Die Revision ist nicht begründet.
In der Rechtsrüge stützt sich der Kläger nur mehr auf die Mißachtung einiger Bestimmungen der Kärntner Bauordnung und vertritt die Auffassung, wegen dieser Schutzgesetzverletzungen komme es zu einer Umkehr der Beweislast. Der Beklagte habe einen Beweis über die fehlende Kausalität der zu schmalen Stiege und des fehlenden Handlaufes gar nicht angetreten, sodaß davon ausgegangen werden müsse, daß dem Beklagten der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei.
Diesen Ausführungen ist indes folgendes entgegenzuhalten:
Alles was dem Beklagten an rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten zur Last liegt, sind gewisse Verletzungen von Vorschriften der Kärntner Bauordnung, die zu den sogenannten Schutzgesetzen im Sinne des § 1311 ABGB zählen (SZ 13/48, SZ 34/39, ZVR 1969/204 u.a.), im Zusammenhang mit der Beschaffenheit einer Stiege, welche vom Vorplatz des Gastlokals zu den Toiletten im Keller führt.Alles was dem Beklagten an rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten zur Last liegt, sind gewisse Verletzungen von Vorschriften der Kärntner Bauordnung, die zu den sogenannten Schutzgesetzen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zählen (SZ 13/48, SZ 34/39, ZVR 1969/204 u.a.), im Zusammenhang mit der Beschaffenheit einer Stiege, welche vom Vorplatz des Gastlokals zu den Toiletten im Keller führt.
Gleichgültig ob man von einer bloßen Haftung nach § 1311 ABGB ausgeht oder den Schadenersatzanspruch des Klägers auf die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht stützt, immer ist Voraussetzung für eine gänzliche oder teilweise Berechtigung des Klagsanspruches, daß der vom Beklagten zu vertretende Zustand der Stiege ursächlich oder wenigstens mitursächlich für den Sturz und damit die Verletzungen des Klägers ist.Gleichgültig ob man von einer bloßen Haftung nach Paragraph 1311, ABGB ausgeht oder den Schadenersatzanspruch des Klägers auf die Verletzung einer vertraglichen Sorgfaltspflicht stützt, immer ist Voraussetzung für eine gänzliche oder teilweise Berechtigung des Klagsanspruches, daß der vom Beklagten zu vertretende Zustand der Stiege ursächlich oder wenigstens mitursächlich für den Sturz und damit die Verletzungen des Klägers ist.
An diesem Kausalzusammenhang fehlt es jedoch auf Grund der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen. Der Kläger kam nicht auf der Stiege zum Sturz, sondern vor dem Betreten der Stiege. Die Beschaffenheit der Stiege konnte daher für den Sturz des Klägers keine sogenannte "conditio sine qua non", also keine notwendige Bedingung für den schädigenden Erfolg sein. Zwar hat der Oberste Gerichtshof für Schutzgesetzverletzungen wiederholt ausgesprochen, daß der Geschädigte keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhanges erbringen müsse (ZVR 1972/7 u.a.), sondern daß der sogenannte Beweis des ersten Anscheines genügt (EvBl 1977/246 u.a.). Nicht einmal der schwächste Anscheinbeweis ist jedoch im vorliegenden Fall erbracht, weil der Sturz, wie festgestellt, gar nicht auf der im gewissen Sinne mangelhaften Stiege erfolgt ist.
Daß der Beklagte nicht einmal den Beweis angetreten habe, es komme eine andere Ursache als die Stiege in Betracht, kann nicht gesagt werden, denn der Beklagte hat immerhin nicht nur allgemein die Behauptungen des Klägers bestritten, sondern auch ausdrücklich auf die Alkoholisierung und andere unbekannte Ursachen hingewiesen (Vorbringen in der Tagsatzung vom 14.2.1985, S 169 des Aktes). In diesem Sinn hat der Beklagte übrigens auch den Beweis erbracht, daß der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte, nämlich wenn der Zustand der Stiege den Kärntner Bauvorschriften entsprochen hätte, weil der Kläger ja ebenso zum Sturz gekommen wäre, wenn die Stiege ein wenig anders beschaffen gewesen wäre. Auch dieser Beweis entlastet den Beklagten (SZ 51/66, EvBl 1981/208).
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen betreffen demgegenüber das vom Kausalitätsproblem zu trennende Verschuldensproblem. Wenn der Sturz des Klägers auf der Stiege und wegen der Beschaffenheit derselben erfolgt wäre, dann müßte der Kläger nicht mehr beweisen, daß den Beklagten ein Verschulden treffe, sondern dann müßte umgekehrt der Beklagte seine allfällige Schuldlosigkeit beweisen (ZVR 1984/154 u.a.). Mangels eines Kausalzusammenhanges taucht aber dieses Problem im vorliegenden Fall gar nicht mehr auf. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher wegen des mit Recht verneinten Kausalzusammenhanges zutreffend.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.