Die Revision ist nicht berechtigt.
Die klagende Partei stützt ihren Anspruch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes. Unbestritten ist, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand. Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind gemäß § 48 Abs 1 IPRG, wenn, wie hier, für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zu einem anderen Staat nicht besteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Schon das Berufungsgericht wies somit zutreffend darauf hin, daß demnach für die eingeklagte Forderung österreichisches Recht maßgebend ist. Der Anspruch auf Schadenersatz setzt voraus, daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt hat. Die Rechtswidrigkeit kann in der Verletzung einer Vertragspflicht, in einem Verstoß gegen eine Schutznorm, durch die der Schaden verhindert werden sollte, oder in der Verletzung eines sogenannten absoluten Rechtes liegen. Zu diesen absoluten Rechten gehören das Leben, die körperliche Unversehrtheit (SZ 51/89), die Freiheit (JBl 1981, 206) und das Eigentum (ZVR 1976/229).Die klagende Partei stützt ihren Anspruch auf den Rechtsgrund des Schadenersatzes. Unbestritten ist, daß zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis bestand. Außervertragliche Schadenersatzansprüche sind gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IPRG, wenn, wie hier, für die Beteiligten eine stärkere Beziehung zu einem anderen Staat nicht besteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist. Schon das Berufungsgericht wies somit zutreffend darauf hin, daß demnach für die eingeklagte Forderung österreichisches Recht maßgebend ist. Der Anspruch auf Schadenersatz setzt voraus, daß der Schädiger rechtswidrig gehandelt hat. Die Rechtswidrigkeit kann in der Verletzung einer Vertragspflicht, in einem Verstoß gegen eine Schutznorm, durch die der Schaden verhindert werden sollte, oder in der Verletzung eines sogenannten absoluten Rechtes liegen. Zu diesen absoluten Rechten gehören das Leben, die körperliche Unversehrtheit (SZ 51/89), die Freiheit (JBl 1981, 206) und das Eigentum (ZVR 1976/229).
Die klagende Partei hat hier weder die Verletzung einer Schutznorm, durch die ihr Schaden verhindert werden sollte, noch die Verletzung eines absoluten Rechtes behauptet. Sie macht nämlich nur einen Eingriff in ihr Vermögen geltend. Dem Vermögen kommt jedoch ein absoluter Schutz nicht zu, weshalb Vermögensschäden nur nach den allgemeinen Grundsätzen, also insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, einer Schutznorm oder eines absoluten Rechtes zu ersetzen sind (SZ 52/93; vgl. auch JBl 1985, 38).Die klagende Partei hat hier weder die Verletzung einer Schutznorm, durch die ihr Schaden verhindert werden sollte, noch die Verletzung eines absoluten Rechtes behauptet. Sie macht nämlich nur einen Eingriff in ihr Vermögen geltend. Dem Vermögen kommt jedoch ein absoluter Schutz nicht zu, weshalb Vermögensschäden nur nach den allgemeinen Grundsätzen, also insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, einer Schutznorm oder eines absoluten Rechtes zu ersetzen sind (SZ 52/93; vergleiche auch JBl 1985, 38).
Da zwischen den Streitteilen ein Vertragsverhältnis nicht bestand, käme eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Vertragspflichten nur unter dem Gesichtspunkt von Schutzwirkungen in Betracht, die der zwischen der A*** und der beklagten Partei geschlossene Vertrag zugunsten der klagenden Partei hatte. Es ist nämlich in der Rechtsprechung anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als Vertragsnebenpflichten des Schuldners nicht nur seinem Vertragspartner, sondern auch dritten Personen gegenüber bestehen können und daß der Dritte bei Verletzung dieser Pflichten einen unmittelbaren Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger hat (SZ 54/65; JBl 1985, 295; JBl 1986, 452; JBl 1987, 250 ua). Da diese Schutzwirkungen aber eine Folge der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung sind, kommen sie nicht in Betracht, wenn das Verhalten des Schädigers der Vereinbarung entspricht. In diesem Fall kann ein Schadenersatzanspruch nur gegeben sein, wenn andere Gründe für die Rechtswidrigkeit vorliegen, also insbesondere ein Verstoß gegen eine entsprechende Schutznorm oder eine Verletzung absoluter Rechte.
Die klagende Partei kann somit ihr Klagebegehren auf die zwischen der A*** und der beklagten Partei geschlossene Vereinbarung schon deshalb nicht stützen, weil die beklagte Partei dieser Vereinbarung gemäß handelte; es muß deshalb nicht weiter erörtert werden, ob nicht nur absolute Recht, nicht aber auch Vermögensrechte in den Schutzbereich zugunsten Dritter fallen (so SZ 51/169; vgl. auch SZ 54/152; abl. jedoch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 34 zu § 1295).Die klagende Partei kann somit ihr Klagebegehren auf die zwischen der A*** und der beklagten Partei geschlossene Vereinbarung schon deshalb nicht stützen, weil die beklagte Partei dieser Vereinbarung gemäß handelte; es muß deshalb nicht weiter erörtert werden, ob nicht nur absolute Recht, nicht aber auch Vermögensrechte in den Schutzbereich zugunsten Dritter fallen (so SZ 51/169; vergleiche auch SZ 54/152; abl. jedoch Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 34 zu Paragraph 1295,).
Als ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit käme gemäß § 1295 Abs 2 ABGB ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten in Betracht, durch das absichtlich Schaden zugefügt wurde. Ein solches Verhalten wurde von der klagenden Partei aber nicht nachgewiesen.Als ein weiterer Grund für die Rechtswidrigkeit käme gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB ein gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten in Betracht, durch das absichtlich Schaden zugefügt wurde. Ein solches Verhalten wurde von der klagenden Partei aber nicht nachgewiesen.
Die klagende Partei verkennt diese Rechtslage. Ihre Ausführungen, in denen sie darzutun versucht, daß die für die Kommanditgesellschaft oder die beklagte Partei handelnden Personen den Eintritt des Schadens hätten vorhersehen können, und daß sie verpflichtet gewesen wären, ihn zu verhindern, sind nicht zielführend, weil das Verhalten dieser Personen der klagenden Partei gegenüber nicht rechtswidrig gewesen und für sie daher ein Schadenersatzanspruch nicht entstanden wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die beklagte Partei für das Verhalten dieser Personen einzustehen hätte (vgl. hiezu JBl 1978, 543; SZ 51/7; ZAS 1985, 24).Die klagende Partei verkennt diese Rechtslage. Ihre Ausführungen, in denen sie darzutun versucht, daß die für die Kommanditgesellschaft oder die beklagte Partei handelnden Personen den Eintritt des Schadens hätten vorhersehen können, und daß sie verpflichtet gewesen wären, ihn zu verhindern, sind nicht zielführend, weil das Verhalten dieser Personen der klagenden Partei gegenüber nicht rechtswidrig gewesen und für sie daher ein Schadenersatzanspruch nicht entstanden wäre. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit die beklagte Partei für das Verhalten dieser Personen einzustehen hätte vergleiche hiezu JBl 1978, 543; SZ 51/7; ZAS 1985, 24).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.