Entscheidung 3 Ob 51/22d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der E* W*, geboren am *, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Mag. Christoff Beck, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes der Betroffenen M* W*, vertreten durch Dr. Valentina Spatz, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Oktober 2021, GZ 45 R 415/21v-45, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. § 127 AußStrG sieht eine partielle Einbindung naher Angehöriger der betroffenen Person in das Erwachsenenschutzverfahren vor. Deren Verständigung hat aber nach § 127 Abs 1 AußStrG nicht zu erfolgen, wenn die Betroffene „anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will“. Dies ist hier der Fall, weil die Betroffene die Verständigung ihres Sohnes abgelehnt hat. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 127 Abs 3 AußStrG steht daher dem Sohn der Betroffenen kein Rekursrecht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. Dass diese Rechtsfolge der Betroffenen auch bewusst war, verlangt das Gesetz nicht, weshalb diese Frage keiner Erörterung bedarf. [1] 1. Paragraph 127, AußStrG sieht eine partielle Einbindung naher Angehöriger der betroffenen Person in das Erwachsenenschutzverfahren vor. Deren Verständigung hat aber nach Paragraph 127, Absatz eins, AußStrG nicht zu erfolgen, wenn die Betroffene „anderes verfügt hat oder zu erkennen gibt, dass sie eine solche Verständigung nicht will“. Dies ist hier der Fall, weil die Betroffene die Verständigung ihres Sohnes abgelehnt hat. Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 127, Absatz 3, AußStrG steht daher dem Sohn der Betroffenen kein Rekursrecht gegen den Beschluss über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zu. Dass diese Rechtsfolge der Betroffenen auch bewusst war, verlangt das Gesetz nicht, weshalb diese Frage keiner Erörterung bedarf.
[2] 2. Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der es die Rechtsmittellegitimation des Sohnes im eigenen Namen verneint hat, entspricht der Rechtslage.
[3] 3. Zur behaupteten Vollmacht des Sohnes hat das Rekursgericht auf die fachmedizinische Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen verwiesen, wonach die Betroffene zur Zeit der Vollmachtserteilung nicht mehr geschäftsfähig war. Der Sohn kann sich daher nicht auf eine wirksame Bevollmächtigung stützen.
[4] 4. Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0030OB00051.22D.0428.000
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220428_OGH0002_0030OB00051_22D0000_000