Begründung:
Folgender Sachverhalt steht nach der Aktenlage fest:
Das Bezirksgericht Mistelbach, in dessen Sprengel damals die Minderjährige bei ihren Eltern in ***** wohnte, ordnete mit Beschluss vom 13. 12. 1958, P 123/58-6, die Erziehungsaufsicht nach § 28 JWG an, wies aber den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Jugendamt, die Minderjährige gemäß § 31 Abs 2 JWG in vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen, ab. Aus einer Anzeige des Gendarmeriepostens Gaweinstal vom 11. 10. 1958 ergab sich, dass die mj. Herta B***** von einer Mitschülerin, die Frau Marie P***** mehrmals Geld gestohlen hatte, einmal 100 S und einmal 50 S erhalten habe. Sie habe sich um dieses Geld Schuhe gekauft, aber ihren Eltern erzählt, dass sie diese von Frau P***** bekommen habe. Nach den Erhebungen sei die Minderjährige körperlich fast überentwickelt, frühreif und eifrige Kinobesucherin. Es sei zwar anzunehmen, dass die ehelichen Eltern bisher nicht alle notwendigen Erziehungsmittel eingesetzt haben. Dem Mädchen werde von der Schule der Vorwurf gemacht, dass sie während des Unterrichts an eine Mitschülerin einen unsittlichen Brief schrieb. Andererseits werden ihr nettes Benehmen und die gute Veträglichkeit hervorgehoben, ferner der pünktliche Schulbesuch und der gute Pflegezustand. Auf Misserfolge reagiere sie mit besserem Bemühen. Seit der Aufdeckung der Diebstähle (anderer Mitschülerinnen) sei sie stiller geworden und wirke merklich bedrückt. Der Gesamteindruck ergebe also wohl nach Ansicht des Bezirksgerichtes Mistelbach ein gewisses Maß an Verwahrlosung, das aber nicht als so weitgehend angesehen werden könne, dass die Entfernung aus der bisherigen Umgebung erforderlich sei. Das Gericht sei der Auffassung, dass vor der Verhängung weitergehender Maßnahmen die Erziehungsaufsicht erprobt werden sollte. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach wurde rechtskräftig.Das Bezirksgericht Mistelbach, in dessen Sprengel damals die Minderjährige bei ihren Eltern in ***** wohnte, ordnete mit Beschluss vom 13. 12. 1958, P 123/58-6, die Erziehungsaufsicht nach Paragraph 28, JWG an, wies aber den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach, Jugendamt, die Minderjährige gemäß Paragraph 31, Absatz 2, JWG in vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen, ab. Aus einer Anzeige des Gendarmeriepostens Gaweinstal vom 11. 10. 1958 ergab sich, dass die mj. Herta B***** von einer Mitschülerin, die Frau Marie P***** mehrmals Geld gestohlen hatte, einmal 100 S und einmal 50 S erhalten habe. Sie habe sich um dieses Geld Schuhe gekauft, aber ihren Eltern erzählt, dass sie diese von Frau P***** bekommen habe. Nach den Erhebungen sei die Minderjährige körperlich fast überentwickelt, frühreif und eifrige Kinobesucherin. Es sei zwar anzunehmen, dass die ehelichen Eltern bisher nicht alle notwendigen Erziehungsmittel eingesetzt haben. Dem Mädchen werde von der Schule der Vorwurf gemacht, dass sie während des Unterrichts an eine Mitschülerin einen unsittlichen Brief schrieb. Andererseits werden ihr nettes Benehmen und die gute Veträglichkeit hervorgehoben, ferner der pünktliche Schulbesuch und der gute Pflegezustand. Auf Misserfolge reagiere sie mit besserem Bemühen. Seit der Aufdeckung der Diebstähle (anderer Mitschülerinnen) sei sie stiller geworden und wirke merklich bedrückt. Der Gesamteindruck ergebe also wohl nach Ansicht des Bezirksgerichtes Mistelbach ein gewisses Maß an Verwahrlosung, das aber nicht als so weitgehend angesehen werden könne, dass die Entfernung aus der bisherigen Umgebung erforderlich sei. Das Gericht sei der Auffassung, dass vor der Verhängung weitergehender Maßnahmen die Erziehungsaufsicht erprobt werden sollte. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Mistelbach wurde rechtskräftig.
Nach Übersiedlung der Eltern mit der Minderjährigen nach ***** und Übernahme des Pflegschaftsaktes durch das Bezirksgericht Marchegg im Mai 1959 forderte das Erstgericht von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, mit Beschluss vom 29. 1. 1960 einen Erziehungsbericht über die Minderjährige an. Nach dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, vom 18. 2. 1960 (ON 12), habe die Minderjährige von dem Schulaustritt an bis knapp vor Weihnachten 1959 bei ihrer Schwester Margarete P***** in ***** deren drei Kinder beaufsichtigt. Derzeit sei die Minderjährige ohne Arbeit und auf der Suche nach einer Schneiderlehrstelle. Zu Hause sei die Führung des Mädchens nicht ganz klaglos. Sie folge nur nach mehrmaliger Ermahnung, es müsse ihr jede einzelne Arbeit im Haushalt erst angeschafft werden, da sie von sich aus selbständig nicht arbeiten wolle. Am 17. 6. 1960 (ON 13) beantragte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, beim Erstgericht, die Minderjährige im Sinne des § 31 Abs 1 JWG in vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen. Mit den Mitteln, die durch die Erziehungsaufsicht des Jugendamtes zur Verfügung stehen, sei ein Erziehungserfolg bei der Minderjährigen nicht mehr gewährleistet. Die Minderjährige füge sich nicht den Anordnungen des Jugendamtes, gehe keinerlei Beschäftigung nach und könne nicht dazu bewogen werden, eine Arbeit anzutreten. Die Eltern seien sich in der Erziehung des Kindes uneinig, dies nütze die Minderjährige zu ihrem Vorteil aus. Es sei nur mehr durch Anordnung der Fürsorgeerziehung in einer geschlossenen Anstalt ein Erziehungserfolg zu erwarten. In tatsächlicher Hinsicht wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die Minderjährige vor zwei Jahren dem damals zuständigen Jugendamt Mistelbach bekannt wurde, als sie ihrer Lehrerin einmal 100 S und einmal 50 S gestohlen hatte; da die häuslichen Verhältnisse nicht günstig waren und bei der Minderjährigen bereits eine beginnende Verwahrlosung festgestellt wurde, sei vom Bezirksgericht Mistelbach über das Mädchen eine Erziehungsaufsicht gemäß § 28 JWG verhängt worden, die vom Jugendamt Mistelbach und seit einem Jahr vom Jugendamt Gänserndorf durchgeführt werde. Im Rahmen dieser Aufsicht musste festgestellt werden, dass die Minderjährige sich nicht den Anordnungen des Jugendamtes füge. Sie sei beim Arbeitsamt Gänserndorf und beim Arbeitsamt für Jugendliche in Wien II., Esteplatz, vorgestellt worden und hätte eine Schneiderlehre bei Luise H***** in Wien vermittelt erhalten; sie habe die Lehrstelle nach vierzehn Tagen ohne Grund wieder aufgegeben. Bei einer neuen Adresse, die ihr vom Arbeitsamt bekanntgegeben wurde, habe sie sich überhaupt nicht vorgestellt. Die Minderjährige sei zu Hause, verspreche immer wieder, sich um eine Lehre zu kümmern, zeige aber keine Arbeitsfreude und habe nur Interesse an Schundliteratur, Kino und Herumfliegen mit männlichen Jugendlichen im Ort. Sie habe auch eine Freundin, die sie nicht in positivem Sinn beeinflusse. Die Kindeseltern seien primitive Leute, die sich in der Erziehung des Kindes völlig uneinig seien. Sie streiten sich vor dem Mädchen über Erziehungsprobleme. Die Minderjährige zeige sich den Eltern weit überlegen. Die Kindesmutter sei unwirtschaftlich. Laut Bericht des Jugendamtes Mistelbach sei den Kindeseltern in Gaweinstal Unehrlichkeit nachgesagt worden, doch hätte dies hier noch nicht festgestellt werden können. Die Minderjährige mache Vorgesetzten einen netten Eindruck und würde außerhalb des Elternhauses in einer geschlossenen Heimerziehung viel für sich gewinnen.Nach Übersiedlung der Eltern mit der Minderjährigen nach ***** und Übernahme des Pflegschaftsaktes durch das Bezirksgericht Marchegg im Mai 1959 forderte das Erstgericht von der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, mit Beschluss vom 29. 1. 1960 einen Erziehungsbericht über die Minderjährige an. Nach dem Bericht der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, vom 18. 2. 1960 (ON 12), habe die Minderjährige von dem Schulaustritt an bis knapp vor Weihnachten 1959 bei ihrer Schwester Margarete P***** in ***** deren drei Kinder beaufsichtigt. Derzeit sei die Minderjährige ohne Arbeit und auf der Suche nach einer Schneiderlehrstelle. Zu Hause sei die Führung des Mädchens nicht ganz klaglos. Sie folge nur nach mehrmaliger Ermahnung, es müsse ihr jede einzelne Arbeit im Haushalt erst angeschafft werden, da sie von sich aus selbständig nicht arbeiten wolle. Am 17. 6. 1960 (ON 13) beantragte die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, beim Erstgericht, die Minderjährige im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, JWG in vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen. Mit den Mitteln, die durch die Erziehungsaufsicht des Jugendamtes zur Verfügung stehen, sei ein Erziehungserfolg bei der Minderjährigen nicht mehr gewährleistet. Die Minderjährige füge sich nicht den Anordnungen des Jugendamtes, gehe keinerlei Beschäftigung nach und könne nicht dazu bewogen werden, eine Arbeit anzutreten. Die Eltern seien sich in der Erziehung des Kindes uneinig, dies nütze die Minderjährige zu ihrem Vorteil aus. Es sei nur mehr durch Anordnung der Fürsorgeerziehung in einer geschlossenen Anstalt ein Erziehungserfolg zu erwarten. In tatsächlicher Hinsicht wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass die Minderjährige vor zwei Jahren dem damals zuständigen Jugendamt Mistelbach bekannt wurde, als sie ihrer Lehrerin einmal 100 S und einmal 50 S gestohlen hatte; da die häuslichen Verhältnisse nicht günstig waren und bei der Minderjährigen bereits eine beginnende Verwahrlosung festgestellt wurde, sei vom Bezirksgericht Mistelbach über das Mädchen eine Erziehungsaufsicht gemäß Paragraph 28, JWG verhängt worden, die vom Jugendamt Mistelbach und seit einem Jahr vom Jugendamt Gänserndorf durchgeführt werde. Im Rahmen dieser Aufsicht musste festgestellt werden, dass die Minderjährige sich nicht den Anordnungen des Jugendamtes füge. Sie sei beim Arbeitsamt Gänserndorf und beim Arbeitsamt für Jugendliche in Wien römisch zwei., Esteplatz, vorgestellt worden und hätte eine Schneiderlehre bei Luise H***** in Wien vermittelt erhalten; sie habe die Lehrstelle nach vierzehn Tagen ohne Grund wieder aufgegeben. Bei einer neuen Adresse, die ihr vom Arbeitsamt bekanntgegeben wurde, habe sie sich überhaupt nicht vorgestellt. Die Minderjährige sei zu Hause, verspreche immer wieder, sich um eine Lehre zu kümmern, zeige aber keine Arbeitsfreude und habe nur Interesse an Schundliteratur, Kino und Herumfliegen mit männlichen Jugendlichen im Ort. Sie habe auch eine Freundin, die sie nicht in positivem Sinn beeinflusse. Die Kindeseltern seien primitive Leute, die sich in der Erziehung des Kindes völlig uneinig seien. Sie streiten sich vor dem Mädchen über Erziehungsprobleme. Die Minderjährige zeige sich den Eltern weit überlegen. Die Kindesmutter sei unwirtschaftlich. Laut Bericht des Jugendamtes Mistelbach sei den Kindeseltern in Gaweinstal Unehrlichkeit nachgesagt worden, doch hätte dies hier noch nicht festgestellt werden können. Die Minderjährige mache Vorgesetzten einen netten Eindruck und würde außerhalb des Elternhauses in einer geschlossenen Heimerziehung viel für sich gewinnen.
Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 21. 6. 1960 den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, die Minderjährige ín vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen, ab. Es hielt die im Antrag vorgebrachten Umstände für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung nach § 31 JWG nicht für ausreichend, es könne auch nicht von einer Gefahr im Verzuge gesprochen werden. Die Minderjährige habe trotz erziehungswidriger Momente seit Jahren keine ins Gewicht fallende und konkret bezeichnete Fehlhandlung begangen. Es bleibe dem Jugendamt überlassen, einen Antrag in Richtung des § 29 JWG zu stellen.Das Erstgericht wies mit Beschluss vom 21. 6. 1960 den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, die Minderjährige ín vorläufige Fürsorgeerziehung zu überweisen, ab. Es hielt die im Antrag vorgebrachten Umstände für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung nach Paragraph 31, JWG nicht für ausreichend, es könne auch nicht von einer Gefahr im Verzuge gesprochen werden. Die Minderjährige habe trotz erziehungswidriger Momente seit Jahren keine ins Gewicht fallende und konkret bezeichnete Fehlhandlung begangen. Es bleibe dem Jugendamt überlassen, einen Antrag in Richtung des Paragraph 29, JWG zu stellen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, Folge und ordnete die vorläufige Fürsorgeerziehung an. Es ging davon aus, dass das Bezirksgericht Mistelbach bereits mit Beschluss vom 13. 12. 1958, P 123/58-6, mit dem es gemäß § 28 JWG die Erziehungsaufsicht verhängt hatte, festgestellt habe, dass die Minderjährige zwei Diebstähle beging, eifrige Kinobesucherin sei, Briefe unsittlichen Inhalts schrieb und die Eltern nicht alle notwendigen Erziehungsmittel eingesetzt hätten. Der Gesamteindruck habe ein gewisses Maß an Verwahrlosung ergeben. In dem Bericht des Jugendamtes (vom 9. 6. 1960 bei ON 13) werde hervorgehoben, dass die Minderjährige schon nach vierzehn Tagen ohne Grund eine Lehrstelle aufgab, sich bei einem neuen, vom Arbeitsamt bekanntgegebenen Dienstgeber nicht einmal vorstellte, keine Arbeitsfreude zeige, hingegen aber Interesse an Schundliteratur, Kinobesuchen und Herumgehen mit jugendlichen Burschen im Ort habe, von einer Freundin ungünstig beeinflusst werde und die Kindeseltern, denen Unehrlichkeit nachgesagt werde, nicht imstande seien, diesem Notstand abzuhelfen. Durch diesen Erziehungsbericht sei festgestellt, dass sich die Minderjährige im Zustand einer schon am 13. 12. 1958 vom Pflegschaftsgericht festgestellten Verwahrlosung befinde, der mit der verfügten Erziehungsaufsicht nicht zu beheben gewesen sei. Für die Annahme der Verwahrlosung sei es nicht erforderlich, dass die Minderjährige seit der Verhängung der Erziehungsaufsicht strafbarer Handlungen nicht mehr beschuldigt wurde. Ihr vom Jugendamt geschilderter Lebenswandel, ihre Abneigung gegen eine ordentliche Beschäftigung, das Lesen von Schundliteratur, das Interesse an Kinobesuchen und jungen Burschen bei dem Umstand, dass die Eltern nicht imstande seien, sie ordentlich zu erziehen, seien Gründe genug, um einen solchen Grad von Verwahrlosung anzunehmen, dass die Überweisung in die vorläufige Fürsorgeerziehung gerechtfertigt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters nach § 14 AußStrG. Die Rekursentscheidung wurde nach dem vom Erstgericht beigeschafften Rückscheindoppel an den ehelichen Vater am 1. 11. 1960, also an einem gesetzlichen Feiertag, zugestellt. Der am 16. 11. eingebrachte Revisionsrekurs ist daher anscheinend verspätet. Da aber nach § 34 Abs 5 JWG auch § 11 Abs 2 AußStrG im vorliegenden Fall angewendet werden kann, brauchten ergänzende Erhebungen darüber, ob die Rekursentscheidung dem ehelichen Vater tatsächlich am 1. 11. 1960 und nicht vielleicht erst am 2. 11. 1960 zugestellt wurde, nicht angeordnet werden. Es konnte daher über den Revisionsrekurs ohne Erhebungen über die Rechtzeitigkeit entschieden werden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 5. 1952, JBl 1953 S 20, gilt nur für die JWV, kann aber mit Rücksicht auf die geänderten Bestimmungen des JWG nicht mehr angewendet werden.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendamt, Folge und ordnete die vorläufige Fürsorgeerziehung an. Es ging davon aus, dass das Bezirksgericht Mistelbach bereits mit Beschluss vom 13. 12. 1958, P 123/58-6, mit dem es gemäß Paragraph 28, JWG die Erziehungsaufsicht verhängt hatte, festgestellt habe, dass die Minderjährige zwei Diebstähle beging, eifrige Kinobesucherin sei, Briefe unsittlichen Inhalts schrieb und die Eltern nicht alle notwendigen Erziehungsmittel eingesetzt hätten. Der Gesamteindruck habe ein gewisses Maß an Verwahrlosung ergeben. In dem Bericht des Jugendamtes (vom 9. 6. 1960 bei ON 13) werde hervorgehoben, dass die Minderjährige schon nach vierzehn Tagen ohne Grund eine Lehrstelle aufgab, sich bei einem neuen, vom Arbeitsamt bekanntgegebenen Dienstgeber nicht einmal vorstellte, keine Arbeitsfreude zeige, hingegen aber Interesse an Schundliteratur, Kinobesuchen und Herumgehen mit jugendlichen Burschen im Ort habe, von einer Freundin ungünstig beeinflusst werde und die Kindeseltern, denen Unehrlichkeit nachgesagt werde, nicht imstande seien, diesem Notstand abzuhelfen. Durch diesen Erziehungsbericht sei festgestellt, dass sich die Minderjährige im Zustand einer schon am 13. 12. 1958 vom Pflegschaftsgericht festgestellten Verwahrlosung befinde, der mit der verfügten Erziehungsaufsicht nicht zu beheben gewesen sei. Für die Annahme der Verwahrlosung sei es nicht erforderlich, dass die Minderjährige seit der Verhängung der Erziehungsaufsicht strafbarer Handlungen nicht mehr beschuldigt wurde. Ihr vom Jugendamt geschilderter Lebenswandel, ihre Abneigung gegen eine ordentliche Beschäftigung, das Lesen von Schundliteratur, das Interesse an Kinobesuchen und jungen Burschen bei dem Umstand, dass die Eltern nicht imstande seien, sie ordentlich zu erziehen, seien Gründe genug, um einen solchen Grad von Verwahrlosung anzunehmen, dass die Überweisung in die vorläufige Fürsorgeerziehung gerechtfertigt sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters nach Paragraph 14, AußStrG. Die Rekursentscheidung wurde nach dem vom Erstgericht beigeschafften Rückscheindoppel an den ehelichen Vater am 1. 11. 1960, also an einem gesetzlichen Feiertag, zugestellt. Der am 16. 11. eingebrachte Revisionsrekurs ist daher anscheinend verspätet. Da aber nach Paragraph 34, Absatz 5, JWG auch Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG im vorliegenden Fall angewendet werden kann, brauchten ergänzende Erhebungen darüber, ob die Rekursentscheidung dem ehelichen Vater tatsächlich am 1. 11. 1960 und nicht vielleicht erst am 2. 11. 1960 zugestellt wurde, nicht angeordnet werden. Es konnte daher über den Revisionsrekurs ohne Erhebungen über die Rechtzeitigkeit entschieden werden. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. 5. 1952, JBl 1953 S 20, gilt nur für die JWV, kann aber mit Rücksicht auf die geänderten Bestimmungen des JWG nicht mehr angewendet werden.