Die Revision des Beklagten ist teilweise berechtigt. Es kann zwar keinem Zweifel unterliegen, daß das Hauptverschulden beim Beklagten liegt. Er hat die Klägerin seit Jahren beschimpft, sich von ihr besonders im sexuellen Bereich abgewendet, die Freizeit allein verbracht und zuletzt auch noch seine Unterhaltspflicht vernachlässigt. Dort, wo gewisse Beiträge zur Zerrüttung auch von der Klägerin gesetzt wurden, blieb er letzten Endes untätig. Er unternahm nichts, daß die Klägerin und das eheliche Kind wieder Kontakt zu den Eltern des Beklagten aufnahmen, oder, daß ein vielleicht störender Einfluß der Mutter der Klägerin durch eine gesonderte Wohnungsnahme gemildert wurde, und ließ es dabei bewenden, daß ihn die Klägerin nicht mehr auf Geschäftsreisen und bei seinen neu begonnenen sportlichen Betätigungen begleitete. Die Revision des Beklagten ist aber insoweit begründet, als auch der Klägerin Eheverfehlungen zur Last liegen.
Entgegen der Beurteilung der beiden Vorinstanzen liegt eine Eheverfehlung der Klägerin darin, daß sie jeden Kontakt zu den Eltern des Beklagten ablehnte und auch keinen Kontakt des Kindes zu seinen väterlichen Großeltern herbeiführte, worunter der Beklagte litt (ergänzende Feststellung des Erstgerichtes S 15 des Ersturteils). Es ist nicht erwiesen, daß die Klägerin für ihr Verhalten einen zureichenden Grund hatte. Ähnlich dem unleidlichen Verhalten gegenüber dem nächsten Verwandten des Ehepartners (EFSlg 46.172, 51.587) stellt auch diese zur Schau getragene Ablehnung der nächsten Verwandten des Ehepartners eine Eheverfehlung dar (EFSlg 48.753). Der Umstand, daß das Erstgericht hier ohne ausdrückliches Prozeßvorbringen auch sog überschießende Tatsachenfeststellungen gtroffen hat, wurde von keinem Teil gerügt, und diese Feststellungen liegen auch nicht ganz außerhalb des erstatteten Vorbringens.
Eine Ablehnung des nur einmal gemachten Vorschlages des Beklagten, getrennt von der Mutter der Klägerin zu wohnen, ist nicht erwiesen; sofern hier die Revision einen Feststellungsmangel geltend macht, ist auf die ausreichende Negativfeststellung der Vorinstanzen zu verweisen, deren Beanständung auf den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen hinausläuft. Dasselbe gilt für die geltend gemachte Vernachlässigung des Haushaltes, welche nicht erwiesen ist. Angelastet muß der Klägerin aber neben der erwiesenen Beschimpfung doch auch noch werden, daß sie die sicher nicht sehr intensiven, aber immerhin erwiesenen Aufforderungen des Beklagten, ihn auf Geschäftsreisen zu begleiten und mit ihm Sport zu treiben, abschlägig beantwortete. Die fehlende Sportausrüstung ist hier keine Entschuldigung. Das Vorliegen ehelicher Spannungen ist zwar eine Erklärung für die Verhaltensweise der Klägerin, aber letzten Endes keine völlige Rechtfertigung; denn auch bei schon angespannten Beziehungen kann durch neue gemeinsame Aktivitäten eine schon vorhandene Zerrüttung einer Ehe manchmal wieder gebessert werden, während die Ablehnung den umgekehrten Effekt, nämlich eine Vertiefung der Zerrüttung herbeiführt.
Diese Verhaltensweisen der Klägerin sind allerdings gegenüber dem Verhalten des Beklagten ungleich geringfügiger, sodaß, wie schon ausgeführt wurde, nur der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten und damit die Wiederherstellung des Verschuldensausspruches des Erstgerichtes in Betracht kommt. Aus Anlaß dieser Revisionsentscheidung war auch der Kostenrekurs der Klägerin zu erledigen. Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes wird dem Gewicht des beiderseitigen Verschuldensgrades nicht gerecht. In erster Instanz ist richtigerweise ein Obsiegen der Klägerin im Verhältnis von 3 : 1 zu Grunde zu legen, sodaß der Beklagte ihr gemäß § 43 Abs 1 die Hälfte der Prozeßkosten erster Instanz zu ersetzen hat. Der Standpunkt der Klägerin, der Beklagte sei mit seiner Widerklage zur Gänze unterlegen, sodaß ihr die halben Gesamtkosten als zur Widerklage gehörig zuzusprechen seien, wozu noch die halben zu ihrer eigenen Klage gehörigen restlichen Kosten kämen, trifft nicht zu. Da die Ehe geschieden wurde, kann hier nicht zwischen den beiden Klagen differenziert werden. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO liegen nicht. Zur Höhe der Kosten der Klägerin in erster Instanz ist folgendes anzuführen:Diese Verhaltensweisen der Klägerin sind allerdings gegenüber dem Verhalten des Beklagten ungleich geringfügiger, sodaß, wie schon ausgeführt wurde, nur der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Beklagten und damit die Wiederherstellung des Verschuldensausspruches des Erstgerichtes in Betracht kommt. Aus Anlaß dieser Revisionsentscheidung war auch der Kostenrekurs der Klägerin zu erledigen. Die Kostenentscheidung des Erstgerichtes wird dem Gewicht des beiderseitigen Verschuldensgrades nicht gerecht. In erster Instanz ist richtigerweise ein Obsiegen der Klägerin im Verhältnis von 3 : 1 zu Grunde zu legen, sodaß der Beklagte ihr gemäß Paragraph 43, Absatz eins, die Hälfte der Prozeßkosten erster Instanz zu ersetzen hat. Der Standpunkt der Klägerin, der Beklagte sei mit seiner Widerklage zur Gänze unterlegen, sodaß ihr die halben Gesamtkosten als zur Widerklage gehörig zuzusprechen seien, wozu noch die halben zu ihrer eigenen Klage gehörigen restlichen Kosten kämen, trifft nicht zu. Da die Ehe geschieden wurde, kann hier nicht zwischen den beiden Klagen differenziert werden. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, ZPO liegen nicht. Zur Höhe der Kosten der Klägerin in erster Instanz ist folgendes anzuführen:
Die Verdienstsumme für die Tagsatzung vom 22.6.1988 beträgt richtig 9.148 S und für die Tagsatzung vom 20.12.1988 richtig 16.009 S. Für die Ausdehnung der einstweiligen Verfügung gebührt nichts, weil nicht einmal der im ursprünglichen Antrag begehrte Betrag zugesprochen wurde. Die Verdienstsumme sinkt daher auf
87.332 S, was mit 10 % Umsatsteuer 96.065,20 S ergibt. Vom Hälftebetrag von 48.032,60 S ist gemäß § 43 Abs 1 ZPO noch ein Viertel der vom Beklagten entrichteten Pauschalgebühr von 750 S, nämlich 187,50 S, abzuziehen, was den zu ersetzenden Betrag von 47.845,10 S ergibt.87.332 S, was mit 10 % Umsatsteuer 96.065,20 S ergibt. Vom Hälftebetrag von 48.032,60 S ist gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO noch ein Viertel der vom Beklagten entrichteten Pauschalgebühr von 750 S, nämlich 187,50 S, abzuziehen, was den zu ersetzenden Betrag von 47.845,10 S ergibt.
Im Berufungsverfahren haben die beiden Streitteile die Kosten ihrer jeweils erfolglosen Berufungsschriften (einschließlich Pauschalgebühr) selbst zu tragen. Die Klägerin hat dem Beklagten die Kosten der Berufungsbeantwortung von 3.087 S zu ersetzen. Sie selbst hat keine Berufungsbeantwortung erstattet. Für die Berufungsverhandlung verhalten sich die beiderseitigen Abwehrerfolge wie 2 : 1 zugunsten der Klägerin; denn im Gegensatz zur ersten Instanz hat der Beklagte hier nicht mehr auf dem alleinigen Verschulden der Klägerin bestanden. Der Beklagte muß also der Klägerin ein Drittel der Kosten der Berufungsverhandlung von 6.856,80 S, nämlich 2.285,60 S, ersetzen. Weiters hat der Beklagte der Klägerin auf der Basis des ersiegten Kostenbetrages von 13.118,80 S die Kosten eines (einseitigen) Kostenrekurses von 1.758,72 S zu ersetzen. Dies ergibt einen Differenzbetrag von insgesamt 957,32 S zugunsten der Klägerin.
Auch im Revisionsverfahren verhalten sich Abwehrerfolge der Klägerin und Erfolg des Beklagten wie 2 : 1, sodaß der Beklagte der Klägerin ein Drittel der Kosten der Revisionsbeantwortung von 6.172,20 S, nämlich 2.057,40 S, ersetzen muß. Hievon sind gemäß § 43 Abs 1 ZPO ein Drittel der vom Beklagten entrichteten Pauschalgebühr von 1.500 S, nämlich 500 S, abzuziehen, was 1.557,40 S ergibt. Gemäß § 70 ZPO war auszusprechen, daß der Beklagte zum teilweisen Ersatz der der Klägerin gestundeten Gerichtskosten verpflichtet ist, und zwar zu drei Vierteln für die erste Instanz und zu zwei Dritteln für das Revisionsverfahren. Im Berufungsverfahren fielen für den zweiseitigen Teil (Berufungsverhandlung) keine solchen Kosten an.Auch im Revisionsverfahren verhalten sich Abwehrerfolge der Klägerin und Erfolg des Beklagten wie 2 : 1, sodaß der Beklagte der Klägerin ein Drittel der Kosten der Revisionsbeantwortung von 6.172,20 S, nämlich 2.057,40 S, ersetzen muß. Hievon sind gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO ein Drittel der vom Beklagten entrichteten Pauschalgebühr von 1.500 S, nämlich 500 S, abzuziehen, was 1.557,40 S ergibt. Gemäß Paragraph 70, ZPO war auszusprechen, daß der Beklagte zum teilweisen Ersatz der der Klägerin gestundeten Gerichtskosten verpflichtet ist, und zwar zu drei Vierteln für die erste Instanz und zu zwei Dritteln für das Revisionsverfahren. Im Berufungsverfahren fielen für den zweiseitigen Teil (Berufungsverhandlung) keine solchen Kosten an.