Die von der Klägerin gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene Revision ist berechtigt.
Im § 785 Abs 1 ABGB ist vorgesehen, daß auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten Schenkungen - mit den sich aus den nachfolgenden Abs 2 und 3 ergebenden Ausnahmen - bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen sind. Der Anspruch auf den Schenkungspflichtteil bildet in einem solchen Fall einen Teil des sonstigen Pflichtteilsanspruchs, der sich gegen den Nachlaß und nach der Einantwortung gegen den Erben richtet (JBl 1992, 460 mwN). Es handelt sich dabei um das "Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern", im Sinn des § 1487 zweiter Halbsatz ABGB. Reicht der Nachlaß nicht aus, um den unter Anrechnung der Schenkungen gebührenden Pflichtteil zu befriedigen, so hat der verkürzte Noterbe gemäß § 951 ABGB unmittelbar gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes, wobei das Klagebegehren auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache gerichtet ist (EFSlg 36.099; SZ 48/114; EvBl 1971/4 ua; Stanzl in Klang2 IV/1, 627; Binder in Schwimann, ABGB Rz 21 zu § 951; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 951). Dieser Anspruch wird im § 1487 dritter Halbsatz als "Recht, den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen", bezeichnet.Im Paragraph 785, Absatz eins, ABGB ist vorgesehen, daß auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des pflichtteilsberechtigten Ehegatten Schenkungen - mit den sich aus den nachfolgenden Absatz 2 und 3 ergebenden Ausnahmen - bei der Berechnung des Nachlasses in Anschlag zu bringen sind. Der Anspruch auf den Schenkungspflichtteil bildet in einem solchen Fall einen Teil des sonstigen Pflichtteilsanspruchs, der sich gegen den Nachlaß und nach der Einantwortung gegen den Erben richtet (JBl 1992, 460 mwN). Es handelt sich dabei um das "Recht, den Pflichtteil oder dessen Ergänzung zu fordern", im Sinn des Paragraph 1487, zweiter Halbsatz ABGB. Reicht der Nachlaß nicht aus, um den unter Anrechnung der Schenkungen gebührenden Pflichtteil zu befriedigen, so hat der verkürzte Noterbe gemäß Paragraph 951, ABGB unmittelbar gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes, wobei das Klagebegehren auf Zahlung des Ausfalls am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache gerichtet ist (EFSlg 36.099; SZ 48/114; EvBl 1971/4 ua; Stanzl in Klang2 IV/1, 627; Binder in Schwimann, ABGB Rz 21 zu Paragraph 951,; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 951,). Dieser Anspruch wird im Paragraph 1487, dritter Halbsatz als "Recht, den Beschenkten wegen Verkürzung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen", bezeichnet.
Die Klägerin stützt die Revision darauf, daß sie wegen der unbedingten Erbserklärung des Beklagten nicht einen Anspruch gemäß § 951 ABGB gegen den Beschenkten auf Zahlung des ihr durch Verkürzung ihres Pflichtteils und des Pflichtteils ihrer Mutter entstandenen Ausfalls, sondern auf Zahlung des ihr und ihrer Mutter gemäß § 785 ABGB nach Anrechnung der Schenkungen zustehenden Pflichtteils geltend macht. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung oder Ergänzung des auf das Gesetz gestützten Pflichtteils beginnt aber nach ständiger Rechtsprechung und dem ganz überwiegenden Schrifttum erst mit der Kundmachung des Testaments (JBl 1991, 190; Rz 1986/67; SZ 49/118; SZ 45/130; SZ 36/14 ua; Klang in Klang2 VI 628; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 8 zu § 764; Mader in Schwimann, ABGB Rz 6 zu § 1487; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu §§ 762-764; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1487; Faistenberger-Gschnitzer, ErbR2 104). Da die gemäß § 1487 ABGB dreijährige Verjährungsfrist hier somit am 13.2.1992 ablief und die Klage schon am 12.2.1989 beim Erstgericht einlangte, war der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils zur Zeit der Einbringung der Klage nicht verjährt.Die Klägerin stützt die Revision darauf, daß sie wegen der unbedingten Erbserklärung des Beklagten nicht einen Anspruch gemäß Paragraph 951, ABGB gegen den Beschenkten auf Zahlung des ihr durch Verkürzung ihres Pflichtteils und des Pflichtteils ihrer Mutter entstandenen Ausfalls, sondern auf Zahlung des ihr und ihrer Mutter gemäß Paragraph 785, ABGB nach Anrechnung der Schenkungen zustehenden Pflichtteils geltend macht. Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung oder Ergänzung des auf das Gesetz gestützten Pflichtteils beginnt aber nach ständiger Rechtsprechung und dem ganz überwiegenden Schrifttum erst mit der Kundmachung des Testaments (JBl 1991, 190; Rz 1986/67; SZ 49/118; SZ 45/130; SZ 36/14 ua; Klang in Klang2 römisch sechs 628; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 8 zu Paragraph 764,; Mader in Schwimann, ABGB Rz 6 zu Paragraph 1487,; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 9 zu Paragraphen 762 -, 764,; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1487,; Faistenberger-Gschnitzer, ErbR2 104). Da die gemäß Paragraph 1487, ABGB dreijährige Verjährungsfrist hier somit am 13.2.1992 ablief und die Klage schon am 12.2.1989 beim Erstgericht einlangte, war der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils zur Zeit der Einbringung der Klage nicht verjährt.
Den Ausführungen in der Revision kann entnommen werden, daß die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1965/399 die Auffassung vertritt, daß der Beklagte deshalb, weil er eine unbedingte Erbserklärung abgab, gemäß § 785 ABGB über den Wert des reinen Nachlasses hinaus hafte. Dem kann nicht gefolgt werden. Ist der Geschenknehmer zugleich Erbe, treffen zwar in seiner Person die Voraussetzungen des § 785 Abs 1 ABGB und (subsidiär) die des § 951 ABGB zusammen; dieses Zusammentreffen vermag aber am Wesen und Inhalt der verschiedenen Ansprüche nichts zu ändern (SZ 57/7). Die nunmehr einzig von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsgrundlage nach § 785 ABGB gegen den Beklagten als Erben ist der Höhe nach jedenfalls mit dem Wert des vorhandenen Nachlasses begrenzt (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu § 785; Koziol-Welser9 II 384; Kralik, Erbrecht3 306; Ehrenzweig, FamuErbR2 II/2, 597; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 2 zu § 785; derselbe, Rz 3 zu § 801; Binder in Schwimann, ABGB Rz 19 zu §§ 951, 952; Stanzl in Klang2 IV/1, 626). Gewiß können gegen einen Erben, wie der Sachverhalt zu EvBl 1965/399 zeigt, sowohl die Anspruchsvoraussetzungen nach § 785 ABGB und für den Fall, daß der Nachlaß nicht ausreicht und er selbst der Beschenkte ist, jene nach § 951 ABGB gegeben sein: daß der unbedingt erbserklärte Erbe auch für die gegen ihn gestellten Ansprüche insgesamt nach § 801 ABGB mit seinem ganzen Vermögen und nicht nur mit der geschenkten Sache haftet, wurde zwar in der Entscheidung EvBl 1965/399 ausgesprochen, an dieser von der Lehre als nicht durch das Gesetz gedeckt kritisierten Ansicht (Eccher aaO Rz 3 zu § 801 mwN; Binder aaO; Welser aaO) hielt aber auch der Oberste Gerichtshof in der Folge nicht fest (SZ 57/7).Den Ausführungen in der Revision kann entnommen werden, daß die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung EvBl 1965/399 die Auffassung vertritt, daß der Beklagte deshalb, weil er eine unbedingte Erbserklärung abgab, gemäß Paragraph 785, ABGB über den Wert des reinen Nachlasses hinaus hafte. Dem kann nicht gefolgt werden. Ist der Geschenknehmer zugleich Erbe, treffen zwar in seiner Person die Voraussetzungen des Paragraph 785, Absatz eins, ABGB und (subsidiär) die des Paragraph 951, ABGB zusammen; dieses Zusammentreffen vermag aber am Wesen und Inhalt der verschiedenen Ansprüche nichts zu ändern (SZ 57/7). Die nunmehr einzig von der Klägerin geltend gemachte Anspruchsgrundlage nach Paragraph 785, ABGB gegen den Beklagten als Erben ist der Höhe nach jedenfalls mit dem Wert des vorhandenen Nachlasses begrenzt (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 23 zu Paragraph 785,; Koziol-Welser9 römisch zwei 384; Kralik, Erbrecht3 306; Ehrenzweig, FamuErbR2 II/2, 597; Eccher in Schwimann, ABGB Rz 2 zu Paragraph 785,; derselbe, Rz 3 zu Paragraph 801,; Binder in Schwimann, ABGB Rz 19 zu Paragraphen 951, 952,; Stanzl in Klang2 IV/1, 626). Gewiß können gegen einen Erben, wie der Sachverhalt zu EvBl 1965/399 zeigt, sowohl die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 785, ABGB und für den Fall, daß der Nachlaß nicht ausreicht und er selbst der Beschenkte ist, jene nach Paragraph 951, ABGB gegeben sein: daß der unbedingt erbserklärte Erbe auch für die gegen ihn gestellten Ansprüche insgesamt nach Paragraph 801, ABGB mit seinem ganzen Vermögen und nicht nur mit der geschenkten Sache haftet, wurde zwar in der Entscheidung EvBl 1965/399 ausgesprochen, an dieser von der Lehre als nicht durch das Gesetz gedeckt kritisierten Ansicht (Eccher aaO Rz 3 zu Paragraph 801, mwN; Binder aaO; Welser aaO) hielt aber auch der Oberste Gerichtshof in der Folge nicht fest (SZ 57/7).
Den Gegenstand der Entscheidung bildet somit nur mehr der aus § 785 Abs 1 ABGB abgeleitete Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils. Da dieser Anspruch schon nach der vorhandenen Rechtsprechung nicht verjährt ist und es auf die Verjährung des im § 951 Abs 1 ABGB gegründeten Anspruchs auf Herausgabe des Geschenkes nicht ankommt, ist auf die Ausführungen von Raber (Die Verjährung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil; entwickelt aus ihren Grundlagen, JBl 1988, 137), wonach die Verjährung erst nach der Testamentseröffnung beginne, nicht einzugehen.Den Gegenstand der Entscheidung bildet somit nur mehr der aus Paragraph 785, Absatz eins, ABGB abgeleitete Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils. Da dieser Anspruch schon nach der vorhandenen Rechtsprechung nicht verjährt ist und es auf die Verjährung des im Paragraph 951, Absatz eins, ABGB gegründeten Anspruchs auf Herausgabe des Geschenkes nicht ankommt, ist auf die Ausführungen von Raber (Die Verjährung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil; entwickelt aus ihren Grundlagen, JBl 1988, 137), wonach die Verjährung erst nach der Testamentseröffnung beginne, nicht einzugehen.
Der aus § 785 Abs 1 ABGB abgeleitete Anspruch auf Zahlung oder Ergänzung des Pflichtteils ist allerdings, wie schon dargelegt wurde, auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Diese Rechtsansicht wurde von den Parteien bisher offensichtlich nicht bedacht, weshalb ihnen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben ist, zumal in diesem Punkt eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorlag. Die Entscheidungen der Vorinstanzen mußten deshalb aufgehoben werden (JBl 1988, 730; SZ 50/35; 3 Ob 111/92 ua). Da der Inhalt des eidesstättigen Vermögensbekentnisses Dritten gegenüber nicht bindend ist (NZ 1987, 210; SZ 47/12; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 2-3 zu § 801; Koziol-Welser II9 399), hat die Klägerin dabei die Möglichkeit, die Unrichtigkeit des hier der Abhandlung zugrundegelegten, eine Überschuldung des Nachlasses dartuenden Vermögensbekenntnisses zu behaupten und erforderlichenfalls zu beweisen.Der aus Paragraph 785, Absatz eins, ABGB abgeleitete Anspruch auf Zahlung oder Ergänzung des Pflichtteils ist allerdings, wie schon dargelegt wurde, auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Diese Rechtsansicht wurde von den Parteien bisher offensichtlich nicht bedacht, weshalb ihnen Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens zu geben ist, zumal in diesem Punkt eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorlag. Die Entscheidungen der Vorinstanzen mußten deshalb aufgehoben werden (JBl 1988, 730; SZ 50/35; 3 Ob 111/92 ua). Da der Inhalt des eidesstättigen Vermögensbekentnisses Dritten gegenüber nicht bindend ist (NZ 1987, 210; SZ 47/12; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 2-3 zu Paragraph 801,; Koziol-Welser II9 399), hat die Klägerin dabei die Möglichkeit, die Unrichtigkeit des hier der Abhandlung zugrundegelegten, eine Überschuldung des Nachlasses dartuenden Vermögensbekenntnisses zu behaupten und erforderlichenfalls zu beweisen.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.