Der von der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, durch das Vorbringen im Exekutionsantrag sei ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nicht konkret und schlüssig behauptet worden, widerspricht zum Teil den Auslegungsgrundsätzen, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Wahrung der Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt. Der Revisionsrekurs ist daher ungeachtet des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 und § 508 a Abs. 1 ZPO nicht gebunden ist, gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 und § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig. Das Rekursgericht verkannte, daß der Verpflichteten durch die einstweilige Verfügung verboten wurde, den Namen "Yves R***" auf irgendeine Weise zu verwenden. Daher schadet es nicht, daß dem Exekutionsantrag nicht zu entnehmen ist, in welcher Form sie dies tat. Es ist gleichgültig, ob der Name, wie sie im übrigen in ihrem Rekurs selbst zugestand, in einer Leuchtschrift oder ob er auf einem Schild oder auf einer Tafel oder sonst wie aufschien. Deshalb ist es ausreichend, daß die betreibende Partei die Stellen im Geschäftslokal der Verpflichteten anführte, an dem diese den Namen verwendete.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, durch das Vorbringen im Exekutionsantrag sei ein Zuwiderhandeln gegen den Exekutionstitel nicht konkret und schlüssig behauptet worden, widerspricht zum Teil den Auslegungsgrundsätzen, weshalb der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Wahrung der Rechtseinheit erhebliche Bedeutung zukommt. Der Revisionsrekurs ist daher ungeachtet des gegenteiligen Ausspruchs des Rekursgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Das Rekursgericht verkannte, daß der Verpflichteten durch die einstweilige Verfügung verboten wurde, den Namen "Yves R***" auf irgendeine Weise zu verwenden. Daher schadet es nicht, daß dem Exekutionsantrag nicht zu entnehmen ist, in welcher Form sie dies tat. Es ist gleichgültig, ob der Name, wie sie im übrigen in ihrem Rekurs selbst zugestand, in einer Leuchtschrift oder ob er auf einem Schild oder auf einer Tafel oder sonst wie aufschien. Deshalb ist es ausreichend, daß die betreibende Partei die Stellen im Geschäftslokal der Verpflichteten anführte, an dem diese den Namen verwendete.
Die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung enthält allerdings die Einschränkung, daß der angeführte Name für die Bezeichnung der von der betreibenden Partei erzeugten Waren verwendet werden darf. Damit ist aber nur die Verwendung des Namens auf den Waren selbst gemeint, was sich schon aus dem Wortlaut des Spruches der einstweiligen Verfügung ergibt und außerdem durch deren Begründung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestätigt wird. Durch die im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben über die Stellen, an denen der Name verwendet worden sein soll, ist eindeutig dargetan, daß es sich nicht um seine Verwendung auf den Waren selbst handelte, weshalb diese Angaben auch insoweit ausreichend konkret und schlüssig sind. Die im Rekurs der Verpflichteten enthaltenen Ausführungen, mit denen sie die ihr zur Last gelegten Verstöße gegen die einstweilige Verfügung bestreitet, enthalten Neuerungen, auf die deshalb nicht Bedacht zu nehmen ist.
Mit dem Vorbringen im Exekutionsantrag wurde allerdings nur ein Zuwiderhandeln gegen das im Punkt 1 der einstweiligen Verfügung ausgesprochene Verbot der Verwendung des Namens "Yves R***" konkret und schlüssig behauptet. Zu dem im Punkt 2 enthaltenen Auftrag, den Gebrauch bestimmter Warenzeichen usw. einzustellen, enthält der Exekutionsantrag hingegen kein ausreichendes Vorbringen. Hiezu wurde nämlich nur behauptet, die Verpflichtete habe sich unzulässigerweise der Warenzeichen, Werbetexte und Werbemittel der betreibenden Partei bedient, aber nicht näher beschrieben, welche Warenzeichen, Werbetexte und Werbemittel an welcher Stelle und auf welche Weise verwendet wurden. In diesem Punkt erschöpft sich der Exekutionsantrag also tatsächlich in der Wiedergabe der im Exekutionstitel festgelegten Unterlassungsverpflichtung und genügt daher nicht der Forderung, daß das Zuwiderhandeln konkret behauptet werden muß. Die Exekution kann deshalb nur zur Durchsetzung des im Punkt 1 der einstweiligen Verfügung umschriebenen Anspruchs bewilligt werden. Das Mehrbegehren, sie auch zur Durchsetzung der anderen durch die einstweilige Verfügung verbotenen Handlung zu bewilligen, war hingegen mangels ausreichender Behauptung im Exekutionsantrag abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten der betreibenden Partei beruht auf § 74 EO, jener über die Rekurskosten der Verpflichteten auf § 78 EO iVm § 41 und § 50 ZPO. Für die Bemessungsgrundlage ist von der Bewertung des Punktes 2 des Klagebegehrens, mit dem die einstweilige Verfügung übereinstimmt, und somit von 400.000 S auszugehen. Da der Anteil, mit dem die Parteien jeweils obsiegt haben, mangels einer näheren Bewertung mit der Hälfte des von ihnen insgesamt gestellten Begehrens anzunehmen ist, sind die ihnen zustehenden Kosten auf der Grundlage von 200.000 S zu bemessen.Der Ausspruch über die Kosten der betreibenden Partei beruht auf Paragraph 74, EO, jener über die Rekurskosten der Verpflichteten auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Für die Bemessungsgrundlage ist von der Bewertung des Punktes 2 des Klagebegehrens, mit dem die einstweilige Verfügung übereinstimmt, und somit von 400.000 S auszugehen. Da der Anteil, mit dem die Parteien jeweils obsiegt haben, mangels einer näheren Bewertung mit der Hälfte des von ihnen insgesamt gestellten Begehrens anzunehmen ist, sind die ihnen zustehenden Kosten auf der Grundlage von 200.000 S zu bemessen.