Aus den Entscheidungsgründen:
In ihrer Rechtsrüge bekämpft die klagende Partei die Anwendung des § 1319a ABGB und beharrt auf der Ansicht, daß der Zweitbeklagte ein untüchtiger Besorgungsgehilfe der Erstbeklagten gewesen sei.In ihrer Rechtsrüge bekämpft die klagende Partei die Anwendung des Paragraph 1319 a, ABGB und beharrt auf der Ansicht, daß der Zweitbeklagte ein untüchtiger Besorgungsgehilfe der Erstbeklagten gewesen sei.
Der Revision ist beizupflichten, daß die Haftung der beklagten Partei nicht nach § 1319a ABGB zu beurteilen ist. Es trifft zwar zu, daß auch die Bestreuung eines Weges zur Betreuung desselben im Sinne des § 1319a Abs. 2 ABGB gehört (EvBl. 1979/157; RZ 1979/59; EvBl. 1979/129). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sondernorm des § 1319a ABGB ist aber, daß der auf Schadenersatz in Anspruch genommene für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist. Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und wer die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (EvBl. 1979/129 und EvBl. 1980/83, jeweils mit Bezugnahme auf AB 1678 BlgNR, XIII. GP). Zu einer ausdehnenden Auslegung der ohnedies vielfach als problematisch empfundenen Haftungseinschränkung des § 1319a ABGB (vgl. Daghofer, ZVR 1971, 1; Posch, JBL 1977, 281; Wresounig, ZVR 1978, 302) zugunsten aller nur irgendwie an der Betreuung eines Weges beteiligten Personen besteht kein Anlaß, da die hiefür maßgeblichen Gründe (rechtsgeschichtliche Entwicklung bezüglich der Bundesstraßen, Zulässigkeit der allgemeinen Benützung eines Weges, erweiterte Gehilfenhaftung, siehe AB 1678 BlgNR XIII. GP) hier nicht zutreffen (EvBl. 1979/129). Ein Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 93 Abs. 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs. 5 StVO an die Stelle des Eigentümers tretende Person sind daher nicht als Halter eines Weges im Sinne des § 1319a Abs. 1 ABGB anzusehen (vgl. Hellbling, ZVR 1976, 166, und Dittrich - Veit - Schuchlenz[3], Anm. 2 a zu § 93 StVO).Der Revision ist beizupflichten, daß die Haftung der beklagten Partei nicht nach Paragraph 1319 a, ABGB zu beurteilen ist. Es trifft zwar zu, daß auch die Bestreuung eines Weges zur Betreuung desselben im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB gehört (EvBl. 1979/157; RZ 1979/59; EvBl. 1979/129). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Sondernorm des Paragraph 1319 a, ABGB ist aber, daß der auf Schadenersatz in Anspruch genommene für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist. Halter eines Weges ist, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und wer die Verfügungsmacht hat, die entsprechenden Maßnahmen zu setzen (EvBl. 1979/129 und EvBl. 1980/83, jeweils mit Bezugnahme auf Ausschussbericht 1678 BlgNR, römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode Zu einer ausdehnenden Auslegung der ohnedies vielfach als problematisch empfundenen Haftungseinschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB vergleiche Daghofer, ZVR 1971, 1; Posch, JBL 1977, 281; Wresounig, ZVR 1978, 302) zugunsten aller nur irgendwie an der Betreuung eines Weges beteiligten Personen besteht kein Anlaß, da die hiefür maßgeblichen Gründe (rechtsgeschichtliche Entwicklung bezüglich der Bundesstraßen, Zulässigkeit der allgemeinen Benützung eines Weges, erweiterte Gehilfenhaftung, siehe Ausschussbericht 1678 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode hier nicht zutreffen (EvBl. 1979/129). Ein Liegenschaftseigentümer im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO oder eine gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO an die Stelle des Eigentümers tretende Person sind daher nicht als Halter eines Weges im Sinne des Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB anzusehen vergleiche Hellbling, ZVR 1976, 166, und Dittrich - Veit - Schuchlenz[3], Anmerkung 2 a zu Paragraph 93, StVO).
Die Haftung der Erstbeklagten wurde jedoch von den Vorinstanzen trotzdem mit Recht verneint, weil die Verpflichtung zum Bestreuen des Gehsteiges dem Zweitbeklagten entweder gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e HBG oblag (ob er Hausbesorger im Sinne des Gesetzes war, ist der Feststellung, er sei als "Hausmeister" tätig gewesen, nicht zwingend zu entnehmen) oder ihm durch Rechtsgeschäft übertragen war (was in einer 20 jährigen Tätigkeit als Hausmeister jedenfalls zu erblicken wäre; vgl. zum konkludenten Zustandekommen einer Vereinbarung gemäß § 93 Abs. 5 StVO, EvBl. 1972/41), so daß er dem Kläger gegenüber gemäß § 93 Abs. 5 StVO anstelle der Erstbeklagten haftet.Die Haftung der Erstbeklagten wurde jedoch von den Vorinstanzen trotzdem mit Recht verneint, weil die Verpflichtung zum Bestreuen des Gehsteiges dem Zweitbeklagten entweder gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, HBG oblag (ob er Hausbesorger im Sinne des Gesetzes war, ist der Feststellung, er sei als "Hausmeister" tätig gewesen, nicht zwingend zu entnehmen) oder ihm durch Rechtsgeschäft übertragen war (was in einer 20 jährigen Tätigkeit als Hausmeister jedenfalls zu erblicken wäre; vergleiche zum konkludenten Zustandekommen einer Vereinbarung gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO, EvBl. 1972/41), so daß er dem Kläger gegenüber gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO anstelle der Erstbeklagten haftet.
Die Erstbeklagte wäre daher dem Kläger gegenüber nur unter den Voraussetzungen des § 1315 ABGB schadenersatzpflichtig. (JBl. 1955, 360; SZ 20/80; JB 50 neu). Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß Anhaltspunkte für eine Untüchtigkeit des Zweitbeklagten nicht gegeben sind. Eine Unachtsamkeit im einzelnen Falle könnte nur bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einem auffallenden Mangel an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen ausnahmsweise eine habituelle Untüchtigkeit erschließen lassen (SZ 41/47; JBl. 1965, 469; SZ 37/92 u. v. a.), was hier nicht der Fall ist.Die Erstbeklagte wäre daher dem Kläger gegenüber nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 1315, ABGB schadenersatzpflichtig. (JBl. 1955, 360; SZ 20/80; JB 50 neu). Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß Anhaltspunkte für eine Untüchtigkeit des Zweitbeklagten nicht gegeben sind. Eine Unachtsamkeit im einzelnen Falle könnte nur bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einem auffallenden Mangel an den für seine Tätigkeit notwendigen Kenntnissen ausnahmsweise eine habituelle Untüchtigkeit erschließen lassen (SZ 41/47; JBl. 1965, 469; SZ 37/92 u. v. a.), was hier nicht der Fall ist.
Hinsichtlich des Zweitbeklagten ist die Sache noch nicht spruchreif. Aus dem oben Gesagten (Ablehnung einer ausdehnenden Auslegung des § 1319a ABGB) ergibt sich, daß er dem Kläger gegenüber auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat. Ob eine solche gegeben ist oder nicht, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden.Hinsichtlich des Zweitbeklagten ist die Sache noch nicht spruchreif. Aus dem oben Gesagten (Ablehnung einer ausdehnenden Auslegung des Paragraph 1319 a, ABGB) ergibt sich, daß er dem Kläger gegenüber auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat. Ob eine solche gegeben ist oder nicht, kann nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden.
Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1972/41; ZVR 1972/153; ZVR 1976/290 u. a.) die Haftung nach § 93 StVO nicht überspannt werden soll und daher weder ein ständiges Beaufsichtigen des Gehsteiges noch ein ständig zu wiederholendes Streuen gefordert werden kann (vgl. auch die bei Dittrich - Veit - Schuchlenz[3] Anm. 4 zu § 93 StVO, angeführten Entscheidungen), so muß doch dann, wenn auf Grund der herrschenden Witterung mit Glatteisbildung zu rechnen ist (und dies haben die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt), vom Zweitbeklagten eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert werden (so ausdrücklich die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zitierte Entscheidung ZVR 1976/290; vgl. auch EvBl. 1960/102). Es fehlen aber bisher Feststellungen darüber, wann konkret die Vereisung auf dem Gehsteig vor dem Haus der Erstbeklagten eingesetzt hat und ob und allenfalls wie oft und in welchen Zeitabständen sich der Zweitbeklagte am Unfallstag davon überzeugt hat, ob inzwischen Glatteis entstanden war. Hätte er beispielsweise in zumutbaren Abständen den Zustand des Gehsteiges kontrolliert und wäre die Vereisung erst ganz kurz vor dem Unfall eingetreten, könnte dem Zweitbeklagten keine Fahrlässigkeit angelastet werden. Wenn er freilich bei einer Witterung, wie sie am 19. Dezember 1976 herrschte (plötzlicher Temperaturrückgang am Nachmittag, wobei bisher aber keine Uhrzeit festgestellt ist), den Gehsteig nur morgens und abends einer Prüfung unterzog (was in seiner Parteienaussage anklingt, ohne daß die Vorinstanzen dazu Feststellungen getroffen hätten), dann könnte nicht mehr gesagt werden, daß er seine Pflichten voll erfüllt hat.Wenn auch nach ständiger Rechtsprechung (EvBl. 1972/41; ZVR 1972/153; ZVR 1976/290 u. a.) die Haftung nach Paragraph 93, StVO nicht überspannt werden soll und daher weder ein ständiges Beaufsichtigen des Gehsteiges noch ein ständig zu wiederholendes Streuen gefordert werden kann vergleiche auch die bei Dittrich - Veit - Schuchlenz[3] Anmerkung 4 zu Paragraph 93, StVO, angeführten Entscheidungen), so muß doch dann, wenn auf Grund der herrschenden Witterung mit Glatteisbildung zu rechnen ist (und dies haben die Vorinstanzen unbekämpft festgestellt), vom Zweitbeklagten eine erhöhte Aufmerksamkeit gefordert werden (so ausdrücklich die vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zitierte Entscheidung ZVR 1976/290; vergleiche auch EvBl. 1960/102). Es fehlen aber bisher Feststellungen darüber, wann konkret die Vereisung auf dem Gehsteig vor dem Haus der Erstbeklagten eingesetzt hat und ob und allenfalls wie oft und in welchen Zeitabständen sich der Zweitbeklagte am Unfallstag davon überzeugt hat, ob inzwischen Glatteis entstanden war. Hätte er beispielsweise in zumutbaren Abständen den Zustand des Gehsteiges kontrolliert und wäre die Vereisung erst ganz kurz vor dem Unfall eingetreten, könnte dem Zweitbeklagten keine Fahrlässigkeit angelastet werden. Wenn er freilich bei einer Witterung, wie sie am 19. Dezember 1976 herrschte (plötzlicher Temperaturrückgang am Nachmittag, wobei bisher aber keine Uhrzeit festgestellt ist), den Gehsteig nur morgens und abends einer Prüfung unterzog (was in seiner Parteienaussage anklingt, ohne daß die Vorinstanzen dazu Feststellungen getroffen hätten), dann könnte nicht mehr gesagt werden, daß er seine Pflichten voll erfüllt hat.
Kommt es nach Klärung der aufgezeigten Umstände zur Bejahung einer Haftung des Zweitbeklagten, so sind neben den zu treffenden Feststellungen zur Höhe des Klagsanspruches auch ergänzende Feststellungen zum erhobenen Mitschuldeinwand nötig. Ebenso wie der Zweitbeklagte mußte nämlich auch der Kläger mit Glatteis rechnen. Je nachdem, wie die Umgebung der Unfallsstelle und diese selbst beschaffen waren und seit wann und in welchem Umfang das Glatteis an der Unfallsstelle und anderswo auftrat, wird auch den Kläger ein mehr oder weniger großes Mitverschulden treffen.