Der Revision kommt teilweise Berechtigung zu.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Wie man die Folgen der Mißhandlung der Beklagten durch den Kläger beim Vorfall vom 1.8.1982 wertet, ob man davon ausgeht, es sei keine Verletzung erwiesen (Erstgericht) oder formuliert, es könne sich höchstens um eine geringfügige Verletzung handeln (Berufungsgericht) ist letztlich eine Rechtsfrage. Falls es auf den Grad der Verletzung der Beklagten ankäme, lägen unter Umständen Feststellungsmängel vor. Von einer Aktenwidrigkeit kann aber keine Rede sein, denn diese wäre nur gegeben, wenn das Berufungsgericht bestimmte Beweisergebnisse falsch wiedergegeben hätte und nur dadurch zu falschen Schlüssen gekommen wäre, was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist. Die Rechtsrüge ist hingegen insofern berechtigt, als die Vorinstanzen die Verfehlungen der Beklagten im Ergebnis zu schwer und jene des Klägers zu gering bewertet haben.
Mit Recht führt die Revision der Beklagten ins Treffen, daß das überwiegende Verschulden eines der beiden Ehegatten nur ausgesprochen werden kann, wenn dessen Verschulden "erheblich schwerer als das des anderen" ist, wenn also der Unterschied der beiden Verschuldensanteile ganz augenscheinlich und offenkundig hervortritt (EFSlg. 43.691, 43.692 ua.).
Von einem derart erheblichen Unterschied kann hier jedoch (gerade noch) nicht gesprochen werden.
Zwar hat die Beklagte in den Jahren vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger sicher mehr zur Zerrüttung der Ehe beigetragen als der Kläger, indem sie diesen unter Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung immer wieder beschimpfte und herabsetzte, wobei besonders die Anspielung auf die Vermögenslosigkeit des Mannes eine schwere Beleidigung darstellt. Die Vorinstanzen haben aber in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, daß sich beide Streitteile immer in eher angespannten finanziellen Verhältnissen befanden. Die Beklagte, welche 10 Jahre älter als der Kläger ist, mußte im Gastbetrieb arbeiten, wo sie nur ganz bescheidene Einnahmen erzielte (im Unterhaltsprozeß wurden sie mit 4.300,- S monatlich ermittelt) und auch der Kläger verdiente eher wenig. Da der Kläger, wie er in seiner Parteienaussage selbst zugestand, öfters um Geld Karten spielte und dies für die Beklagte zum Anlaß wurde, Streitereien anzufangen, kann nicht gesagt werden, daß sich die Beklagte sozusagen immer nur ohne Grund oder aus reiner Streitlust oder Gehässigkeit zu ihren Beschimpfungen hinreißen ließ. Und seitens des Klägers ist nicht erwiesen, daß er auf das sicher nicht zu billigende Verhalten der Beklagten besonders liebevoll reagiert hätte. Einerseits schimpfte manchmal, wenn auch seltener, auch er. Und andererseits zog er sich immer mehr von der Beklagten zurück. Als der Kläger dann im März 1982 den endgültigen Entschluß zur Trennung faßte und die Beklagte ohne besonderen konkreten Anlaß verließ, versuchte diese ihn zurückzuhalten, was dafür spricht, daß sie zu diesem Zeitpunkt durchaus noch an der Ehe festhalten wollte. Es ist daher hier nicht der Fall gegeben, daß nur die Beklagte den Anfang mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe machte und daß praktisch fast nur ihr Verhalten zur Zerrüttung beitrug, was bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens im Zweifel von ausschlaggebender Bedeutung wäre (vgl. Entscheidungen wie EFSlg. 43.676 bis 43.682), sondern auch schon in der Zeit, als die Ehe noch einigermaßen funktionierte, setzten beide Teile (wenn auch im unterschiedlichen Ausmaß) Ursachen zum späteren Scheitern der Ehe. Daß dann der Kläger in der Folge der Beklagten keinen Unterhalt mehr gewährte, während er vorher seiner eigenen Darstellung gemäß immer auch mit seinem eigenen Verdienst zur Bestreitung der ehelichen Auslagen beigetragen hatte, war bei dieser Gesamtsituation ein durchaus ernst zu nehmender zusätzlicher Beitrag des Klägers zur weiteren und endgültigen Zerrüttung der Ehe. Nicht mehr von besonderer Bedeutung war dann freilich der Vorfall vom 1.8.1982 (nach Einbringung der Scheidungsklage und der Unterhaltsklage!), sodaß es auf den wirklichen Grad der Verletzung der Beklagten nicht mehr ankommen kann, zumal offenbar die Beklagte zuerst gebissen hatte, ehe auch der Kläger sie mißhandelte.Zwar hat die Beklagte in den Jahren vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch den Kläger sicher mehr zur Zerrüttung der Ehe beigetragen als der Kläger, indem sie diesen unter Verletzung der Pflicht zur anständigen Begegnung immer wieder beschimpfte und herabsetzte, wobei besonders die Anspielung auf die Vermögenslosigkeit des Mannes eine schwere Beleidigung darstellt. Die Vorinstanzen haben aber in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt, daß sich beide Streitteile immer in eher angespannten finanziellen Verhältnissen befanden. Die Beklagte, welche 10 Jahre älter als der Kläger ist, mußte im Gastbetrieb arbeiten, wo sie nur ganz bescheidene Einnahmen erzielte (im Unterhaltsprozeß wurden sie mit 4.300,- S monatlich ermittelt) und auch der Kläger verdiente eher wenig. Da der Kläger, wie er in seiner Parteienaussage selbst zugestand, öfters um Geld Karten spielte und dies für die Beklagte zum Anlaß wurde, Streitereien anzufangen, kann nicht gesagt werden, daß sich die Beklagte sozusagen immer nur ohne Grund oder aus reiner Streitlust oder Gehässigkeit zu ihren Beschimpfungen hinreißen ließ. Und seitens des Klägers ist nicht erwiesen, daß er auf das sicher nicht zu billigende Verhalten der Beklagten besonders liebevoll reagiert hätte. Einerseits schimpfte manchmal, wenn auch seltener, auch er. Und andererseits zog er sich immer mehr von der Beklagten zurück. Als der Kläger dann im März 1982 den endgültigen Entschluß zur Trennung faßte und die Beklagte ohne besonderen konkreten Anlaß verließ, versuchte diese ihn zurückzuhalten, was dafür spricht, daß sie zu diesem Zeitpunkt durchaus noch an der Ehe festhalten wollte. Es ist daher hier nicht der Fall gegeben, daß nur die Beklagte den Anfang mit der schuldhaften Zerrüttung der Ehe machte und daß praktisch fast nur ihr Verhalten zur Zerrüttung beitrug, was bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens im Zweifel von ausschlaggebender Bedeutung wäre vergleiche Entscheidungen wie EFSlg. 43.676 bis 43.682), sondern auch schon in der Zeit, als die Ehe noch einigermaßen funktionierte, setzten beide Teile (wenn auch im unterschiedlichen Ausmaß) Ursachen zum späteren Scheitern der Ehe. Daß dann der Kläger in der Folge der Beklagten keinen Unterhalt mehr gewährte, während er vorher seiner eigenen Darstellung gemäß immer auch mit seinem eigenen Verdienst zur Bestreitung der ehelichen Auslagen beigetragen hatte, war bei dieser Gesamtsituation ein durchaus ernst zu nehmender zusätzlicher Beitrag des Klägers zur weiteren und endgültigen Zerrüttung der Ehe. Nicht mehr von besonderer Bedeutung war dann freilich der Vorfall vom 1.8.1982 (nach Einbringung der Scheidungsklage und der Unterhaltsklage!), sodaß es auf den wirklichen Grad der Verletzung der Beklagten nicht mehr ankommen kann, zumal offenbar die Beklagte zuerst gebissen hatte, ehe auch der Kläger sie mißhandelte.
Werden alle diese Umstände berücksichtigt und in ihrer Gesamtheit einander gegenüber gestellt (EFSlg. 43.684, 43.685) zeigt sich kein so erhebliches Überwiegen im Verschulden der Beklagten, daß der genannte Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Beklagten gerechtfertigt wäre.
Angesichts der jahrelangen schweren Verfehlungen der Beklagten, die in der Revision ganz zu Unrecht als bloße "Verbalinjurien" bagatellisiert werden, ist aber die Scheidungsklage des Klägers jedenfalls berechtigt, denn es trifft eben auch die Beklagte ein - sogar sehr gewichtiges - Verschulden, wobei bei keinem Ehegatten ein erheblich überwiegendes Verschulden zu Tage tritt. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher hinsichtlich des Verschuldensausspruches dahin abzuändern, daß der Ausspruch des Überwiegens der Schuld der Beklagten zu entfallen hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 43 Abs.1 ZPO.Angesichts der jahrelangen schweren Verfehlungen der Beklagten, die in der Revision ganz zu Unrecht als bloße "Verbalinjurien" bagatellisiert werden, ist aber die Scheidungsklage des Klägers jedenfalls berechtigt, denn es trifft eben auch die Beklagte ein - sogar sehr gewichtiges - Verschulden, wobei bei keinem Ehegatten ein erheblich überwiegendes Verschulden zu Tage tritt. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher hinsichtlich des Verschuldensausspruches dahin abzuändern, daß der Ausspruch des Überwiegens der Schuld der Beklagten zu entfallen hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 43, Absatz eins, ZPO.