Entscheidung 3 Ob 51/99z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.02.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Dr. Werner L*****, vertreten durch Dr. Michael Brand, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Franz Erwin B*****, 3.) Karl G*****, 4.) Mag. Wolfgang K*****, 5.) Gerhard M*****, 6.) Rudolf W*****, 7.) Georg Z*****, 2. - 7. beklagte Parteien vertreten durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen Unwirksamkeit eines Schiedsspruchs, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1998, GZ 4 R 212/98w-23, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In der außerordentlichen Revision werden anschließlich Rechtsfragen bezeichnet, deren Lösung dafür von Bedeutung sein könnte, ob der angefochtene Schiedsspruch der Rechtslage entspricht. Dies reicht aber für den Erfolg des Rechtsmittels nicht aus, weil es bei der Klage nach Art XXV EG ZPO darauf ankommt, ob es sich um einen Verstoß gegen den ordre public oder gegen zwingendes Recht, das auch nicht durch eine Rechtswahl gemäß § 35 IPRG ausschaltbar wäre, handelt (SZ 68/154). Daß in diesem Zusammenhang hier Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen wären, wird in der Revision nicht dargetan.In der außerordentlichen Revision werden anschließlich Rechtsfragen bezeichnet, deren Lösung dafür von Bedeutung sein könnte, ob der angefochtene Schiedsspruch der Rechtslage entspricht. Dies reicht aber für den Erfolg des Rechtsmittels nicht aus, weil es bei der Klage nach Artikel römisch 25 , EG ZPO darauf ankommt, ob es sich um einen Verstoß gegen den ordre public oder gegen zwingendes Recht, das auch nicht durch eine Rechtswahl gemäß Paragraph 35, IPRG ausschaltbar wäre, handelt (SZ 68/154). Daß in diesem Zusammenhang hier Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen wären, wird in der Revision nicht dargetan.
Anmerkung
E64723
3Ob51.99z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00051.99Z.0224.000
Dokumentnummer
JJT_19990224_OGH0002_0030OB00051_99Z0000_000