Wie der erkennende Senat schon in MietSlg 37.273/40 = ImmZ 1986,
235 (Meinhart) = JBl 1986, 392 ausgesprochen hat, genügt es zur
Vermeidung des Anspruchsverlustes iSd § 10 Abs 4 MRG, wenn dem
Vermieter schriftlich die Anspruchsgrundlagen durch Angabe der
auf die Wohnung getätigten Aufwendungen und der Betrag des dafür
beanspruchten Geldbetrages mitgeteilt werden. Der Vermieter soll
wissen, daß der aus dem Mietverhältnis ausscheidende Hauptmieter
einen bestimmten Betrag als Ersatz für seine Aufwendungen geltend
macht, damit er, was bis zur Änderung des § 10 MRG durch Art II
Z 6 des 2.WÄG rechtens war, von einem neuen Mieter den ihm nach
§ 27 Abs 1 Z 1 MRG gestatteten Rückersatz des Aufwandes verlangen
kann, den er dem bisherigen Mieter zu ersetzen hat
(MietSlg 39.276 = JBl 1988, 47 = WoBl 1988/19). Der Vermieter
sollte auf Grund der fristgerechten Anzeige (= Anmeldung) des
Ersatzanspruches bei Abschluß eines neuen Mietvertrages diesen Aufwand berücksichtigen können, damit er ihn nicht endgültig selbst tragen muß (MietSlg 39.275/18 = EvBl 1987/166 = JBl 1987, 531). Daß seit der jüngsten Neuregelung der Überwälzbarkeit des ersetzten Betrages und Beseitigung der früher stets den Neumieter treffenden Doppelbelastung durch § 10 Abs 6 MRG idF des 2.WÄG diese Möglichkeit weggefallen und durch eine Verrechnung aus der Mietzinsreserve ersetzt ist (dazu Würth, 2. Wohnrechtsänderungsgesetz - ein Überblick, WoBl 1991, 26 f), hat hier außer Betracht zu bleiben, weil es auf die Rechtslage bei der Endigung des Mietverhältnisses im Jahre 1986 ankommt.Ersatzanspruches bei Abschluß eines neuen Mietvertrages diesen Aufwand berücksichtigen können, damit er ihn nicht endgültig selbst tragen muß (MietSlg 39.275/18 = EvBl 1987/166 = JBl 1987, 531). Daß seit der jüngsten Neuregelung der Überwälzbarkeit des ersetzten Betrages und Beseitigung der früher stets den Neumieter treffenden Doppelbelastung durch Paragraph 10, Absatz 6, MRG in der Fassung des 2.WÄG diese Möglichkeit weggefallen und durch eine Verrechnung aus der Mietzinsreserve ersetzt ist (dazu Würth, 2. Wohnrechtsänderungsgesetz - ein Überblick, WoBl 1991, 26 f), hat hier außer Betracht zu bleiben, weil es auf die Rechtslage bei der Endigung des Mietverhältnisses im Jahre 1986 ankommt.
Die aufrecht gebliebenen Fristen für die Anzeige nach § 10 Abs 4 MRG, bei deren Überschreitung der Anspruch des Hauptmieters auf Ersatz verloren geht, sind jedenfalls Endtermine, denn bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses ist der Anspruch "spätestens" zum Zeitpunkt dieser Auflösung (vgl MietSlg 39.275), bei Mieterkündigung "spätestens" mit der Aufkündigung, sonst "spätestens" mit der Zurückstellung des Mietgegenstandes aber jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels dem Vermieter anzuzeigen.Die aufrecht gebliebenen Fristen für die Anzeige nach Paragraph 10, Absatz 4, MRG, bei deren Überschreitung der Anspruch des Hauptmieters auf Ersatz verloren geht, sind jedenfalls Endtermine, denn bei einvernehmlicher Auflösung des Mietverhältnisses ist der Anspruch "spätestens" zum Zeitpunkt dieser Auflösung vergleiche MietSlg 39.275), bei Mieterkündigung "spätestens" mit der Aufkündigung, sonst "spätestens" mit der Zurückstellung des Mietgegenstandes aber jedenfalls innerhalb von zwei Monaten ab dem Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels dem Vermieter anzuzeigen.
Wann diese Anmeldung des Anspruches durch schriftliche Anzeige "unter Angabe der Höhe" (nunmehr "unter Vorlage von Rechnungen") frühestens erfolgen kann, um den Anspruch zu wahren, der ja erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entsteht und nach der Erfüllung der im § 10 Abs 5 MRG bezeichneten Voraussetzungen gerichtlich geltend gemacht werden kann (vgl Hanel, Aufwandersatz gemäß § 10 MRG - Übergangsregelung im 2.WÄG zu Art V Abs 3 in WoBl 1991, 30 FN 14), bestimmt das Gesetz nicht. Nach dem Regelungszweck der Norm in der ursprünglichen Fassung besteht aber kein Zweifel, daß es dem Hauptmieter nicht schadet, wenn er seinen Anspruch schon vor einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses oder vor seiner Aufkündigung anzeigt. Gleiches muß aber auch gelten, wenn der Hauptmieter schon vor der Schaffung oder dem Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels durch den Vermieter an ihn die schriftliche Anzeige unter Angabe der Aufwendungen und des dafür beanspruchten Betrages erstattet hat, sei es, daß er wie hier die einvernehmliche Mietvertragsaufhebung anstrebte und für diesen Fall seinen Ersatzanspruch ankündigte, sei es, daß er selbst gerichtlich zu kündigen beabsichtigte, sei es, daß er von Schritten des Vermieters zur Auflösung des Mietverhältnisses Kenntnis erlangte oder damit rechnete. Jede im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses abgegebene schriftliche Erklärung darüber, daß, wofür und in welcher Höhe Ersatz nach § 10 MRG verlangt wird, verhindert den im § 10 Abs 4 MRG für den Fall der Versäumung der Anzeige vorgesehenen Anspruchsverlust.Wann diese Anmeldung des Anspruches durch schriftliche Anzeige "unter Angabe der Höhe" (nunmehr "unter Vorlage von Rechnungen") frühestens erfolgen kann, um den Anspruch zu wahren, der ja erst mit Beendigung des Mietverhältnisses entsteht und nach der Erfüllung der im Paragraph 10, Absatz 5, MRG bezeichneten Voraussetzungen gerichtlich geltend gemacht werden kann vergleiche Hanel, Aufwandersatz gemäß Paragraph 10, MRG - Übergangsregelung im 2.WÄG zu Artikel römisch fünf, Absatz 3, in WoBl 1991, 30 FN 14), bestimmt das Gesetz nicht. Nach dem Regelungszweck der Norm in der ursprünglichen Fassung besteht aber kein Zweifel, daß es dem Hauptmieter nicht schadet, wenn er seinen Anspruch schon vor einer einvernehmlichen Auflösung des Mietverhältnisses oder vor seiner Aufkündigung anzeigt. Gleiches muß aber auch gelten, wenn der Hauptmieter schon vor der Schaffung oder dem Eintritt der Rechtskraft des Räumungstitels durch den Vermieter an ihn die schriftliche Anzeige unter Angabe der Aufwendungen und des dafür beanspruchten Betrages erstattet hat, sei es, daß er wie hier die einvernehmliche Mietvertragsaufhebung anstrebte und für diesen Fall seinen Ersatzanspruch ankündigte, sei es, daß er selbst gerichtlich zu kündigen beabsichtigte, sei es, daß er von Schritten des Vermieters zur Auflösung des Mietverhältnisses Kenntnis erlangte oder damit rechnete. Jede im Zusammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses abgegebene schriftliche Erklärung darüber, daß, wofür und in welcher Höhe Ersatz nach Paragraph 10, MRG verlangt wird, verhindert den im Paragraph 10, Absatz 4, MRG für den Fall der Versäumung der Anzeige vorgesehenen Anspruchsverlust.
Diesen Anforderungen genügten die schriftlichen Bekanntgaben durch den beklagten Rechtsvertreter der Klägerin vom 30.Dezember 1985 und vom 25.Feber 1986, weil in dem dem Vermietervertreter übermittelten Privatgutachten die Art der Aufwendungen im einzelnen beschrieben war und kein Zweifel bestand, daß die Klägerin bei Beendigung des Mietverhältnisses den ihr vermeintlich zustehenden Betrag von S 275.000,- einfordern wollte. Die Vermieter konnten sich darauf einrichten. Der Umstand, daß im Schreiben vom 25.Feber 1986 beigefügt war, es handle sich "noch nicht um ein formelles Aufforderungsschreiben", weil es dazu wegen erwarteter Einigung noch zu früh sei, ändert daran nichts. Das Gesetz fordert für die Anzeige außer der Schriftform und den schon erwähnten Inhaltserfordernissen keine weiteren Voraussetzungen, und ein Anspruch auf Ersatz konnte damals mangels Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht entstanden sein; selbst die Auflösungserklärung der Vermieter in der am 5.Feber 1986 überreichten Klage wegen Säumnis mit der Bezahlung des Mietzinses für Feber 1986 entsprach nicht den im § 1118 Fall 2 ABGB aufgestellten Voraussetzungen für die wirksame frühere Aufhebung des Vertrages (Säumnis nach geschehener Einmahnung bis zum nächsten Zinstermin) (Würth in Rummel2, ABGB, Rz 15 zu § 1118). Es könnte das Schreiben vom 25.Feber 1986 als Zustimmung zur einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses umgedeutet werden (vgl MietSlg 39.275/18).Diesen Anforderungen genügten die schriftlichen Bekanntgaben durch den beklagten Rechtsvertreter der Klägerin vom 30.Dezember 1985 und vom 25.Feber 1986, weil in dem dem Vermietervertreter übermittelten Privatgutachten die Art der Aufwendungen im einzelnen beschrieben war und kein Zweifel bestand, daß die Klägerin bei Beendigung des Mietverhältnisses den ihr vermeintlich zustehenden Betrag von S 275.000,- einfordern wollte. Die Vermieter konnten sich darauf einrichten. Der Umstand, daß im Schreiben vom 25.Feber 1986 beigefügt war, es handle sich "noch nicht um ein formelles Aufforderungsschreiben", weil es dazu wegen erwarteter Einigung noch zu früh sei, ändert daran nichts. Das Gesetz fordert für die Anzeige außer der Schriftform und den schon erwähnten Inhaltserfordernissen keine weiteren Voraussetzungen, und ein Anspruch auf Ersatz konnte damals mangels Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht entstanden sein; selbst die Auflösungserklärung der Vermieter in der am 5.Feber 1986 überreichten Klage wegen Säumnis mit der Bezahlung des Mietzinses für Feber 1986 entsprach nicht den im Paragraph 1118, Fall 2 ABGB aufgestellten Voraussetzungen für die wirksame frühere Aufhebung des Vertrages (Säumnis nach geschehener Einmahnung bis zum nächsten Zinstermin) (Würth in Rummel2, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 1118,). Es könnte das Schreiben vom 25.Feber 1986 als Zustimmung zur einvernehmlichen Aufhebung des Mietverhältnisses umgedeutet werden vergleiche MietSlg 39.275/18).
Damit ist der Vorwurf, der Beklagte habe als Rechtsfreund der Klägerin Schaden zugefügt, weil er weder selbst die zur Anspruchswahrung notwendige Anzeige iSd § 10 Abs 4 MRG erstattet noch die Klägerin über das Erfordernis belehrt hatte, widerlegt, und es erübrigt sich jede Erörterung, ob und wie lange die Klägerin überhaupt über den von ihrem Darlehensgläubiger in Anspruch genommenen, gepfändeten und ihm abgetretenen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen verfügen konnte.Damit ist der Vorwurf, der Beklagte habe als Rechtsfreund der Klägerin Schaden zugefügt, weil er weder selbst die zur Anspruchswahrung notwendige Anzeige iSd Paragraph 10, Absatz 4, MRG erstattet noch die Klägerin über das Erfordernis belehrt hatte, widerlegt, und es erübrigt sich jede Erörterung, ob und wie lange die Klägerin überhaupt über den von ihrem Darlehensgläubiger in Anspruch genommenen, gepfändeten und ihm abgetretenen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen verfügen konnte.
Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen auf die Wohnung waren nicht wegen Versäumung der Anzeige des Anspruchs verloren und konnten daher, sobald die Voraussetzungen nach § 10 Abs 5 MRG erfüllt waren - erwähnt sei nur, daß dessen Z 1 nicht durch die Namhaftmachung eines Mieters vollendet war, der nur zu den Bedingungen des Mietvertrages aus 1979 mieten wollte -, gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn sich die Vermieter auf einen Anspruchsverlust beriefen. Daß das Bestandverhältnis bei Zugang der beiden Schreiben mit der Anzeige des Ersatzanspruches noch nicht beendet war, steht der Wirksamkeit der Anzeige nicht entgegen. Auch bei Kündigung durch den Hauptmieter, mit der "spätestens" die Anzeige zu verbinden ist, besteht das Mietverhältnis noch und ebenso dann, wenn die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses, deren Zustandekommen einen Endzeitpunkt für die AnzeigeAllfällige Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen auf die Wohnung waren nicht wegen Versäumung der Anzeige des Anspruchs verloren und konnten daher, sobald die Voraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz 5, MRG erfüllt waren - erwähnt sei nur, daß dessen Ziffer eins, nicht durch die Namhaftmachung eines Mieters vollendet war, der nur zu den Bedingungen des Mietvertrages aus 1979 mieten wollte -, gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn sich die Vermieter auf einen Anspruchsverlust beriefen. Daß das Bestandverhältnis bei Zugang der beiden Schreiben mit der Anzeige des Ersatzanspruches noch nicht beendet war, steht der Wirksamkeit der Anzeige nicht entgegen. Auch bei Kündigung durch den Hauptmieter, mit der "spätestens" die Anzeige zu verbinden ist, besteht das Mietverhältnis noch und ebenso dann, wenn die einvernehmliche Auflösung des Mietverhältnisses, deren Zustandekommen einen Endzeitpunkt für die Anzeige
bedeutet - daher eine frühere Anzeige ausdrücklich zuläßt - erst für einen noch nicht eingetretenen Endigungszeitpunkt zustande gekommen ist (vgl MietSlg 39.275/18).bedeutet - daher eine frühere Anzeige ausdrücklich zuläßt - erst für einen noch nicht eingetretenen Endigungszeitpunkt zustande gekommen ist vergleiche MietSlg 39.275/18).
Die Abweisung des Begehrens auf Leistung von S 275.0000,- sA an Schadenersatz wegen Versäumung der dem Beklagten als Rechtsanwalt obliegenden Pflichten zur Wahrung der Rechte der Klägerin nach § 10 MRG mit dem Teilurteil des Berufungsgerichtes erfolgte daher ohne Rechtsirrtum.Die Abweisung des Begehrens auf Leistung von S 275.0000,- sA an Schadenersatz wegen Versäumung der dem Beklagten als Rechtsanwalt obliegenden Pflichten zur Wahrung der Rechte der Klägerin nach Paragraph 10, MRG mit dem Teilurteil des Berufungsgerichtes erfolgte daher ohne Rechtsirrtum.
Die Kostenentscheidung im abschließenden Revisionsverfahren über den Teilanspruch beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung im abschließenden Revisionsverfahren über den Teilanspruch beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.