Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründete das Gericht zweiter Instanz mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum strittigen Rechtsproblem.
Da dies zutrifft, ist der Revisionsrekurs der klagenden Partei zulässig; es kommt ihm aber keine Berechtigung zu.
Durch § 21 Abs. 2 ZustG werden für die Zustellung zu eigenen Handen zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt festgelegt. Auch für den angeordneten zweiten Zustellversuch gilt daher das Erfordernis, daß der Zustellungsempfänger zu diesem Zeitpunkt dem Ersuchen, an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, nachkommen hätte können (Stohanzl, Zivilprozeßgesetze4 Anm. zu § 21 ZustG). Da der Erstbeklagte aber am Tag des zweiten Zustellversuches ortsabwesend war, bewirkte die dann erfolgte postamtliche Hinterlegung noch nicht die Zustellung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG. Die Zustellung wurde vielmehr gemäß dieser Bestimmung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag (d.i. der 1. Jänner 1987, nicht wie in der Entscheidung zweiter Instanz der 31. Dezember 1986) wirksam.Durch Paragraph 21, Absatz 2, ZustG werden für die Zustellung zu eigenen Handen zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung beim Postamt festgelegt. Auch für den angeordneten zweiten Zustellversuch gilt daher das Erfordernis, daß der Zustellungsempfänger zu diesem Zeitpunkt dem Ersuchen, an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, nachkommen hätte können (Stohanzl, Zivilprozeßgesetze4 Anmerkung zu Paragraph 21, ZustG). Da der Erstbeklagte aber am Tag des zweiten Zustellversuches ortsabwesend war, bewirkte die dann erfolgte postamtliche Hinterlegung noch nicht die Zustellung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Die Zustellung wurde vielmehr gemäß dieser Bestimmung erst an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag (d.i. der 1. Jänner 1987, nicht wie in der Entscheidung zweiter Instanz der 31. Dezember 1986) wirksam.
Der im Revisionsrekurs vertretene Standpunkt, ein Empfänger sei nicht mehr gutgläubig, wenn er vom ersten Zustellversuch Kenntnis erlangt habe, und müsse beim zweiten Zustellversuch anwesend sein, widrigens die Hinterlegung auf jeden Fall sofort wirksam werde, kann nicht beigepflichtet werden. Eine so strenge Auffassung wurde zwar nach altem Recht vereinzelt von Gerichten zweiter Instanz vertreten (siehe die bei Walter-Mayer, Das österr. Zustellrecht, Anm. 18 zu § 21 ZustG zitierte Judikatur). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung aber keine Pflicht des Empfängers normiert, Vorsorge dafür zu treffen, daß dieser beim zweiten Zustellversuch anwesend sei. Einerseits wurde das Wort "auffordern" (§ 106 Abs. 2 ZPO aF) durch das mildere Wort "ersuchen" (§ 21 Abs. 2 ZustG) ersetzt, und andererseits wurde das früher nicht gegebene Wirksamwerden der Hinterlegung mit dem Tag nach der Rückkehr des Adressaten geschaffen (§ 17 Abs. 3 ZustG). Der Oberste Gerichtshof folgt deshalb der schon vom VwGH und nun auch von Walter-Mayer aaO (mit Zitat der VwGH-E) vertretenen Auffassung, daß auch bei einer Ortsabwesenheit des Empfängers bloß beim zweiten Zustellversuch eine Hinterlegung unzulässig und unwirksam ist, ohne daß es auf die Gründe dieser Ortsabwesenheit ankäme.Der im Revisionsrekurs vertretene Standpunkt, ein Empfänger sei nicht mehr gutgläubig, wenn er vom ersten Zustellversuch Kenntnis erlangt habe, und müsse beim zweiten Zustellversuch anwesend sein, widrigens die Hinterlegung auf jeden Fall sofort wirksam werde, kann nicht beigepflichtet werden. Eine so strenge Auffassung wurde zwar nach altem Recht vereinzelt von Gerichten zweiter Instanz vertreten (siehe die bei Walter-Mayer, Das österr. Zustellrecht, Anmerkung 18 zu Paragraph 21, ZustG zitierte Judikatur). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung aber keine Pflicht des Empfängers normiert, Vorsorge dafür zu treffen, daß dieser beim zweiten Zustellversuch anwesend sei. Einerseits wurde das Wort "auffordern" (Paragraph 106, Absatz 2, ZPO aF) durch das mildere Wort "ersuchen" (Paragraph 21, Absatz 2, ZustG) ersetzt, und andererseits wurde das früher nicht gegebene Wirksamwerden der Hinterlegung mit dem Tag nach der Rückkehr des Adressaten geschaffen (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG). Der Oberste Gerichtshof folgt deshalb der schon vom VwGH und nun auch von Walter-Mayer aaO (mit Zitat der VwGH-E) vertretenen Auffassung, daß auch bei einer Ortsabwesenheit des Empfängers bloß beim zweiten Zustellversuch eine Hinterlegung unzulässig und unwirksam ist, ohne daß es auf die Gründe dieser Ortsabwesenheit ankäme.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.