Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision bekämpft die Rechtsansicht der untergerichtlichen Urteile, daß die Beklagte, obwohl zur Zeit des Vertragsabschlusses die streitgegenständliche Parzelle abgetrennt gewesen ist und obwohl die Beklagte die Tatsache des vom Erblasser des Verkäufers getätigten Verkaufes an die Kläger kannte, verpflichtet sei, die begehrte Erklärung abzugeben. Die ganze Liegenschaft sei ohne Beschränkung dem Erben eingeantwortet worden, der sie wieder an die Beklagte weiterverkauft hat. Das starre Eintragungsprinzip des § 431 ABGB. möge beim direkten Verkehr durchbrochen sein, im vorliegenden Fall habe aber die Beklagte nicht vom seinerzeitigen Verkäufer des Trennstückes an die Kläger, sondern von einem Dritten, nämlich dem Erben, die Liegenschaft käuflich erworben. Die Beklagte habe daher im Vertrauen auf den Grundbuchsstand das Eigentum im verkauften Umfange erworben, das auch nicht durch die Kenntnis einer obligatorischen Verpflichtung des Verkäufers erschüttert werden könne. Es könne deshalb nur ein Schadenersatzanspruch des außerbücherlichen Erwerbers gegenüber dem Verkäufer gegeben sein.Die Revision bekämpft die Rechtsansicht der untergerichtlichen Urteile, daß die Beklagte, obwohl zur Zeit des Vertragsabschlusses die streitgegenständliche Parzelle abgetrennt gewesen ist und obwohl die Beklagte die Tatsache des vom Erblasser des Verkäufers getätigten Verkaufes an die Kläger kannte, verpflichtet sei, die begehrte Erklärung abzugeben. Die ganze Liegenschaft sei ohne Beschränkung dem Erben eingeantwortet worden, der sie wieder an die Beklagte weiterverkauft hat. Das starre Eintragungsprinzip des Paragraph 431, ABGB. möge beim direkten Verkehr durchbrochen sein, im vorliegenden Fall habe aber die Beklagte nicht vom seinerzeitigen Verkäufer des Trennstückes an die Kläger, sondern von einem Dritten, nämlich dem Erben, die Liegenschaft käuflich erworben. Die Beklagte habe daher im Vertrauen auf den Grundbuchsstand das Eigentum im verkauften Umfange erworben, das auch nicht durch die Kenntnis einer obligatorischen Verpflichtung des Verkäufers erschüttert werden könne. Es könne deshalb nur ein Schadenersatzanspruch des außerbücherlichen Erwerbers gegenüber dem Verkäufer gegeben sein.
Die Revision ist nicht begrundet.
Die Ausführungen der Revision gehen deshalb ins Leere, weil sie von der unrichtigen Voraussetzung ausgehen, die Beklagte hätte die Parzelle Nr. 401/27 von Friedrich G. zur Gänze und in ihrem ursprünglichen Umfang, wie sie damals noch im Grundbuch ersichtlich war, erworben. Nach den Feststellungen der Untergerichte wußte der Verkäufer Friedrich G. von dem seinerzeitigen Verkauf des Trennstückes an die Kläger und er machte auf diesen Umstand die Beklagte beim Vertragsabschluß auch ausdrücklich aufmerksam. Gegenstand des Kaufes durch die Beklagte war also nur jener Teil der Parzelle 401/27, der noch im Eigentum des Heinrich G. verblieben war. Zu jedem mittelbaren Erwerb des Eigentums ist gemäß § 424 ABGB. ein tauglicher Titel erforderlich. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Beklagte vom Verkäufer davon in Kenntnis gesetzt, daß die Kläger bereits außerbücherlich Eigentümer des Trennstückes sind. Der zwischen ihr und dem Gründeigentümer abgeschlossene Kaufvertrag konnte sich daher nur auf den restlichen Teil der Parzelle 401/27 beziehen. Die Beklagte ist daher mangels Titels überhaupt nicht Eigentümerin des Trennstückes geworden, trotz der nachfolgenden grundbücherlichen Eintragung ihres Eigentumsrechtes an der ganzen Parzelle. So wie der bloße Titel noch kein Eigentum gibt, sondern zur Erwerbung des Eigentums noch die rechtliche Übergabe und Übernahme erforderlich ist (§ 425 ABGB.), so verschafft auch die Eintragung im Grundbuch als Übertragungsart von unbeweglichen Sachen bei Fehlen eines Erwerbstitels kein Eigentum. Die Beklagte ist daher als Nichteigentümerin der in der Folge vermessenen Parzelle 401/43 verpflichtet, den Klägern die begehrte einverleibungsfähige Urkunde hinsichtlich des Eigentums der Kläger an dieser Parzelle auszustellen.Die Ausführungen der Revision gehen deshalb ins Leere, weil sie von der unrichtigen Voraussetzung ausgehen, die Beklagte hätte die Parzelle Nr. 401/27 von Friedrich G. zur Gänze und in ihrem ursprünglichen Umfang, wie sie damals noch im Grundbuch ersichtlich war, erworben. Nach den Feststellungen der Untergerichte wußte der Verkäufer Friedrich G. von dem seinerzeitigen Verkauf des Trennstückes an die Kläger und er machte auf diesen Umstand die Beklagte beim Vertragsabschluß auch ausdrücklich aufmerksam. Gegenstand des Kaufes durch die Beklagte war also nur jener Teil der Parzelle 401/27, der noch im Eigentum des Heinrich G. verblieben war. Zu jedem mittelbaren Erwerb des Eigentums ist gemäß Paragraph 424, ABGB. ein tauglicher Titel erforderlich. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes wurde die Beklagte vom Verkäufer davon in Kenntnis gesetzt, daß die Kläger bereits außerbücherlich Eigentümer des Trennstückes sind. Der zwischen ihr und dem Gründeigentümer abgeschlossene Kaufvertrag konnte sich daher nur auf den restlichen Teil der Parzelle 401/27 beziehen. Die Beklagte ist daher mangels Titels überhaupt nicht Eigentümerin des Trennstückes geworden, trotz der nachfolgenden grundbücherlichen Eintragung ihres Eigentumsrechtes an der ganzen Parzelle. So wie der bloße Titel noch kein Eigentum gibt, sondern zur Erwerbung des Eigentums noch die rechtliche Übergabe und Übernahme erforderlich ist (Paragraph 425, ABGB.), so verschafft auch die Eintragung im Grundbuch als Übertragungsart von unbeweglichen Sachen bei Fehlen eines Erwerbstitels kein Eigentum. Die Beklagte ist daher als Nichteigentümerin der in der Folge vermessenen Parzelle 401/43 verpflichtet, den Klägern die begehrte einverleibungsfähige Urkunde hinsichtlich des Eigentums der Kläger an dieser Parzelle auszustellen.
Auch die Bestimmung des § 440 ABGB. und der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1873 (SpR. 59 alt) niedergelegte Rechtssatz, § 440 ABGB. setze nicht voraus, daß der die Intabulation erwirkende Erwerber von der früheren Überlassung derselben Sache an einen anderen keine Kenntnis hat, stehen dem Klagebegehren der Kläger nicht entgegen, weil im vorliegenden Fall der Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger nicht "eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen hat", sondern sich die beiden Kaufverträge auf verschiedene Grundstückteile bezogen haben, die lediglich im Grundbuch noch als eine einheitliche Parzelle eingetragen waren.Auch die Bestimmung des Paragraph 440, ABGB. und der in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Oktober 1873 (SpR. 59 alt) niedergelegte Rechtssatz, Paragraph 440, ABGB. setze nicht voraus, daß der die Intabulation erwirkende Erwerber von der früheren Überlassung derselben Sache an einen anderen keine Kenntnis hat, stehen dem Klagebegehren der Kläger nicht entgegen, weil im vorliegenden Fall der Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger nicht "eben dieselbe unbewegliche Sache zwei verschiedenen Personen überlassen hat", sondern sich die beiden Kaufverträge auf verschiedene Grundstückteile bezogen haben, die lediglich im Grundbuch noch als eine einheitliche Parzelle eingetragen waren.