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Entscheidung 3 Ob 511/55×

Entscheidung 3 Ob 511/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob511/55

Entscheidungsdatum

02.11.1955

Norm

ABGB §§870 ff
KO §61
KO §109

Kopf

SZ 28/238

Spruch

Unanfechtbarkeit der Prüfungserklärungen des Masseverwalters wegen Willensmängeln.

Entscheidung vom 2. November 1955, 3 Ob 511/55.

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Kläger begehrte, die Anerkennung der im Konkurse des Gemeinschuldners Alexander P. angemeldeten Leibrentenforderung des Othmar P. aus dem Kaufvertrag mit Alexander P. per 1755 S sowie im Teilbetrage von 30.000 S in der Rangordnung der ersten Klasse der Konkursforderungen für ungültig zu erklären und die Forderungen in der dritten Klasse der Konkursforderungen festzustellen, weil die Anerkennung der Forderung in der ersten Klasse auf einem lrrtum des Masseverwalters beruht habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Anerkenntnis des Masseverwalters (Paragraph 109, KO.) ist keine privatrechtliche Erklärung, sondern eine Prozeßhandlung, bei der es schon aus Rücksichten der Rechtssicherheit und Ordnung nur auf die in die Außenwelt tretende Erklärung, nicht aber auf den der Erklärung zugrunde liegenden Willen ankommt. Im Gegensatz zum privatrechtlichen Anerkenntnis ist ihm die Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitswirkung eines rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteiles beizulegen, und zwar im Konkursverfahren sowie auch nach dem Kokursverfahren, wenn keine Bestreitungserklärung vorliegt (Paragraphen 109, 61, KO.; vergleiche SZ. römisch neun 17, SZ. römisch 23 145). Daraus folgt, daß eine Anfechtung des Anerkenntnisses des Masseverwalters ebenso wie aller anderen Prüfungserklärungen wegen Willensmängeln (Paragraphen 870, ff. ABGB.), somit auch wegen Irrtums, nicht zulässig ist, weil die Konkursordnung und die Zivilprozeßordnung die Anfechtungsgrunde der Paragraphen 870 bis 876 ABGB. weder ausdrücklich normieren noch deren sinngemäße Anwendung gestatten. Die abgegebene Prüfungserklärung wirkt daher, weil sie abgegeben ist, mag ihr ein Willensmangel zugrunde liegen oder nicht. Andernfalls wäre die Rechtskraft der Entscheidungen über die Richtigkeit und Rangordnung bestrittener Ansprüche in Frage gestellt (Paragraphen 105, 110, 112, KO.).

Anmerkung

Z28238

Schlagworte

Anfechtbarkeit der Prüfungserklärung des Masseverwalters, Konkurs, Anfechtung der Prüfungserklärung des Masseverwalters, Masseverwalter, Anfechtbarkeit der Prüfungserklärung, Prüfungserklärung des Masseverwalters, Anfechtbarkeit, Willensmängel, Anfechtbarkeit der Prüfungserklärung des Masseverwalters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0030OB00511.55.1102.000

Dokumentnummer

JJT_19551102_OGH0002_0030OB00511_5500000_000

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