Die von den beklagten Parteien gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist berechtigt.
Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die für den Erfolg der Klage wesentliche Frage, ob zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, in erster Linie nach den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf BGBl 1988/96 (im folgenden UNK) zu lösen ist, weil die Streitteile ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind (vgl Art 1 Abs 1 UNK).Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß die für den Erfolg der Klage wesentliche Frage, ob zwischen den Streitteilen ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, in erster Linie nach den Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf BGBl 1988/96 (im folgenden UNK) zu lösen ist, weil die Streitteile ihre Niederlassungen in verschiedenen Staaten haben und diese Staaten Vertragsstaaten sind vergleiche Artikel eins, Absatz eins, UNK).
Gemäß Art 14 Abs 1 UNK stellt unter gewissen weiteren Voraussetzungen der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages ein Angebot dar. Gemäß Art 18 Abs 1 UNK stellt eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme dar. Aus diesen Bestimmungen, aber auch aus allgemeinen vertragsrechtlichen Erwägungen, ergibt sich eindeutig, daß ein Angebot nur vom Empfänger, also von derjenigen Person, an die es gerichtet ist, angenommen werden kann.Gemäß Artikel 14, Absatz eins, UNK stellt unter gewissen weiteren Voraussetzungen der an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtete Vorschlag zum Abschluß eines Vertrages ein Angebot dar. Gemäß Artikel 18, Absatz eins, UNK stellt eine Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt, eine Annahme dar. Aus diesen Bestimmungen, aber auch aus allgemeinen vertragsrechtlichen Erwägungen, ergibt sich eindeutig, daß ein Angebot nur vom Empfänger, also von derjenigen Person, an die es gerichtet ist, angenommen werden kann.
Entscheidend ist also, wer Empfänger des von der erstbeklagten Partei abgegebenen Angebots war. Bei der Lösung dieser Frage ist von Bedeutung, daß Gerhard J***** die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters ausübte. Diese Tätigkeit besteht gemäß § 84 Abs 1 dHGH, der gemäß § 36 IPRG maßgebend ist, darin, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (ähnlich der hier noch geltende § 1 Abs 1 HVG 1921 und nunmehr § 1 Abs 1 HVG 1993). Der Abschluß von Rechtsgeschäften im eigenen Namen gehört hingegen nicht zur Tätigkeit eines Handelsvertreters (vgl Schröder in Schlegelberger, HGB5, 360).Entscheidend ist also, wer Empfänger des von der erstbeklagten Partei abgegebenen Angebots war. Bei der Lösung dieser Frage ist von Bedeutung, daß Gerhard J***** die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters ausübte. Diese Tätigkeit besteht gemäß Paragraph 84, Absatz eins, dHGH, der gemäß Paragraph 36, IPRG maßgebend ist, darin, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (ähnlich der hier noch geltende Paragraph eins, Absatz eins, HVG 1921 und nunmehr Paragraph eins, Absatz eins, HVG 1993). Der Abschluß von Rechtsgeschäften im eigenen Namen gehört hingegen nicht zur Tätigkeit eines Handelsvertreters vergleiche Schröder in Schlegelberger, HGB5, 360).
Umfaßt aber die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters bloß die Vermittlung und den Abschluß von Rechtsgeschäften im Verhältnis zu einem Dritten, so folgt daraus, daß Empfänger eines ihm übermittelten Angebots nicht der Handelsvertreter selbst sein kann, weil die Annahme des Angebots nicht in seinen Aufgabenkreis fällt. Derjenige, der das Angebot abgibt, muß vielmehr davon ausgehen, daß der Handelsvertreter es an einen Dritten weiterleiten wird, weshalb dieser auch als Empfänger des Angebots anzusehen ist.
In dem zu entscheidenden Fall kommt es also darauf an, ob die erstbeklagte Partei ihr Angebot einem selbständigen Handelsvertreter übermittelt hat und ob ihr dies bekannt war. Sie durfte dann nämlich diesen Handelsvertreter nicht als Partner des Vertrages über den Kauf der Schuhe ansehen, sondern mußte davon ausgehen, daß der Vertrag mit demjenigen Unternehmer zustandegekommen ist, an den ihr Angebot weitergeleitet wurde. Dies war hier aber für die erstbeklagte Partei erkennbar die klagende Partei.
Sollte das Angebot der erstbeklagten Partei hingegen nicht an einen selbständigen Handelsvertreter übermittelt worden oder ihr dies nicht bekanntgewesen sein, so wäre mit der klagenden Partei ein Vertrag nicht zustandegekommen. Die klagende Partei hätte dann nämlich entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes durch ihr Verhalten das von der erstbeklagten Partei gestellte Angebot nicht annehmen können, weil diese davon ausgehen durfte, daß sie ihr Angebot ausschließlich an die Firma T***** gerichtet hat und die klagende Partei daher nicht Empfänger dieses Angebots war.
In Betracht käme dann nur, daß die klagende Partei durch das vom Erstgericht festgestellte Verhalten ihrerseits an die erstbeklagte Partei ein Angebot gerichtet hat, das diese durch das ihr zuzurechnende Verhalten ihrer Arbeitnehmer annahm. Dies ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil gemäß Art 14 Abs 1 UNK ein wirksames Angebot erfordert, daß der Vorschlag bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein, wobei ein Vorschlag bestimmt genug ist, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht. Diesen Erfordernissen entsprach aber das vom Erstgericht festgestellte, der klagenden Partei zuzurechnende Verhalten nicht. Aber selbst wenn man annähme, daß durch die für die klagende Partei abgegebenen Erklärungen auf das von der erstbeklagten Partei gestellte Angebot Bezug genommen wurde und der Inhalt dieses Angebots daher mittelbar zum Inhalt des Vorschlags der klagenden Partei geworden war, würde dies nichts ändern, weil dies für die Arbeitnehmer der erstbeklagten Partei nicht erkennbar war. Diese durften vielmehr davon ausgehen, daß sich die für die klagende Partei abgegebenen Erklärungen auf den Vertrag bezogen, der auf Grund des von der erstbeklagten Partei gestellten, an die Firma T***** gerichteten Angebots zustandegekommen war, und konnte nicht ohne weiteres annehmen, daß die klagende Partei ihrerseits ein Angebot auf Abschluß eines (neuen) Vertrages stellen wollte. Lag aber kein Angebot der klagenden Partei vor, so muß auch nicht, wie das Berufungsgericht meinte, geprüft werden, ob aus dem Verhalten der für die erstbeklagte Partei handelnden Personen gegebenenfalls die Annahme eines Angebots abzuleiten wäre.In Betracht käme dann nur, daß die klagende Partei durch das vom Erstgericht festgestellte Verhalten ihrerseits an die erstbeklagte Partei ein Angebot gerichtet hat, das diese durch das ihr zuzurechnende Verhalten ihrer Arbeitnehmer annahm. Dies ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil gemäß Artikel 14, Absatz eins, UNK ein wirksames Angebot erfordert, daß der Vorschlag bestimmt genug ist und den Willen des Anbietenden zum Ausdruck bringt, im Falle der Annahme gebunden zu sein, wobei ein Vorschlag bestimmt genug ist, wenn er die Ware bezeichnet und ausdrücklich oder stillschweigend die Menge und den Preis festsetzt oder deren Festsetzung ermöglicht. Diesen Erfordernissen entsprach aber das vom Erstgericht festgestellte, der klagenden Partei zuzurechnende Verhalten nicht. Aber selbst wenn man annähme, daß durch die für die klagende Partei abgegebenen Erklärungen auf das von der erstbeklagten Partei gestellte Angebot Bezug genommen wurde und der Inhalt dieses Angebots daher mittelbar zum Inhalt des Vorschlags der klagenden Partei geworden war, würde dies nichts ändern, weil dies für die Arbeitnehmer der erstbeklagten Partei nicht erkennbar war. Diese durften vielmehr davon ausgehen, daß sich die für die klagende Partei abgegebenen Erklärungen auf den Vertrag bezogen, der auf Grund des von der erstbeklagten Partei gestellten, an die Firma T***** gerichteten Angebots zustandegekommen war, und konnte nicht ohne weiteres annehmen, daß die klagende Partei ihrerseits ein Angebot auf Abschluß eines (neuen) Vertrages stellen wollte. Lag aber kein Angebot der klagenden Partei vor, so muß auch nicht, wie das Berufungsgericht meinte, geprüft werden, ob aus dem Verhalten der für die erstbeklagte Partei handelnden Personen gegebenenfalls die Annahme eines Angebots abzuleiten wäre.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht daher zu klären haben, ob unter der Firma "T*****" die Tätigkeit eines selbständigen Handelsvertreters ausgeübt wurde und ob dies der erstbeklagten Partei bekannt war. In diesem Fall wäre das Klagebegehren nach dem Gesagten berechtigt, anderenfalls wäre es abzuweisen, weil die klagende Partei den ihr obliegenden Beweis nicht erbracht hätte, daß der Kaufvertrag, aus dem sie die eingeklagte Forderung ableitet, mit der erstbeklagten Partei zustande gekommen ist.
Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.