Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen als Eigentümerinnen des Hauses ***** R*****gasse 11, kündigten der Beklagten das im Hause ***** R*****gasse 11, ebenerdig, in dem von der Straße aus gesehenen rechten rückwärtigen Hoftrakt gelegene Geschäftslokal (vormals Turnsaal) für den 30. 6. 1960 auf und machten als Kündigungsgrund § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. geltend; der Mietgegenstand diene nicht zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung; die gekündigte Partei habe ihre Gewerbeberechtigung für diesen Standort zurückgelegt und benütze das Bestandobjekt lediglich als Abstellraum.Die Klägerinnen als Eigentümerinnen des Hauses ***** R*****gasse 11, kündigten der Beklagten das im Hause ***** R*****gasse 11, ebenerdig, in dem von der Straße aus gesehenen rechten rückwärtigen Hoftrakt gelegene Geschäftslokal (vormals Turnsaal) für den 30. 6. 1960 auf und machten als Kündigungsgrund Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. geltend; der Mietgegenstand diene nicht zur Befriedigung regelmäßiger geschäftlicher Betätigung; die gekündigte Partei habe ihre Gewerbeberechtigung für diesen Standort zurückgelegt und benütze das Bestandobjekt lediglich als Abstellraum.
Die Beklagte bestritt in ihren schriftlichen Einwendungen, dass der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. gegeben sei. Bei dem Mietobjekt handle es sich nicht um ein Geschäftslokal, sondern lediglich um ein Magazin. Die Firma Wiener Schlagobers Irma W*****, deren Alleininhaberin nunmehr die Beklagte sei, habe diesen Raum, der früher ein Turnsaal gewesen sei, gemietet; sie benötigte ihn als Magazin teilweise zur Abstellung und Lagerung diverser Gegenstände und Geräte, aber auch die Beklagte benötigte diesen Raum zur Unterbringung privater Gegenstände und Geräte. Die Firma Wiener Schlagobers besitze heute noch ihren Gewerbeschein. Die Ausübung einer aktiven Tätigkeit der Firma Wiener Schlagobers - es handelte sich um eine Kleinmolkerei - sei allerdings seit dem Winter 1938/39 auf Grund der seit damals mit verschiedenen Änderungen bestehenden milchwirtschaftlichen Regelungen in Österreich nicht möglich. Unbeschadet dieses Umstandes sei aber dieses Magazin seit seiner Inbestandnahme durch die Firma Wiener Schlagobers, also seit November 1935, sowohl von dieser Firma als auch von ihr privat als Abstellraum benützt worden und werde als solcher auch heute noch benützt. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Mietobjekt nicht um ein Geschäftslokal handelt und überdies seit dem Jahre 1935 keine Änderung in seiner Verwendung eingetreten sei, sei der in der Kündigung bezeichnete Kündigungsgrund nicht gegeben. Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Begehren des Inhaltes, die Beklagte sei schuldig, den Klägerinnen das gemietete Geschäftslokal (vormals Turnsaal) binnen vierzehn Tagen geräumt zu übergeben, ab. Es stellte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens im Wesentlichen Folgendes fest: Die beiden Klägerinnen seien Eigentümerinnen je eines Hälfteanteiles am Hause ***** R*****gasse 11. Die Beklagte sei Mieterin des aufgekündigten Bestandobjektes, bei dem es sich um ein Magazin handelt, und zwar in ihrer Eigenschaft als Alleininhaberin der Firma Wiener Schlagobers. Dieses Magazin, das früher ein Turnsaal war, sei im Jahre 1935 von der Firma Wiener Schlagobers Irma W***** gemietet worden. Im Jahre 1936 seien die Beklagte und deren erster Gatte Otto Br***** als Gesellschafter in die Firma eingetreten, die dadurch eine offene Handelsgesellschaft wurde. Ab Oktober 1941 sei die Beklagte, die damals Maria Br***** hieß, Alleininhaberin der Firma unter der Bezeichnung Wiener Schlagobers Maria Br***** gewesen. Ab 1945 seien die Beklagten und ihr erster Gatte Otto Br***** Inhaber der Firma geworden, die wieder eine offene Handelsgesellschaft wurde. Seit dem Tode des Otto Br***** am 6. 12. 1952 sei die Beklagte wieder Alleininhaberin der Firma Wiener Schlagobers Maria Br*****; die Beklagte führe infolge ihrer Verehelichung seit 24. 11. 1956 den Zunamen B*****. Bis 5. 12. 1938 habe die Firma Wiener Schlagobers in den Räumen der Häuser ***** R*****gasse 9 und 11 eine Molkerei betrieben. Damals seien in dem gegenständlichen Magazin Kisten, Kannen und Flaschen abgestellt gewesen, außerdem habe sich in dem Raum auch Futter für Pferde befunden. Am 5. 12. 1938 sei der Molkereibetrieb im Zuge der Wiener Milchmarktregelung gesperrt worden. Zum Verkauf der Molkereiprodukte hätte die Firma ein eigenes Geschäftslokal zur Verfügung gehabt, in dem bis 1938 auch Milch und Schlagobers verkauft wurden. Topfen sei in dem Lokal bis etwa vor zwei Jahren verkauft worden. Im Jahre 1959 habe die Beklagte das als Topfenraum bezeichnete Geschäftslokal den Hauseigentümerinnen zurückgestellt. Seit 1945 hätte die Beklagte in dem aufgekündigten Raum verschiedene Gegenstände, die sich auf den Molkereibetrieb bezogen haben, außerdem auch ihr Holz verwahrt gehabt. Nunmehr befänden sich in ihm Büromöbel, Kisten, Autobestandteile, ein Pferdewagen, Brennholz, Gerümpel und ein Ping-Pong-Tisch. Die Beklagte besitze eine Gewerbeberechtigung für das Molkereigewerbe mit dem Standort ***** R*****gasse 9 - 11, sie übe in den Häusern ***** R*****gasse 9 - 11, jedoch keine das Molkereigewerbe betreffende Tätigkeit aus. Sie sei wohl Mitglied der "EMKA" Wirtschaftsgenossenschaft von Wiener Molkereien, Käsereien und Milchgroßhändlern, reg. Gen.m.b.H. Diese Genossenschaft befasse sich auch mit der Zustellung von Milch. Der Beklagten sei als Mitglied der "EMKA" die Belieferung von zweiundzwanzig Milchgeschäften übertragen. Die Milch werde von der "Milchindustrie", Wien III., Lechnergasse, abgeholt und von dort den Milchverkaufsgeschäften zugestellt. Die Beklagte habe jedoch die Zustellung der Milch einem Fuhrwerker übergeben. Im aufgekündigten Geschäftslokal (Magazin) übe sie keine Tätigkeit aus, die mit der Zustellung von Milch in Zusammenhang stünde. Mit Kaufvertrag vom 10. 9. 1956 habe die Beklagte die ihr gehörige, in ***** R*****gasse 9 - 11, gelegene Wäscherei samt den dazugehörigen Maschinen verkauft.Die Beklagte bestritt in ihren schriftlichen Einwendungen, dass der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. gegeben sei. Bei dem Mietobjekt handle es sich nicht um ein Geschäftslokal, sondern lediglich um ein Magazin. Die Firma Wiener Schlagobers Irma W*****, deren Alleininhaberin nunmehr die Beklagte sei, habe diesen Raum, der früher ein Turnsaal gewesen sei, gemietet; sie benötigte ihn als Magazin teilweise zur Abstellung und Lagerung diverser Gegenstände und Geräte, aber auch die Beklagte benötigte diesen Raum zur Unterbringung privater Gegenstände und Geräte. Die Firma Wiener Schlagobers besitze heute noch ihren Gewerbeschein. Die Ausübung einer aktiven Tätigkeit der Firma Wiener Schlagobers - es handelte sich um eine Kleinmolkerei - sei allerdings seit dem Winter 1938/39 auf Grund der seit damals mit verschiedenen Änderungen bestehenden milchwirtschaftlichen Regelungen in Österreich nicht möglich. Unbeschadet dieses Umstandes sei aber dieses Magazin seit seiner Inbestandnahme durch die Firma Wiener Schlagobers, also seit November 1935, sowohl von dieser Firma als auch von ihr privat als Abstellraum benützt worden und werde als solcher auch heute noch benützt. Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Mietobjekt nicht um ein Geschäftslokal handelt und überdies seit dem Jahre 1935 keine Änderung in seiner Verwendung eingetreten sei, sei der in der Kündigung bezeichnete Kündigungsgrund nicht gegeben. Das Erstgericht hob die Aufkündigung auf und wies das Begehren des Inhaltes, die Beklagte sei schuldig, den Klägerinnen das gemietete Geschäftslokal (vormals Turnsaal) binnen vierzehn Tagen geräumt zu übergeben, ab. Es stellte auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens im Wesentlichen Folgendes fest: Die beiden Klägerinnen seien Eigentümerinnen je eines Hälfteanteiles am Hause ***** R*****gasse 11. Die Beklagte sei Mieterin des aufgekündigten Bestandobjektes, bei dem es sich um ein Magazin handelt, und zwar in ihrer Eigenschaft als Alleininhaberin der Firma Wiener Schlagobers. Dieses Magazin, das früher ein Turnsaal war, sei im Jahre 1935 von der Firma Wiener Schlagobers Irma W***** gemietet worden. Im Jahre 1936 seien die Beklagte und deren erster Gatte Otto Br***** als Gesellschafter in die Firma eingetreten, die dadurch eine offene Handelsgesellschaft wurde. Ab Oktober 1941 sei die Beklagte, die damals Maria Br***** hieß, Alleininhaberin der Firma unter der Bezeichnung Wiener Schlagobers Maria Br***** gewesen. Ab 1945 seien die Beklagten und ihr erster Gatte Otto Br***** Inhaber der Firma geworden, die wieder eine offene Handelsgesellschaft wurde. Seit dem Tode des Otto Br***** am 6. 12. 1952 sei die Beklagte wieder Alleininhaberin der Firma Wiener Schlagobers Maria Br*****; die Beklagte führe infolge ihrer Verehelichung seit 24. 11. 1956 den Zunamen B*****. Bis 5. 12. 1938 habe die Firma Wiener Schlagobers in den Räumen der Häuser ***** R*****gasse 9 und 11 eine Molkerei betrieben. Damals seien in dem gegenständlichen Magazin Kisten, Kannen und Flaschen abgestellt gewesen, außerdem habe sich in dem Raum auch Futter für Pferde befunden. Am 5. 12. 1938 sei der Molkereibetrieb im Zuge der Wiener Milchmarktregelung gesperrt worden. Zum Verkauf der Molkereiprodukte hätte die Firma ein eigenes Geschäftslokal zur Verfügung gehabt, in dem bis 1938 auch Milch und Schlagobers verkauft wurden. Topfen sei in dem Lokal bis etwa vor zwei Jahren verkauft worden. Im Jahre 1959 habe die Beklagte das als Topfenraum bezeichnete Geschäftslokal den Hauseigentümerinnen zurückgestellt. Seit 1945 hätte die Beklagte in dem aufgekündigten Raum verschiedene Gegenstände, die sich auf den Molkereibetrieb bezogen haben, außerdem auch ihr Holz verwahrt gehabt. Nunmehr befänden sich in ihm Büromöbel, Kisten, Autobestandteile, ein Pferdewagen, Brennholz, Gerümpel und ein Ping-Pong-Tisch. Die Beklagte besitze eine Gewerbeberechtigung für das Molkereigewerbe mit dem Standort ***** R*****gasse 9 - 11, sie übe in den Häusern ***** R*****gasse 9 - 11, jedoch keine das Molkereigewerbe betreffende Tätigkeit aus. Sie sei wohl Mitglied der "EMKA" Wirtschaftsgenossenschaft von Wiener Molkereien, Käsereien und Milchgroßhändlern, reg. Gen.m.b.H. Diese Genossenschaft befasse sich auch mit der Zustellung von Milch. Der Beklagten sei als Mitglied der "EMKA" die Belieferung von zweiundzwanzig Milchgeschäften übertragen. Die Milch werde von der "Milchindustrie", Wien römisch drei., Lechnergasse, abgeholt und von dort den Milchverkaufsgeschäften zugestellt. Die Beklagte habe jedoch die Zustellung der Milch einem Fuhrwerker übergeben. Im aufgekündigten Geschäftslokal (Magazin) übe sie keine Tätigkeit aus, die mit der Zustellung von Milch in Zusammenhang stünde. Mit Kaufvertrag vom 10. 9. 1956 habe die Beklagte die ihr gehörige, in ***** R*****gasse 9 - 11, gelegene Wäscherei samt den dazugehörigen Maschinen verkauft.
Das Erstgericht stellte fest, dass der aufgekündigte Raum von der Firma Wiener Schlagobers, die damals eine Molkerei betrieben habe, als Geschäftsraum gemietet worden sei und stets als Magazin verwendet wurde. Den Klägern sei die Art der Verwendung des Magazins schon seit vielen Jahren bekannt. Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der aufgekündigte Raum keineswegs zur Befriedigung einer regelmäßigen geschäftlichen Betätigung verwendet werde, da die Beklagte in den Häusern R*****gasse 9 - 11 keine sich auf das Molkereigewerbe beziehende geschäftliche Tätigkeit ausübe, es müsse jedoch die Kündigung deshalb aufgehoben werden, weil infolge von Verschweigung der Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könne.Das Erstgericht stellte fest, dass der aufgekündigte Raum von der Firma Wiener Schlagobers, die damals eine Molkerei betrieben habe, als Geschäftsraum gemietet worden sei und stets als Magazin verwendet wurde. Den Klägern sei die Art der Verwendung des Magazins schon seit vielen Jahren bekannt. Es ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der aufgekündigte Raum keineswegs zur Befriedigung einer regelmäßigen geschäftlichen Betätigung verwendet werde, da die Beklagte in den Häusern R*****gasse 9 - 11 keine sich auf das Molkereigewerbe beziehende geschäftliche Tätigkeit ausübe, es müsse jedoch die Kündigung deshalb aufgehoben werden, weil infolge von Verschweigung der Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Es übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes. Es schloss sich in rechtlicher Hinsicht der Meinung des Erstgerichtes an, dass das Geschäftslokal zu keiner regelmäßigen geschäftlichen Betätigung verwendet werde. Die Beklagte, die wohl Mitglied der "EMKA" sei, habe die Zustellung der Milch einem Fuhrwerker überlassen und verwende das Lokal nicht hiefür. Sie benütze den gekündigten Raum, der als Magazin für ein bestehendes Unternehmen vermietet wurde und die Größe eines Turnsaales habe, nur als Abstellraum. Wegen des Fehlens einer regelmäßigen geschäftlichen Betätigung und eines schutzwürdigen Interesses seien die Voraussetzungen für den Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. gegeben. Darin, dass die Beklagte in den Einwendungen ausführte, dass in der Verwendung des Geschäftslokales seit 1935 keine Änderung eingetreten sei und daher auch deshalb der Kündigungsgrund nicht vorliege, könne auch die Einwendung der Verschweigung des Kündigungsgrundes erblickt werden. Die Ausführungen in der Berufung, dass die Beklagte eine solche Einwendung nicht erhoben habe, sei daher nicht richtig. Bezüglich der Frage, ob bei einer Aufkündigung gemäß § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. eine Verschweigung erfolgen könne, sei die Judikatur nicht einheitlich. Das Berufungsgericht schließe sich der Meinung an, dass eine Verschweigung (das ist ein stillschweigender Verzicht gemäß § 863 ABGB.) bei einem Kündigungsgrund, der einen Dauerzustand darstellt und immer mehr an Gewicht gewinnt, nicht angenommen werden könne. In einem solchen Falle werde der Kündigungsgrund immer wieder von neuem gesetzt. Die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes gemäß § 863 ABGB. habe einen abgeschlossenen Tatbestand zur Voraussetzung. Wenn keine ausdrückliche Verzichtserklärung vorliege, könne nie mit hinreichender Sicherheit erkannt werden, ob ein bisher nicht geltend gemachter Kündigungsgrund nicht doch, sobald er ein größeres Ausmaß erreicht, für eine Aufkündigung herangezogen werden wird. Die Annahme einer Verschweigung beim Kündigungsgrund nach § 19 Abs. 2 Z. 13 MietG. würde auch dem Zweck des Kündigungsgrundes widersprechen, da durch ihn nicht oder nicht genügend benützte Räume wieder einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt werden sollen. Im vorliegenden Falle würde die Beklagte ein Geschäftslokal in der Größe eines Turnsaales gegen den Willen der Vermieterinnen behalten dürfen, ohne dass irgendein schutzwürdiges Interesse vorhanden wäre. Wenn auch den Klägerinnen schon seit Jahren die Art der Benützung des Lokales bekannt war, müsse doch aus den dargelegten Gründen die Aufkündigung für rechtswirksam erkannt werden.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und erklärte die Aufkündigung für rechtswirksam. Es übernahm die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes. Es schloss sich in rechtlicher Hinsicht der Meinung des Erstgerichtes an, dass das Geschäftslokal zu keiner regelmäßigen geschäftlichen Betätigung verwendet werde. Die Beklagte, die wohl Mitglied der "EMKA" sei, habe die Zustellung der Milch einem Fuhrwerker überlassen und verwende das Lokal nicht hiefür. Sie benütze den gekündigten Raum, der als Magazin für ein bestehendes Unternehmen vermietet wurde und die Größe eines Turnsaales habe, nur als Abstellraum. Wegen des Fehlens einer regelmäßigen geschäftlichen Betätigung und eines schutzwürdigen Interesses seien die Voraussetzungen für den Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. gegeben. Darin, dass die Beklagte in den Einwendungen ausführte, dass in der Verwendung des Geschäftslokales seit 1935 keine Änderung eingetreten sei und daher auch deshalb der Kündigungsgrund nicht vorliege, könne auch die Einwendung der Verschweigung des Kündigungsgrundes erblickt werden. Die Ausführungen in der Berufung, dass die Beklagte eine solche Einwendung nicht erhoben habe, sei daher nicht richtig. Bezüglich der Frage, ob bei einer Aufkündigung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. eine Verschweigung erfolgen könne, sei die Judikatur nicht einheitlich. Das Berufungsgericht schließe sich der Meinung an, dass eine Verschweigung (das ist ein stillschweigender Verzicht gemäß Paragraph 863, ABGB.) bei einem Kündigungsgrund, der einen Dauerzustand darstellt und immer mehr an Gewicht gewinnt, nicht angenommen werden könne. In einem solchen Falle werde der Kündigungsgrund immer wieder von neuem gesetzt. Die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes gemäß Paragraph 863, ABGB. habe einen abgeschlossenen Tatbestand zur Voraussetzung. Wenn keine ausdrückliche Verzichtserklärung vorliege, könne nie mit hinreichender Sicherheit erkannt werden, ob ein bisher nicht geltend gemachter Kündigungsgrund nicht doch, sobald er ein größeres Ausmaß erreicht, für eine Aufkündigung herangezogen werden wird. Die Annahme einer Verschweigung beim Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 13, MietG. würde auch dem Zweck des Kündigungsgrundes widersprechen, da durch ihn nicht oder nicht genügend benützte Räume wieder einer zweckentsprechenden Verwendung zugeführt werden sollen. Im vorliegenden Falle würde die Beklagte ein Geschäftslokal in der Größe eines Turnsaales gegen den Willen der Vermieterinnen behalten dürfen, ohne dass irgendein schutzwürdiges Interesse vorhanden wäre. Wenn auch den Klägerinnen schon seit Jahren die Art der Benützung des Lokales bekannt war, müsse doch aus den dargelegten Gründen die Aufkündigung für rechtswirksam erkannt werden.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.