Entscheidungsgründe:
Das Heeres-Materialamt der klagenden R*** Ö*** führte im September 1984 eine öffentliche Ausschreibung für die Lieferung von 45.000 kg Reinigungslappen, die für die Lagerabteilung Wals-Siezenheim bestimmt waren, durch. Die beklagte Partei stellte aufgrund dieser Ausschreibung das Anbot zur Lieferung von 45.000 kg "Reinigungslappen aus Lumpenstücken" (nach VTL 7920/14-1 samt Berichtigung), Mindestmaß 30 x 30 cm", zu einem Preis von 6,95 S je Einheit und einem Gesamtpreis von 312.750 S.
Am 12.11.1984 wurde der Beklagten aufgrund ihres Anbotes als Bestbieterin der Zuschlag für die Lieferung von 45.000 kg "Reinigungslappen aus Lumpenstücken (nach VTL 7920/14-1 samt Berichtigung), Mindestmaß 30 x 30 cm", zum Einzelpreis von 6,95 S und zu einem Gesamtpreis von 312.750 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und daher insgesamt 375.300 S erteilt. In dem hierüber ergangenen Schreiben hieß es ua noch:
"Güteprüfung: Diese hat gemäß VTL 7920/14-1, Pkt 4.1, zu erfolgen. Die Reinigungslappen-Muster (2 x 1 kg) sind an die Heeres-Bekleidungsanstalt Brunn/Geb - zH Herrn Obstlt S*** zu übergeben. Mit der Lieferung der Reinigungslappen an die Lagerabteilung Wals-Siezenheim darf erst begonnen werden, wenn diese Muster von der HBA Brunn/Geb schriftlich als einwandfrei erkannt worden sind."
Als "Liefertermin" wurde der 18.1.1985, als "Erfüllungstermin" der 8.2.1985 festgesetzt.
In den im Anbot und im Zuschlag bezogenen "Vorläufigen technischen Lieferbedingungen für Reinigungslappen aus Lumpenstücken" (VTL) 7920/14-1 heißt es ua:
"2. Technische Forderungen:
2.1. Material
Mindstens 50 % der gelieferten Reinigungslappen müssen aus reiner Baumwolle oder Viskosefasern bestehen. Maximal 10 % darf aus rein synthetischem Material sein. Der Rest von 40 % kann aus Mischgeweben mit Zellulosefaseranteil bestehen. Reinigungslappen aus Wolle oder mit Wollanteil sind grundsätzlich ausgeschlossen.
2.2. Größe und Aussehen
Mindestmaß: 30 x 30 cm
Die Reinigungslappen müssen sauber, im wesentlichen ohne Löcher, frei von störenden Bestandteilen - wie Knöpfe, Haken, Ösen, Verschlüsse und ähnliche Fremdkörper - sein und dürfen keine losen Bänder und Litzen beinhalten.
2.3. Flächengewicht
Maximal 250 g pro m2.
.......
4. Güteprüfung
4.1. Eine Bemusterung von Reinigungslappen aus Lumpenstücken hat in jedem Fall zu erfolgen und ist wie folgt vorzunehmen:
Der Auftraggeber erhält vom Auftragnehmer zwei gleiche Muster von je 1 kg. Ein Muster wird in Anwesenheit des Auftragnehmers und des Auftraggebers bzw deren bevollmächtigter Vertreter mit dem Siegel des Auftraggebers versehen und für etwaige Streitfälle aufgehoben. Das zweite Muster dient als Vergleichsmuster bei der Lieferung."
Am 7.12.1984 wurden die von der beklagten Partei übergebenen Muster im Labor der Heeresbekleidungsanstalt Brunn am Gebirge geprüft. Nach dem aufgrund dieser Prüfung erstatteten Gutachten entsprachen von 23 geprüften Stücken 11 nicht den Forderungen der VTL, weil ihr Flächengewicht zwischen 257 und 364 g/m2 lag. Aus dem Prüfungsbericht ergibt sich ferner, daß das Flächengewicht der Muster im Durchschnitt 259,4 g/m2 betrug und daß aufgrund des "nicht entsprechenden Flächengewichtes" auf eine weitere Prüfung verzichtet wurde.
Die klagende Partei begehrte zunächst die Bezahlung der mit der beklagten Partei für den Fall des Verzuges vereinbarten Vertragsstrafe von 31.275 S sA. In einer weiteren Klage, über die vom Erstgericht nach Verbindung der Rechtsstreite gemeinsam mit der ersten Klage verhandelt und entschieden wurde, begehrte sie den Ersatz des ihr wegen der Nichterfüllung des Vertrages entstandenen Schadens von 430.425 S sA. Die Beklagte habe bloß Muster geliefert, die den vereinbarten Qualitätskriterien nicht entsprochen hätten, weil das Flächengewicht den höchstzulässigen Wert von 250 g/m2 zum Teil um mehr als die Hälfte überschritten habe. Der Aufforderung zur Übersendung besserer Muster und zur Lieferung von Putzlappen in der vereinbarten Qualität sei sie trotz mehrfacher Mahnung nicht nachgekommen. Nachdem vom Heeres-Materialamt am 9.7.1985 eine Nachfrist zur Vertragserfüllung bis 9.8.1985 gesetzt worden sei, sei der beklagten Partei am 22.8.1985 die endgültige Aufhebung des Vertrages wegen nicht gehöriger Erfüllung zur Kenntnis gebracht worden. Zur Deckung des weiterhin gegebenen Bedarfs an Putzlappen sei aufgrund einer neuen Ausschreibung einem anderen Unternehmen als Bestbieter der Zuschlag für die Lieferung von Putzlappen in derselben Menge und Qualität, wie sie mit der beklagten Partei vereinbart worden sei, zu einem Gesamtpreis von (einschließlich der Umsatzsteuer) 837.000 S erteilt worden. Bei Abzug des mit der beklagten Partei vereinbarten Preises von 375.300 S und der Vertragsstrafe von 31.275 S ergebe sich der eingeklagte Schadensbetrag. Das Heeres-Materialamt sei aufgrund der Richtlinien des Bundesministeriums für Landesverteidigung für die Vergabe von Leistungen, deren Bestandteil die Ö-Norm A 2050 sei, zu einer beschränkten Neuausschreibung berechtigt gewesen, weil die Putzlappenvorräte des Bundesheeres bereits weitgehend aufgebraucht gewesen seien und die Neubeschaffung höchste Priorität gehabt habe. Die Beklagte wendete ein, die Bestimmung der VTL über das Gewicht sei so zu verstehen gewesen, daß das Flächengewicht im Durchschnitt 250 g/m2 nicht habe übersteigen dürfen, zumal etwas anderes aufgrund der Inhomogenität der Ware nicht möglich wäre. Das im Labor des Heeresbekleidungsamtes Brunn am Gebirge festgestellte Flächengewicht überschreite das nach den VTL zulässige im Durchschnitt nur um 3,76 %. Aufgrund der in der Alltextil- und Putzlappenbranche bestehenden Usancen sei eine solche Abweichung handelsüblich. Sie sei stets zur Lieferung der bestellten Ware bereit gewesen; die Ware sei jedoch nicht abgerufen worden. Die klagende Partei habe den Rücktritt vom Vertrag nicht erklärt. Es sei bloß von einem Storno gesprochen worden, das jedoch durch die nachfolgende Lieferverzugsmahnung vom 27.8.1985 entkräftet worden sei. Es sei daher nicht sie, sondern die klagende Partei vertragsbrüchig geworden. Diese habe außerdem ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil die zweite Ausschreibung keine öffentliche, sondern eine beschränkte Ausschreibung gewesen sei. Bei einer öffentlichen Ausschreibung hätten billigere Anbote erzielt werden können, zumal sie sich daran hätte selbst beteiligen können und schon vorher die Lieferung von Putzlappen in einer besseren Qualität als die Muster um 10,08 S je kg angeboten habe. Die beklagte Partei wendete außerdem eine Gegenforderung von zuletzt 189.000 S ein. Dieser Betrag stehe ihr an Lagergebühren zu, weil die von der klagenden Partei nicht übernommenen Waren durch zwei Jahre gelagert hätten werden müssen.
Das Erstgericht stellte fest, daß beide Forderungen der klagenden Partei mit dem eingeklagten Betrag zu Recht bestehen, wies den Aufrechnungsantrag der beklagten Partei ab und erklärte die beklagte Partei zur Bezahlung der eingeklagten Beträge schuldig. Es nahm im wesentlichen noch folgendes als erwiesen an:
Als der beklagten Partei das Ergebnis der Prüfung der Muster durch die Heeresbekleidungsanstalt Brunn am Gebirge mitgeteilt wurde, antwortete die beklagte Partei darauf mit Schreiben vom 13.12.1984 ua:
"Wie aus den oa Schreiben hervorgeht, wünscht man von uns Vorlage neuer besserer Ausfallmuster. Wir haben Ihnen die angebotene Partie bemustert und würde eine neuerliche Bemusterung kaum ein anderes Resultat erbringen."
In der Folge wurden zwischen dem Heeres-Materialamt und der beklagten Partei mehrere Briefe und Gegenbriefe gewechselt, in denen das Heeres-Materialamt auf der einen Seite die Vorlage neuer, besser entsprechender Ausfallsmuster verlangte oder überhaupt die Lieferung der bestellten Ware einmahnte, während die beklagte Partei erklärte, lieferbereit zu sein und auf den "definitiven" Abruf der Ware zu warten. Mit einem Telex vom 30.4.1985 bot die beklagte Partei außerdem eine bessere Qualität zu einem Preis von 11,80 S je kg an. Am 9.7.1985 sandte das Heeres-Materialamt der beklagten Partei ein Schreiben, in dem es ua hieß:
"............. werden Ihnen nunmehr - um diese Angelegenheit zu einem raschen Abschluß zu bringen - nachstehend angeführte zwei Alternativen gesetzt: 1.Erfüllung der vertraglichen Lieferverpflichtungen in der von der österreichischen Heeresverwaltung vorgeschriebenen Qualität - genau nach VTL 7920/14-1 samt Berichtigung - bis spätestens 9.8.1985 (allerletzter Termin!). Wegen der verspäteten Lieferung wird aber jedenfalls die vereinbarte Vertragsstrafe in Abzug gebracht! 2.Völlige Entbindung vom bestehenden Vertrag und Überweisung des Schadenersatzanspruches in Höhe von 31.275 S bis spätestens 9.8.1985.... Nach Ablauf dieser Frist - 9.8.1985! - müßte die Schadenersatzanspruchsforderung im Weg über das Bundesministerium für Landesverteidigung/Rechtsabteilung an die Finanzprokuratur der R*** Ö*** zwecks gerichtlicher Eintreibung geltend gemacht werden."
Darauf reagierte die beklagte Partei mit dem Telex vom 19.7.1985, in dem es ua hieß:
"Wir danken für Ihr oa Schreiben und werden nach Möglichkeit
selbstverständlich unseren Lieferverbindlichkeiten nachkommen. Wie
Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, sind wir prompt lieferfähig......
Die von uns angebotene und auch bemusterte Ware wurde ja bereits am
6.12.1984 durch Ihre Prüfanstalt geprüft. Laut Protokoll der
Laborprüfung vom 6.12.1984 wurde ein durchschnittliches Gewicht von
259,4 g/m2 festgestellt, wobei die geringfügige
Gewichtsüberschreitung von ca 3 % noch den bei Reinigungslappen
durchaus üblichen Toleranzwerten entspricht. Wir ersuchen Sie
höflichst, uns für diese Ware den entsprechenden Lieferabruf zu
geben......"
Am 7.8.1985 bot die beklagte Partei in einem weiteren Telex Putzlappen in einer besseren Qualität um 10,08 S statt wie bisher um 11,20 S an. Dieses Anbot wurde vom Heeres-Materialamt abgelehnt. Am 22.8.1985 sandte das Heeres-Materialamt an die beklagte Partei ein Schreiben, in dem es ua hieß:
"Bezug: Gänzliche Stornierung des Zuschlages
Zl 85/640/01-00-84-HMatA vom 12.11.1984.
V***: Der Zuschlag Zl 85/640/01-00/84-HMatA vom 12.11.1984 wird hiermit gänzlich 'storniert', da aufgrund des ho Fernschreibens vom 7.8.1985, Zl 26.315-0511/Eink 5/85, bis dato keine Stellungnahme Ihrerseits einlangte. Es darf nochmals darauf hingewiesen werden, daß Ihre Firma der vertraglichen Lieferverpflichtung in der von der österreichischen Heeresverwaltung vorgeschriebenen Qualität - genau nach der VTL 7920/14-1 samt Berichtigung - bis spätestens 9.8.1985 (allerletzter Termin!) nicht nachgekommen ist. Nicht dieser VTL entsprechende Reinigungslappen aus Lumpenstücken konnten seitens der österreichischen Heeresverwaltung nicht übernommen werden, da dies zu einer Benachteiligung der anderen Bieter geführt hätte."
Die beklagte Partei reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 28.8.1985, in dem sie ihren bisherigen Standpunkt wiederholte und auch ausführte:
".........Dazu wollen wir nochmals festhalten, daß von Ihrer HBA Brunn/Gebirge seinerzeit 23 Lumpenstücke geprüft wurden. Solche 23 Lumpenstücke können niemals für eine Partie von 45 t repräsentativ sein, zumal bei einem Durchschnittsgewicht von 250 g und einer Mindestgröße von 30 x 30 cm die von Ihnen gekauften 45.000 kg aus etwa 500.000 Stück bestehen. Sollte hier eine halbwegs repräsentative Probe gezogen und geprüft werden, so sollte man doch 10 % der Gesamtlieferung testen und nicht nur 23 Stück. Diesen Umstand haben wir Ihnen mehrmals mitgeteilt. Sollte es daher zu einer Lieferverzögerung gekommen sein, so lag die nicht in unserem Bereich, wir waren ab Ihrem ersten Abruf lieferbereit, konnten aber nicht liefern, weil die Angelegenheit mit der Musterlegung nie gänzlich geklärt wurde."
Am 3.9.1985 langte bei der beklagten Partei neuerlich eine "Computermahnung" mit der Überschrift "Erste Lieferverzugs-Mahnung" für den Liefertermin 9.8.1985 ein. Auf der von der beklagten Partei hiezu vorgelegten Urkunde findet sich folgender handschriftlicher Vermerk: "Tel: S*** sagt - überschritten - storniert, Mahnung ist gegenstandslos". Die beklagte Partei antwortete hierauf am 4.9.1985 folgendes:
"Wir bestätigen den Erhalt Ihrer ersten Lieferverzugs-Mahnung vom 27.8., bei uns eingelangt am 3.9.1985. Wie Ihnen schon in unserem Schreiben vom 28.8. mitgeteilt, sind wir in der ausgeschriebenen und angebotenen Qualität lieferfähig, konnten aber die Lieferung aus den Ihnen mehrmals mitgeteilten Gründen - die in Ihrem Bereich lagen - nicht vornehmen. Bitte teilen Sie uns mit, daß Sie: 1.kein neues Muster benötigen, 2. uns 100 % des vereinbarten Preises bezahlen werden, dann werden wir die Lieferung in den angebotenen Zeiträumen und Mengen sofort vornehmen."
In der Folge kam es zu einer beschränkten Ausschreibung für die Lieferung von 45.000 kg Putzlappen. Die Ausschreibung wurde deshalb nur beschränkt und nicht öffentlich durchgeführt, weil die erste öffentliche Ausschreibung fruchtlos verlaufen, der Heeresbestand (an Putzlappen) erschöpft und daher die höchste Prioritätsstufe eingetreten war. Es wurden acht von der beklagten Partei verschiedene Unternehmen (zur Anbotstellung) eingeladen. Unter den fünf Unternehmen, die Anbote abgaben, erhielt jenes Unternehmen, das die Lieferung der Putzlappen um den Preis von 697.500 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer und daher insgesamt 837.000 S anbot, als Bestbieter den Zuschlag.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung müsse dahin verstanden werden, daß der Wert von 250 g/m2 der Maximalwert sei. Die von der beklagten Partei vertretene Auffassung, daß es auf den Durchschnittswert ankomme, würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß auch Putzlappen geliefert werden könnten, die zur vorgesehenen Reinigung der Waffen und Kraftfahrzeuge nicht geeignet wären. Die beklagte Partei habe sich geweigert, einwandfreie Muster vorzulegen, weshalb das Heeres-Materialamt zu Recht vom Vertrag zurückgetreten sei; dies sei mit der Formulierung "der Zuschlag wird hiemit gänzlich storniert" ausreichend klar zum Ausdruck gebracht worden. In der nachfolgenden Zusendung einer Mahnung habe die beklagte Partei einen Widerruf der Rücktrittserklärung nicht erblicken können, weil ihre telefonischen Erhebungen klargestellt hätten, daß sie gegenstandslos sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Der Inhalt des Schreibens vom 22.8.1985, wonach der Zuschlag gänzlich "storniert" werde, könne nur als Rücktritt vom Vertrag gewertet werden. Ab diesem Zeitpunkt habe aber kein Erfüllungsanspruch mehr gestellt werden können, weshalb der nachfolgenden Mahnung keine Bedeutung habe zukommen können, zumal der beklagten Partei vom Heeres-Materialamt mitgeteilt worden sei, daß es sich nur um einen routinemäßigen, als gegenstandslos zu betrachtenden Computerausdruck handle. Da die beklagte Partei die vereinbarte Qualität nur gegen Zahlung eines höheren Preises geliefert hätte, sei sie nicht leistungsbereit gewesen und die klagende Partei habe gemäß § 918 Abs 1 ABGB den Rücktritt vom Vertrag erklären können und habe gemäß § 921 ABGB Anspruch auf Ersatz des Mehrbetrages, den sie wegen der Notwendigkeit eines Deckungskaufes habe aufwenden müssen. Die beschränkte Ausschreibung sei wegen des durch die Vertragsbrüchigkeit der beklagten Partei herbeigeführten Zeitdrucks gerechtfertigt gewesen; die beklagte Partei habe wegen ihres schuldhaften Verhaltens nicht zu einem neuen Anbot eingeladen werden müssen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Der Inhalt des Schreibens vom 22.8.1985, wonach der Zuschlag gänzlich "storniert" werde, könne nur als Rücktritt vom Vertrag gewertet werden. Ab diesem Zeitpunkt habe aber kein Erfüllungsanspruch mehr gestellt werden können, weshalb der nachfolgenden Mahnung keine Bedeutung habe zukommen können, zumal der beklagten Partei vom Heeres-Materialamt mitgeteilt worden sei, daß es sich nur um einen routinemäßigen, als gegenstandslos zu betrachtenden Computerausdruck handle. Da die beklagte Partei die vereinbarte Qualität nur gegen Zahlung eines höheren Preises geliefert hätte, sei sie nicht leistungsbereit gewesen und die klagende Partei habe gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB den Rücktritt vom Vertrag erklären können und habe gemäß Paragraph 921, ABGB Anspruch auf Ersatz des Mehrbetrages, den sie wegen der Notwendigkeit eines Deckungskaufes habe aufwenden müssen. Die beschränkte Ausschreibung sei wegen des durch die Vertragsbrüchigkeit der beklagten Partei herbeigeführten Zeitdrucks gerechtfertigt gewesen; die beklagte Partei habe wegen ihres schuldhaften Verhaltens nicht zu einem neuen Anbot eingeladen werden müssen.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, es im Sinn der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder es allenfalls aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht oder Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsschöpfung zurückzuverweisen.
Die klagende Partei beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.