Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes gerichtete Revisionsrekurs der Frau ist unzulässig.
Nach § 232 Abs.1 AußStrG findet der Rekurs an den Obersten
Gerichtshof gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse
nur statt, wenn ihn das Rekursgericht in seiner Entscheidung für
zulässig erklärt hat. Diese Bestimmung regelt die Anfechtbarkeit der
Sachentscheidung des Rekursgerichtes über die Vermögensaufteilung
abschließend und verdrängt die Vorschriften der §§ 14 und 16 AußStrG
in diesem Bereiche. Der Revisionsrekurs ist nur zulässig, wenn ihn
das Rekursgericht für zulässig erklärt hat, wobei diesem dafür
Richtlinien gesetzt sind. Die Bestätigung, Abänderung und Aufhebung
der erstrichterlichen Entscheidung werden gleich behandelt (AB 916
BlgNR 14.GP). Die Zulässigkeit der Anfechtung beruht allein auf dem
Ausspruch der Zulassung durch das Rekursgericht, der auch nicht mehr
wirksam nachgetragen werden könnte (SZ 54/44 = MietSlg 33.709/12;
EvBl 1982/96 = MietSlg.34.812/11 = EFSlg.42.482; MietSlg.36.851;
MietSlg.36.852 ua.).
Da eine Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof durch das Rekursgericht nicht stattfand, ist der von der Frau gegen den abändernden Teil der rekursgerichtlichen Sachentscheidung erhobene Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.