Der Rekurs ist nicht verspätet, weil er zwar erst am 30. Dezember 1985 beim Erstgericht einlangte, jedoch schon am 23. Dezember 1985, dem letzten Tag der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben wurde (Postaufgabevermerk der Geschäftsstelle auf der Rechtsmittelschrift Seite 461 d.A).
Dem Rekurs kommt teilweise Berechtigung zu.
Es trifft zwar zu, daß die vom Gericht zweiter Instanz angeführten Umstände bisher nicht erhoben werden konnten, aber in teilweiser analoger Anwendung des § 273 ZPO ergeben doch schon die von der zweiten Instanz übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ein hinreichend klares Bild über die beiderseitigen Beiträge zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens.Es trifft zwar zu, daß die vom Gericht zweiter Instanz angeführten Umstände bisher nicht erhoben werden konnten, aber in teilweiser analoger Anwendung des Paragraph 273, ZPO ergeben doch schon die von der zweiten Instanz übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes ein hinreichend klares Bild über die beiderseitigen Beiträge zur Schaffung des gemeinsamen Vermögens.
Vorausgeschickt sei, daß gemäß § 82 Abs2 EheG die Liegenschaft in Hall in das Verteilungsverfahren einzubeziehen ist, weil es sich um die Ehewohnung handelt, sodaß der Umstand keine Rolle spielt, daß dieses Vermögen beide Ehegatten schon vor ihrer Eheschließung erworben hatten.Vorausgeschickt sei, daß gemäß Paragraph 82, Abs2 EheG die Liegenschaft in Hall in das Verteilungsverfahren einzubeziehen ist, weil es sich um die Ehewohnung handelt, sodaß der Umstand keine Rolle spielt, daß dieses Vermögen beide Ehegatten schon vor ihrer Eheschließung erworben hatten.
Gemäß § 91 Abs1 EheG sind aber auch die beiden Hälfteanteile in die Aufteilung einzubeziehen, die der Antragsteller an Antonia S*** verkauft hat (vgl. EFSlg. 43.795). Auf Grund der vom Erstgericht festgestellten Verkehrswerte waren nämlich die beiden Liegenschaften im Sommer 1980 S 1,998.231,-- (Hall) + S 4,842.461,-- (Gnadenwald) = S 6,840.692,-- wert, sodaß der Antragsteller ca. S 3,400.000,-- und nicht nur etwa S 2,300.000,-- an Verkaufserlös erzielen hätte können. In der Aufteilung ist der Antragsteller zumindest rein rechnerisch daher so zu behandeln, als wäre er noch Eigentümer der beiden Hälfteanteile, denn anstelle der Liegenschaftsanteile steht ihm ja der Verkaufserlös zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Antragsteller zwecks Fertigstellung des Hauses in Gnadenwald erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen ist, die nur ihn allein belasteten und daß er solche Verbindlichkeiten entweder aus dem erwähnten Verkaufserlös tatsächlich abstattete oder aber mit ihnen nach wie vor allein belastet ist, falls er den Verkaufserlös anderweitig verwendet haben sollte, und daß er überdies vom Verkaufserlös auch eine noch offene gemeinsame Restschuld aus den beiden Bauspardarlehen abgedeckt hat. Anders gesagt, es muß berücksichtigt werden, daß der Antragsteller auf diese Weise zur Schaffung des gesamten Liegenschaftsvermögens in Gnadenwald wesentlich mehr beigetragen hat als die Antragsgegnerin. Alles was hingegen der Antragsteller aus seinem Verdienst in den Bau in Gnadenwald investiert hat und alle vom Antragsteller persönlich erbrachten Arbeitsleistungen am Bau sind, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht Sonderleistungen des Antragstellers, sondern diese Beiträge sind beiden Teilen in gleicher Weise gutzubuchen. Der Antragsteller konnte nur deshalb S 10.000,-- monatlich von seinem Verdienst investieren, weil die Antragsgegnerin ihren Verdienst in gleicher Höhe zum Unterhalt der Familie verwendete. Und den Arbeitsleistungen des Antragstellers steht gegenüber, daß die Antragsgegnerin den Haushalt und die Kinder betreute und daneben berufstätig war (§ 83 Abs2 EheG). Auch die Mietzinseinnahmen waren Früchte der im Eigentum beider Streitteile stehenden Liegenschaft und sind daher beiden Teilen in gleicher Weise anzurechnen. Gemäß Paragraph 91, Abs1 EheG sind aber auch die beiden Hälfteanteile in die Aufteilung einzubeziehen, die der Antragsteller an Antonia S*** verkauft hat vergleiche EFSlg. 43.795). Auf Grund der vom Erstgericht festgestellten Verkehrswerte waren nämlich die beiden Liegenschaften im Sommer 1980 S 1,998.231,-- (Hall) + S 4,842.461,-- (Gnadenwald) = S 6,840.692,-- wert, sodaß der Antragsteller ca. S 3,400.000,-- und nicht nur etwa S 2,300.000,-- an Verkaufserlös erzielen hätte können. In der Aufteilung ist der Antragsteller zumindest rein rechnerisch daher so zu behandeln, als wäre er noch Eigentümer der beiden Hälfteanteile, denn anstelle der Liegenschaftsanteile steht ihm ja der Verkaufserlös zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß der Antragsteller zwecks Fertigstellung des Hauses in Gnadenwald erhebliche Verbindlichkeiten eingegangen ist, die nur ihn allein belasteten und daß er solche Verbindlichkeiten entweder aus dem erwähnten Verkaufserlös tatsächlich abstattete oder aber mit ihnen nach wie vor allein belastet ist, falls er den Verkaufserlös anderweitig verwendet haben sollte, und daß er überdies vom Verkaufserlös auch eine noch offene gemeinsame Restschuld aus den beiden Bauspardarlehen abgedeckt hat. Anders gesagt, es muß berücksichtigt werden, daß der Antragsteller auf diese Weise zur Schaffung des gesamten Liegenschaftsvermögens in Gnadenwald wesentlich mehr beigetragen hat als die Antragsgegnerin. Alles was hingegen der Antragsteller aus seinem Verdienst in den Bau in Gnadenwald investiert hat und alle vom Antragsteller persönlich erbrachten Arbeitsleistungen am Bau sind, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht Sonderleistungen des Antragstellers, sondern diese Beiträge sind beiden Teilen in gleicher Weise gutzubuchen. Der Antragsteller konnte nur deshalb S 10.000,-- monatlich von seinem Verdienst investieren, weil die Antragsgegnerin ihren Verdienst in gleicher Höhe zum Unterhalt der Familie verwendete. Und den Arbeitsleistungen des Antragstellers steht gegenüber, daß die Antragsgegnerin den Haushalt und die Kinder betreute und daneben berufstätig war (Paragraph 83, Abs2 EheG). Auch die Mietzinseinnahmen waren Früchte der im Eigentum beider Streitteile stehenden Liegenschaft und sind daher beiden Teilen in gleicher Weise anzurechnen.
Damit ergibt sich ungefähr folgende Rechnung:
Zum Erwerb der Liegenschaft in Hall samt dem dort stehenden Haus haben die beiden Streitteile nach den getroffenen Feststellungen schon vor der Eheschließung je gleich viel beigetragen. Diese Liegenschaft, auf der keine Verbindlichkeiten hafteten, wurde daher zwischen den Streitteilen schon dadurch gerecht aufgeteilt, daß jeder Hälfteeigentümer war. Die Antragsgegnerin ist dies heute noch, der Antragsteller erhielt anstelle seines Hälfteanteiles den Kaufpreis von Antonia S*** oder muß sich anrechnen lassen, daß er auf einen eventuell erzielbaren höheren Kaufpreis allenfalls in Schenkungsabsicht verzichtet hat.
Bei der Liegenschaft in Gnadenwald steht zunächst fest, daß die Antragsgegnerin zum Erwerb des Grundes um etwa S 80.000,-- mehr beigetragen hat als der Antragsteller.
Für die eigentlichen Baukosten hat jedoch der Antragsteller folgende nur ihm anzurechnenden Mehrleistungen (an nur ihn belastenden Verbindlichkeiten oder nur von ihm stammenden Beiträgen) erbracht:
1. Diverse Darlehen in den Jahren
1970 - 1973 S 175.000,--
2. Verkaufserlös einer ererbten
Liegenschaft (Ende 1976) S 250.000,--
3. Darlehen der Raiffeisenkasse
Wattens mit Zinsen angewach-
sen auf S 598.081,35, gerundet S 600.000,--
4. Bauspardarlehensrest
S 202.517,68 + S 2.541,06
zusammen gerundet S 205.000,--
5. Darlehen RK München etwa S 100.000,--
6. Darlehen RK Innsbruck S 100.000,--
zusammen S 1,430.000,--
===============
Nach Abzug der vorher erwähnten S 80.000,-- ergibt dies
Mehrleistungen des Antragstellers von etwa S 1,350.000,--.
Der Kredit von etwa 1,5 MioS wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst kurz vor dem Verkauf der beiden Liegenschaftshälften an Antonia S*** aufgenommen, konnte daher nicht mehr Leistungen für den weiteren Ausbau des Hauses Gnadenwald betreffen, wenn es sich nicht ohnedies nur um eine reine Manipulation des Antragstellers handeln sollte. Aber auch das Darlehen der Eltern, das diese dem Antragsteller "im Jahr 1977" gewährt haben, kann gleichfalls nicht veranschlagt werden oder allenfalls nur in einem relativ kleinen Teil, weil es ganz oder zum größeren Teil der Zeit nach Februar 1977 zuzurechnen ist, als die eheliche Gemeinschaft schon aufgehoben war und, wie noch zu zeigen ist, nur mehr relativ geringe Bauleistungen zu vollbringen waren. Im Februar 1977 war das Haus in Gnadenwald laut dem Gutachten des Sachverständigen schon zu etwa 94,2 % fertiggestellt. Da die reinen Baukosten per Februar 1977 gerechnet etwa 3,3 MioS betrugen, bedeutet dies, daß nach Februar 1977 nur mehr etwa S 200.000,-- bis S 300.000,-- an Baukosten anfielen, was zusammen etwa Baukosten von 3,5 bis 3,6 MioS ergibt (das sind etwa 80 % der für die Baupreise per Oktober 1980 mit etwa 4,3 MioS ermittelten Gesamtbaukosten; siehe zu allen diesen Ansätzen das von beiden Vorinstanzen unwidersprochen den Feststellungen zugrundegelegte Sachverständigengutachten, S 165 des Aktes). Diese S 200.000,-- bis S 300.000,-- konnte aber der Antragsteller zur Gänze schon von den Mietzinseinnahmen nach Februar 1977 bestreiten.
Der Antragsteller hat somit für die eigentlichen Baukosten bis Februar 1977 nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls etwa folgende Beträge aufgewendet (wobei es jetzt nicht um die ihm allein anzurechnenden Beiträge, sondern um die Gesamtbeträge geht):
1. Aus dem Bauspardarlehen S 580.000,--
2. Aus den div.Darlehen bis 1973 S 175.000,--
3. Mieteinnahmen bis Febraur 1977 etwa S 75.000,--
4. Aus dem Darlehen der RK Wattens S 400.000,--
5. Aus dem Darlehen der RK München S 100.000,--
6. Aus dem Darlehen der RK Innsbruck S 100.000,--
7. Aus dem Grundverkauf S 250.000,--
8. Von 1968 bis 1976, also durch etwa
8 Jahre monatlich ca. S 10.000,--
aus seinem Verdienst, das sind etwa S 960.000,--
das ergibt zusammen etwa S 2,640.000,--
Es verbleibt somit nur mehr eine Differenz auf 3,3 MioS (Baukosten, per Februar 1977 berechnet) von rund S 660.000,--. Berücksichtigt man die Eigenleistungen des Antragstellers, die dieser (wohl mit Recht) immer als ganz beträchtlich bezeichnete, und den Umstand, daß ja erheblicher Bauaufwand früher und damit billiger geleistet wurde, dann kann aus dem Darlehen der Eltern "im Jahr 1977" bis Feber 1977 nur mehr ein geringer Teil in Betracht kommen. Eine genaue Ermittlung aller dieser Posten (gestaffelte Kosten je nach Baufortschritt, Wert der Arbeitsleistungen genauer Darlehensteil) wäre nur mit sehr großem Kostenaufwand möglich, sodaß es in analoger Anwendung des § 273 ZPO angebracht erscheint, von den Sonderbeiträgen des Antragstellers aus dem elterlichen Darlehen nur noch einen Betrag von etwa S 50.000,-- bis S 100.000,-- hinzuzurechnen, sodaß die Mehrbeiträge des Antragstellers insgesamt etwa S 1,400.000,-- bis S 1,450.000,-- ausmachen.Es verbleibt somit nur mehr eine Differenz auf 3,3 MioS (Baukosten, per Februar 1977 berechnet) von rund S 660.000,--. Berücksichtigt man die Eigenleistungen des Antragstellers, die dieser (wohl mit Recht) immer als ganz beträchtlich bezeichnete, und den Umstand, daß ja erheblicher Bauaufwand früher und damit billiger geleistet wurde, dann kann aus dem Darlehen der Eltern "im Jahr 1977" bis Feber 1977 nur mehr ein geringer Teil in Betracht kommen. Eine genaue Ermittlung aller dieser Posten (gestaffelte Kosten je nach Baufortschritt, Wert der Arbeitsleistungen genauer Darlehensteil) wäre nur mit sehr großem Kostenaufwand möglich, sodaß es in analoger Anwendung des Paragraph 273, ZPO angebracht erscheint, von den Sonderbeiträgen des Antragstellers aus dem elterlichen Darlehen nur noch einen Betrag von etwa S 50.000,-- bis S 100.000,-- hinzuzurechnen, sodaß die Mehrbeiträge des Antragstellers insgesamt etwa S 1,400.000,-- bis S 1,450.000,-- ausmachen.
Bei den vorstehend dargestellten Umständen entspricht es der Billigkeit, daß beide Liegenschaftshälften im Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben, diese aber als Ausgleichszahlung gemäß § 94 Abs1 EheG dem Antragsteller etwa die Hälfte seiner alleinigen Mehrleistungen, nämlich abgerundet S 700.000,--, zu bezahlen hat. Diese grundsätzliche Art der Aufteilung zeichnete auch das Gericht zweiter Instanz als praktisch allein in Betracht kommende Lösung vor, wogegen sich der Antragsteller gar nicht mehr mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzte, zumal ja in wirtschaftlicher Hinsicht dies einigermaßen seinem Ergänzungs- oder Ersatzvorschlag für die Teilung entspricht. Die Antragstellerin wird nämlich bei dieser Lösung gezwungen sein, ihre Liegenschaftshälfte in Gnadenwald gegen die Liegenschaftshälfte der Antonia S*** in Hall zu vertauschen, wobei ihr nach einem bisherigen Vertragsentwurf eine Aufzahlung von 1,1 MioS zufließen würde, sodaß im Endeffekt die Antragsgegnerin Alleineigentümerin der Liegenschaft in Hall wird, was notwendig ist, damit die Wohngrundlage für die Antragsgegnerin und die ehelichen Kinder gesichert ist, und der Antragsteller zwar nicht wie nach seinem Vorschlag Hälfteeigentümer des verbauten Teiles der Liegenschaft in Gnadenwald wird, an dessen Stelle er aber immerhin die Ausgleichszahlung erhält.Bei den vorstehend dargestellten Umständen entspricht es der Billigkeit, daß beide Liegenschaftshälften im Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben, diese aber als Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, Abs1 EheG dem Antragsteller etwa die Hälfte seiner alleinigen Mehrleistungen, nämlich abgerundet S 700.000,--, zu bezahlen hat. Diese grundsätzliche Art der Aufteilung zeichnete auch das Gericht zweiter Instanz als praktisch allein in Betracht kommende Lösung vor, wogegen sich der Antragsteller gar nicht mehr mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzte, zumal ja in wirtschaftlicher Hinsicht dies einigermaßen seinem Ergänzungs- oder Ersatzvorschlag für die Teilung entspricht. Die Antragstellerin wird nämlich bei dieser Lösung gezwungen sein, ihre Liegenschaftshälfte in Gnadenwald gegen die Liegenschaftshälfte der Antonia S*** in Hall zu vertauschen, wobei ihr nach einem bisherigen Vertragsentwurf eine Aufzahlung von 1,1 MioS zufließen würde, sodaß im Endeffekt die Antragsgegnerin Alleineigentümerin der Liegenschaft in Hall wird, was notwendig ist, damit die Wohngrundlage für die Antragsgegnerin und die ehelichen Kinder gesichert ist, und der Antragsteller zwar nicht wie nach seinem Vorschlag Hälfteeigentümer des verbauten Teiles der Liegenschaft in Gnadenwald wird, an dessen Stelle er aber immerhin die Ausgleichszahlung erhält.
Bei dieser Lösung kommt es auf die Klärung der von der zweiten Instanz angeschnittenen Fragen aus folgenden Gründen nicht an:
Weil die Mehrbeiträge des Antragstellers auf andere Weise feststellbar sind, müssen die Verbindlichkeiten zu den in Betracht kommenden Zeitpunkten nicht mehr eigens ermittelt werden und auch nicht, wieviel von diesen Verbindlichkeiten tatsächlich abgedeckt wurde. Ob die Antragsgegnerin den Tauschvertrag mit Antonia S*** schon abgeschlossen hat oder nicht, spielt auch keine Rolle. Nähere Aufklärungen zum Fruchtgenußrecht der Eltern des Antragstellers sind entbehrlich, weil dieses erst nach Februar 1977 verbüchert wurde und somit ausschließlich zu Lasten des Antragstellers geht. Der gegenwärtige Wert der Liegenschaft muß nicht genau ermittelt werden, auch wenn dieser grundsätzlich bei der Aufteilung maßgebend wäre (JBl1986, 116), weil in diesem Fall fiktiv ohnedies jeder Teil den gleich hohen Wert erhält und durch die Ausgleichszahlung nur die Mehrbeiträge des einen Teils auszugleichen sind, wobei diese Mehrbeiträge im wesentlichen in die verhältnismäßig kurze Zeit vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft fallen und daher nicht noch einer zusätzlichen Aufwertung bedürfen.
Eine strenge Bindung an den Lösungsvorschlag im Antrag des Antragstellers besteht im Verfahren nach §§ 81ff EheG nicht (SZ 52/145). Und es ist auch aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz zulässig, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die nötigen Entscheidungsgrundlagen gegeben sind (EFSlg. 39.290).Eine strenge Bindung an den Lösungsvorschlag im Antrag des Antragstellers besteht im Verfahren nach Paragraphen 81 f, f, EheG nicht (SZ 52/145). Und es ist auch aus Anlaß eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz zulässig, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die nötigen Entscheidungsgrundlagen gegeben sind (EFSlg. 39.290).
Der Beschluß der zweiten Instanz war daher dahin abzuändern, daß die Aufteilung in der Weise vorgenommen wird, daß beide Liegenschaftshälften im Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben, diese aber eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- an den Antragsteller zu leisten hat. Um der Antragsgegnerin Zeit für die Beschaffung dieses Betrages (wofür vor allem die Realisierung des schon mehrfach erwähnten Tauschvertrages in Betracht kommen wird) zu ermöglichen, wurde eine Frist von 3 Monaten festgelegt. Bei dieser Lösung ist der Antragsteller nur mit etwas weniger als einem Viertel durchgedrungen, nämlich von begehrten etwa 2,5 Millionen (Wert des Hälfteanteiles der Liegenschaft in Gnadenwald) + S 500.000,-- (Ausgleichszahlung) zusammen rund 3 Millionen nur mit dem zugesprochenen Ausgleichszahlungsbetrag von S 700.000,-- und hat daher nach Ansicht des erkennenden Senates der Antragstellerin gemäß § 234 AußStrG an Kosten einen Betrag von S 120.000,-- zu ersetzen, das sind etwa die Hälfte der ihr insgesamt angefallenen Kosten.Der Beschluß der zweiten Instanz war daher dahin abzuändern, daß die Aufteilung in der Weise vorgenommen wird, daß beide Liegenschaftshälften im Eigentum der Antragsgegnerin verbleiben, diese aber eine Ausgleichszahlung von S 700.000,-- an den Antragsteller zu leisten hat. Um der Antragsgegnerin Zeit für die Beschaffung dieses Betrages (wofür vor allem die Realisierung des schon mehrfach erwähnten Tauschvertrages in Betracht kommen wird) zu ermöglichen, wurde eine Frist von 3 Monaten festgelegt. Bei dieser Lösung ist der Antragsteller nur mit etwas weniger als einem Viertel durchgedrungen, nämlich von begehrten etwa 2,5 Millionen (Wert des Hälfteanteiles der Liegenschaft in Gnadenwald) + S 500.000,-- (Ausgleichszahlung) zusammen rund 3 Millionen nur mit dem zugesprochenen Ausgleichszahlungsbetrag von S 700.000,-- und hat daher nach Ansicht des erkennenden Senates der Antragstellerin gemäß Paragraph 234, AußStrG an Kosten einen Betrag von S 120.000,-- zu ersetzen, das sind etwa die Hälfte der ihr insgesamt angefallenen Kosten.