** habe in der Folge auf die Rechnung vom 1. Juni 1984 über S 22.917,60 einen Betrag von S 16.545,-- bezahlt, auf die weitere Rechnung vom 2. Juli 1984 über S 7.113,60 jedoch keine Zahlung vorgenommen und nach einer Mahnung erklärt, nicht er, sondern der Beklagte sei Auftraggeber der Schotterlieferungen gewesen. Er habe mit dem Beklagten einen niedrigeren Preis vereinbart, weshalb er nur einen Teilbetrag von S 16.545,-- an die klagende Partei überwiesen habe. Über Anfrage der klagenden Partei habe der Beklagte aber erklärt, daß nicht er, sondern Herbert B*** der Auftraggeber gewesen sei und mit ihm vereinbart habe, den Schotter an die klagende Partei zu bezahlen. Im Vertrauen auf diese Erklärung des Beklagten habe die klagende Partei Herbert B*** beim Bezirksgericht Frohnleiten zum AZ C 93/85 geklagt. Herbert B*** habe auch in diesem Verfahren eingewendet, nicht der Auftraggeber gewesen zu sein, sondern den Beklagten beauftragt zu haben, einen Zufahrtsweg herzustellen; es sei überdies nicht der gesamte verrechnete Schotter auf dem Weg eingebracht worden. Die klagende Partei habe dem Beklagten diese Einwendungen bekanntgegeben und ihn auch als Zeugen geführt. Mit Urteil vom 20. Juni 1986 habe das Bezirksgericht Frohnleiten das Klagebegehren abgewiesen und im wesentlichen festgestellt, daß der Beklagte als Generalunternehmer für Herbert B*** einen Weg zu errichten gehabt habe und daher auch für die Bezahlung der Schotterlieferung verantwortlich sei. Diese Feststellungen seien zufolge des Streitwerts von unter S 15.000,-- nicht bekämpfbar gewesen, sodaß das Urteil in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beklagte habe daher als Auftraggeber die Rechnung der klagenden Partei vom 2. Juli 1984 über S 7.113,60 zu bezahlen und der klagenden Partei überdies die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Frohnleiten von insgesamt S 49.590,99 aus dem Titel des Schadenersatzes zufolge unrichtiger Informationserteilung gegenüber dem Klagevertreter zu ersetzen. Der Beklagte sei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Frohnleiten als Zeuge vernommen worden und hätte auch ohne Aufforderung als Nebenintervenient einschreiten können.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Herbert B*** habe mit ihm lediglich die Durchführung von Arbeiten mit einer Laderaupe auf dem anzulegenden Weg vereinbart. Weitere Leistungen seien nicht vereinbart und auch nicht durchgeführt worden. Herbert B*** selbst habe den Schotter für den Weg bei der klagenden Partei bestellt, die Lieferung übernommen und die Lieferscheine unterfertigt. Er hafte daher für die restliche Forderung aus der Schotterlieferung. Dem Beklagten sei im Verfahren vor dem Bezirksgericht Frohnleiten nicht der Streit verkündet worden. Er habe daher keine Möglichkeit gehabt, in diesem Verfahren ein Vorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen. Insbesondere sei das seiner Meinung nach unrichtige Sachverständigengutachten über die gelieferte Schottermenge nicht erörtert worden. Die klagende Partei habe es auch unterlassen, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Frohnleiten ein Rechtsmittel zu erheben. Die Prozeßführung sei das alleinige Risiko der klagenden Partei gewesen, da sie vor der Erhebung der Klage keine ausreichende Information eingeholt habe. Der Beklagte hafte nicht für die entstandenen Verfahrenskosten, weil ihn kein Verschulden treffe. Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, der klagenden Partei S 55.703,99 samt Anhang zu bezahlen, und wies das Begehren auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 1.000,-- sA (rechtskräftig) ab. Es traf folgende Feststellungen:
Herbert B*** beauftragte im Jahre 1984 den Beklagten als Generalunternehmer mit der Herstellung eines Weges auf seinem Grundstück. Er ermächtigte den Beklagten nicht, in seinem Namen Bestellungen durchzuführen oder Lieferscheine auf seinen Namen ausstellen zu lassen.
In der Folge beauftragte Wilhelm K***, der Bruder des Beklagten, den Transportunternehmer Josef S*** mit der Beischaffung des erforderlichen Schotters von der klagenden Partei. Für Josef S*** war der Beklagte der Auftraggeber.
Anläßlich der Abholung des Schotters bei der klagenden Partei erklärte Josef S***, daß er den Schotter für Herbert B*** benötige und daß die Lieferscheine auf diesen auszustellen seien. Die Bekanntgabe des Namens B*** erfolgte dabei nur in Bezug auf die Baustelle und nicht als Bezeichnung des Auftraggebers. Bei zwei Schotterlieferungen war Herbert B*** auf der Baustelle anwesend und unterfertigte ihm von Josef S*** vorgelegte Gegenscheine für die Anlieferung von insgesamt 246 m3 Schotter. Herbert B*** unterschrieb diese Scheine nur, damit Josef S*** einen Nachweis über die Lieferung erhielt. Im Zuge der Wegarbeiten trat Wilhelm K*** an Herbert B*** mit dem Ersuchen heran, dieser möge die Rechnungen der Subunternehmer direkt bezahlen. Herbert B*** erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden, soweit die Kosten seiner Vereinbarung mit dem Beklagten entsprächen.
Der gesamte auf den Lieferscheinen der klagenden Partei angeführte Schotter wurde für den Wegebau verwendet. Nach Erhalt der Rechnung der klagenden Partei vom 1. Juni 1984 für Schotterlieferungen vom 18. bis 21. Mai 1984 im Gesamtbetrag von S 22.917,60 wurde diese von Herbert B*** auf die mit dem Beklagten vereinbarten Preise korrigiert, der richtiggestellte Gesamtbetrag von S 16.545,-- an die klagende Partei überwiesen und die berichtigte Rechnung mit Korrekturvermerken an die klagende Partei zurückgesandt.
In der Folge erhielt Herbert B*** von der klagenden Partei für weitere Schotterlieferungen vom 5. und 6. Juni 1984 eine Rechnung über einen Betrag von S 7.113,60. Herbert B*** sandte diese Rechnung ohne Zahlung mit dem Bemerken zurück, es bestünden keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und der klagenden Partei, er habe auf die Rechnung vom 1. Juni 1984 nur aus Gefälligkeit gegenüber dem Beklagten S 16.545,-- bezahlt. Die klagende Partei möge sich an den Beklagten als den Auftraggeber halten.
Die klagende Partei hatte die Rechnungen deshalb auf Herbert B*** ausgestellt, weil dieser auf den Lieferscheinen als Schotterbezieher aufschien.
Auch auf eine Mahnung der klagenden Partei vom 19. Juli 1984 teilte Herbert B*** - mit Schreiben vom 14. August 1984 - mit, Auftraggeber der Schotterlieferungen sei der Beklagte gewesen, er habe von diesem ein schriftliches Anbot mit fixen Preisen und könne daher andere Preise nicht akzeptieren.
In Telefongesprächen, die Gerald H***, ein Angestellter der klagenden Partei, sowohl mit Herbert B*** als auch mit dem Beklagten führte, lehnten beide die Bezahlung der offenen Forderungen ab und verwiesen auf eine Zahlungspflicht des jeweils anderen.
Da der Beklagte der klagenden Partei erklärt hatte, nicht der Auftraggeber zu sein, brachte die klagende Partei am 4. Juni 1985 beim Bezirksgericht Frohnleiten gegen Herbert B*** eine Klage auf Zahlung eines Betrages von S 13.485,60 ein. Dieses Klagebegehren wurde mit Urteil vom 20. Juni 1986 im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nicht Herbert B***, sondern der Beklagte sei der Auftraggeber der Schotterlieferungen gewesen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die klagende Partei wurde in diesem Verfahren zur Zahlung von Prozeßkosten von S 22.847,72 an Herbert B*** verpflichtet und hatte selbst einen Kostenaufwand von S 25.743,27.
Auf Grund eines Schreibens der klagenden Partei vom 23. September 1986, in dem sie ihn zur Zahlung des Restbetrages aus den Schotterlieferungen sowie der angelaufenen Prozeßkosten aufforderte, wandte sich der Beklagte an die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und veranlaßte die Übersendung eines Schreibens vom 8. Oktober 1986 an den Klagevertreter, in dem die Schottermenge auf Grund des Ergebnisses des bezirksgerichtlichen Verfahrens mit 252 m3 angegeben und behauptet wurde, daß das über einen Betrag von S 6.967,38 hinausgehende Begehren der klagenden Partei (für Schotterlieferungen) nicht berechtigt sei. Der Betrag von S 6.967,38 wurde vom Beklagten an die klagende Partei überwiesen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Beklagte hafte der klagenden Partei außer für die Bezahlung des gelieferten Schotters laut Rechnung vom 2. Juli 1984 über S 7.113,60 auch für den Ersatz der Prozeßkosten im Verfahren vor dem Bezirksgericht Frohnleiten, weil er Herbert B*** als den Auftraggeber bezeichnet habe, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Er sei dadurch seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen und habe die Klägerin zur Prozeßführung gegen Herbert B*** veranlaßt. Der Klägerin seien jedoch an Prozeßkosten S 48.590,99 entstanden.
Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Ersturteils im Umfang von S 7.113,-- sA, wies jedoch ein weiteres Mehrbegehren von S 48.590,99 sA ab und sprach aus, daß die Revision nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat die Rechtsansicht, die klagende Partei hätte im Verfahren vor dem Bezirksgericht Frohnleiten zur Wahrung ihrer Ansprüche dem Beklagten rechtzeitig den Streit verkünden müssen. Die Beurteilung der Eigenschaft eines Generalunternehmers und die Frage einer Auftragserteilung berge rechtliche Elemente in sich, sodaß beim Beklagten als juristischem Laien ein Irrtum über seine Auftraggebereigenschaft nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beklagte habe die Eigenschaft als Auftraggeber gegenüber der klagenden Partei auf Grund seines nicht von vornherein als unrichtig zu erkennenden und daher vertretbaren Rechtsstandpunktes verneint. Wenn sowohl Herbert B*** als auch der Beklagte vor Einbringung der Klage beim Bezirksgericht Frohnleiten die Bezahlung der offenen Beträge unter Hinweis auf die Zahlungspflicht des jeweils anderen ablehnten, sei es Sache der klagenden Partei gewesen, an Hand der ihr vorliegenden Beweismittel jene Person als Beklagten in Anspruch zu nehmen, die ihr nach Prüfung der Sachlage als Auftraggeber erschienen sei. Sei sie im Verfahren mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht durchgedrungen, so entspreche dies dem Prozeßrisiko jedes Klägers und könne nicht notwendigerweise zu Lasten dessen gehen, der zu klagen gewesen wäre. Daß der Beklagte seine Auftraggebereigenschaft und damit seine Passivlegitimation bestritten habe, begründe kein Verschulden und damit auch keine Haftung für die Kosten eines erfolglosen Prozesses, da der Beklagte nur entsprechend seinem Wissensstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und ohne Arglist vorgegangen sei. Erhebliche Fragen iS des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO seien bei der Entscheidung nicht zu beurteilen, die Revision daher nicht zuzulassen.Das Berufungsgericht bestätigte den stattgebenden Teil des Ersturteils im Umfang von S 7.113,-- sA, wies jedoch ein weiteres Mehrbegehren von S 48.590,99 sA ab und sprach aus, daß die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zulässig sei. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat die Rechtsansicht, die klagende Partei hätte im Verfahren vor dem Bezirksgericht Frohnleiten zur Wahrung ihrer Ansprüche dem Beklagten rechtzeitig den Streit verkünden müssen. Die Beurteilung der Eigenschaft eines Generalunternehmers und die Frage einer Auftragserteilung berge rechtliche Elemente in sich, sodaß beim Beklagten als juristischem Laien ein Irrtum über seine Auftraggebereigenschaft nicht ausgeschlossen werden könne. Der Beklagte habe die Eigenschaft als Auftraggeber gegenüber der klagenden Partei auf Grund seines nicht von vornherein als unrichtig zu erkennenden und daher vertretbaren Rechtsstandpunktes verneint. Wenn sowohl Herbert B*** als auch der Beklagte vor Einbringung der Klage beim Bezirksgericht Frohnleiten die Bezahlung der offenen Beträge unter Hinweis auf die Zahlungspflicht des jeweils anderen ablehnten, sei es Sache der klagenden Partei gewesen, an Hand der ihr vorliegenden Beweismittel jene Person als Beklagten in Anspruch zu nehmen, die ihr nach Prüfung der Sachlage als Auftraggeber erschienen sei. Sei sie im Verfahren mit ihrem Rechtsstandpunkt nicht durchgedrungen, so entspreche dies dem Prozeßrisiko jedes Klägers und könne nicht notwendigerweise zu Lasten dessen gehen, der zu klagen gewesen wäre. Daß der Beklagte seine Auftraggebereigenschaft und damit seine Passivlegitimation bestritten habe, begründe kein Verschulden und damit auch keine Haftung für die Kosten eines erfolglosen Prozesses, da der Beklagte nur entsprechend seinem Wissensstand in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und ohne Arglist vorgegangen sei. Erhebliche Fragen iS des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO seien bei der Entscheidung nicht zu beurteilen, die Revision daher nicht zuzulassen.