Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und auch berechtigt.
Entgegen der in der Klagserzählung mehrfach enthaltenen Formulierung, daß "Plakatflächen" in Unterbestand gegeben und die "Plakattafeln" außergerichtlich aufgekündigt seien, ergibt sich bereits im Zusammenhang mit dem Klagebegehren, daß es sich hiebei lediglich um eine unpräzise Wortwahl handelt. Es ist unstrittig, daß nicht die Plakattafeln, sondern jene Wiesenflächen, auf denen in der Folge die Tafeln errichtet wurden, zu eben diesem Zweck in Unterbestand gegeben wurden.
Die Flächenmiete zu Geschäftszwecken unterlag nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 1 Abs 1 MG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (EvBl 1957/172 = ImmZ 1957, 207; JBl 1958, 97 = ImmZ 1958, 92; MietSlg 20.228 uva).Die Flächenmiete zu Geschäftszwecken unterlag nach ständiger Rechtsprechung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, MG dem Geltungsbereich dieses Gesetzes (EvBl 1957/172 = ImmZ 1957, 207; JBl 1958, 97 = ImmZ 1958, 92; MietSlg 20.228 uva).
Es fand daher § 23 Abs 2 MG Anwendung, wonach Mietverträge mit Ausnahme bestimmter in Abs 1 behandelter Wohnungsmieten, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen und deren ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr übersteigt, als auf unbestimmte Zeit erneuert gelten, es sei denn, daß vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermines entweder der Mieter erklärt, die Miete nicht fortzusetzen, oder der Vermieter die Auflösung der Miete aus wichtigem Grund begehrt.Es fand daher Paragraph 23, Absatz 2, MG Anwendung, wonach Mietverträge mit Ausnahme bestimmter in Absatz eins, behandelter Wohnungsmieten, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung erlöschen und deren ursprüngliche oder verlängerte vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr übersteigt, als auf unbestimmte Zeit erneuert gelten, es sei denn, daß vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung des gesetzlichen Kündigungstermines entweder der Mieter erklärt, die Miete nicht fortzusetzen, oder der Vermieter die Auflösung der Miete aus wichtigem Grund begehrt.
Nach dieser Bestimmung wurde also fingiert, daß nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Bestandzeit der Vertrag als auf unbestimmte Zeit erneuert gilt (Swoboda, Komm z MG2 275); der Vertrag wurde von Gesetzes wegen in einen auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen abgeändert (MietSlg 21.649/12).
Mit dem Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes (1.1.1982) erfolgte eine Änderung dahin, daß die bloße Flächenmiete, sei es auch zu Geschäftszwecken, grundsätzlich nicht mehr in den Bereich des Kündigungsschutzes des MRG fällt (MietSlg 39.207/57 mwN).
Das Berufungsgericht hat zwar insoweit richtig ausgeführt, daß auf die Grundstücksmiete mit einem Wohngebäude-Superädifikat oder Geschäftsraum-Superädifikat § 1 MRG analog anzuwenden ist (MietSlg 36.235/28 = EvBl 1984/161 = JBl 1985, 107 = RdW 1985, 75; MietSlg 36.236/48 = RdW 1985, 367 = SZ 57/194; MietSlg 37.222/13 = SZ 58/25; MietSlg 28.255). In der Entscheidung des OGH vom 11.12.1984, 5 Ob 607/84 (= MietSlg 36.236/48) wurde jedoch unter Berufung auf F.Bydlinski in JBl 1984, 251 ausdrücklich ausgeführt, daß es dessen ungeachtet Grundstücksmieten zu Geschäftszwecken gibt, die auch nicht im Weg der Analogie dem Kündigungsschutz des MRG unterstellt werden können, etwa weil vom Mieter darauf errichtete Superädifikate nicht als Geschäftsräumlichkeiten im sprachgebräuchlichen Sinn zu bezeichnen sind, wie beispielsweise eine Plakatwand. Das zum Analogieschluß Anlaß gebende Problem des Schutzes der Interessen an geschäftlich genutzten Räumlichkeiten, die ohne die Miete nicht Bestand haben könnten, durch rechtliche Sicherung des der Nutzung zugrunde liegenden Mietverhältnisses (MietSlg 37.222/13 = SZ 58/25; WoBl 1990, 159) stellt sich bei einer Plakatwand nicht.Das Berufungsgericht hat zwar insoweit richtig ausgeführt, daß auf die Grundstücksmiete mit einem Wohngebäude-Superädifikat oder Geschäftsraum-Superädifikat Paragraph eins, MRG analog anzuwenden ist (MietSlg 36.235/28 = EvBl 1984/161 = JBl 1985, 107 = RdW 1985, 75; MietSlg 36.236/48 = RdW 1985, 367 = SZ 57/194; MietSlg 37.222/13 = SZ 58/25; MietSlg 28.255). In der Entscheidung des OGH vom 11.12.1984, 5 Ob 607/84 (= MietSlg 36.236/48) wurde jedoch unter Berufung auf F.Bydlinski in JBl 1984, 251 ausdrücklich ausgeführt, daß es dessen ungeachtet Grundstücksmieten zu Geschäftszwecken gibt, die auch nicht im Weg der Analogie dem Kündigungsschutz des MRG unterstellt werden können, etwa weil vom Mieter darauf errichtete Superädifikate nicht als Geschäftsräumlichkeiten im sprachgebräuchlichen Sinn zu bezeichnen sind, wie beispielsweise eine Plakatwand. Das zum Analogieschluß Anlaß gebende Problem des Schutzes der Interessen an geschäftlich genutzten Räumlichkeiten, die ohne die Miete nicht Bestand haben könnten, durch rechtliche Sicherung des der Nutzung zugrunde liegenden Mietverhältnisses (MietSlg 37.222/13 = SZ 58/25; WoBl 1990, 159) stellt sich bei einer Plakatwand nicht.
Es kommt daher die Übergangsregelung des § 49 MRG zum Tragen, nach dessen Abs 1 zweiter Satz die §§ 19 bis 23 MG für solche vor Inkrafttreten des MRG geschlossenen Mietverträge (nur) bis 31.12.1988 weiter zu gelten haben.Es kommt daher die Übergangsregelung des Paragraph 49, MRG zum Tragen, nach dessen Absatz eins, zweiter Satz die Paragraphen 19 bis 23 MG für solche vor Inkrafttreten des MRG geschlossenen Mietverträge (nur) bis 31.12.1988 weiter zu gelten haben.
Während in der RV 425 BlgNR 15.GP, 425 (§ 41 Abs 2 des Entwurfes) für solche Verträge die teilweise Geltung von Vorschriften des Mietrechtsgesetzes (§§ 27 - 33) vorgeschlagen wurde, wurde nach dem Bericht des JA 880 BlgNR 15.GP, 6 die Weitergeltung der Bestimmungen der §§ 19 - 23 MG zum Gesetz erhoben. Eine Begründung für die Änderung der Regierungsvorlage in diesem Punkt läßt sich dem Bericht nicht entnehmen. Welche Wirkung der Wegfall jener Bestimmungen des Mietengesetzes auf Zeitmietverträge hatte, die infolge Zeitablaufes bis zum 31.12.1988 als auf unbestimmte Zeit erneuert galten, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.Während in der Regierungsvorlage 425 BlgNR 15.GP, 425 (Paragraph 41, Absatz 2, des Entwurfes) für solche Verträge die teilweise Geltung von Vorschriften des Mietrechtsgesetzes (Paragraphen 27, - 33) vorgeschlagen wurde, wurde nach dem Bericht des JA 880 BlgNR 15.GP, 6 die Weitergeltung der Bestimmungen der Paragraphen 19, - 23 MG zum Gesetz erhoben. Eine Begründung für die Änderung der Regierungsvorlage in diesem Punkt läßt sich dem Bericht nicht entnehmen. Welche Wirkung der Wegfall jener Bestimmungen des Mietengesetzes auf Zeitmietverträge hatte, die infolge Zeitablaufes bis zum 31.12.1988 als auf unbestimmte Zeit erneuert galten, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Grundsätzlich enden Zeitmietverträge eo ipso mit dem Eintritt des Endtermines (MietSlg 35.212; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu § 1113). Nur an die ursprüngliche Vertragsdauer waren beide Teile gebunden (Binder aaO Rz 4).Grundsätzlich enden Zeitmietverträge eo ipso mit dem Eintritt des Endtermines (MietSlg 35.212; Binder in Schwimann, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1113,). Nur an die ursprüngliche Vertragsdauer waren beide Teile gebunden (Binder aaO Rz 4).
Dadurch, daß das Mietengesetz in die Privatautonomie der Parteien eingriff und fingierte, daß nach Ablauf der Bestandzeit der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit erneuert galt, war die Rechtsvermutung des § 1114 Satz 3 ABGB über die stillschweigende Erneuerung, die nach § 1115 ABGB auf bestimmte Zeit eingetreten wäre, obsolet und unanwendbar. Daß nach dem Wegfall des Eingriffes in die Vertragsfreiheit mit 1.1.1989 die an starre Fristen gebundene Vermutung der §§ 1114 f ABGB in Verbindung mit § 569 ZPO wirksam werden sollte, läßt sich der kündigungsrechtlichen Übergangsregelung des Mietrechtsgesetzes nicht entnehmen. Gewiß könnten auch die vorliegenden, infolge Zeitablaufes längst beendeten Verträge gemäß § 863 ABGB fortgesetzt werden; dies wurde aber von der beklagten Partei nicht behauptet. Der Umstand allein, daß die klagende Partei (vorsichtshalber) Kündigungen aussprach, läßt einen solchen Schluß nicht zu.Dadurch, daß das Mietengesetz in die Privatautonomie der Parteien eingriff und fingierte, daß nach Ablauf der Bestandzeit der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit erneuert galt, war die Rechtsvermutung des Paragraph 1114, Satz 3 ABGB über die stillschweigende Erneuerung, die nach Paragraph 1115, ABGB auf bestimmte Zeit eingetreten wäre, obsolet und unanwendbar. Daß nach dem Wegfall des Eingriffes in die Vertragsfreiheit mit 1.1.1989 die an starre Fristen gebundene Vermutung der Paragraphen 1114, f ABGB in Verbindung mit Paragraph 569, ZPO wirksam werden sollte, läßt sich der kündigungsrechtlichen Übergangsregelung des Mietrechtsgesetzes nicht entnehmen. Gewiß könnten auch die vorliegenden, infolge Zeitablaufes längst beendeten Verträge gemäß Paragraph 863, ABGB fortgesetzt werden; dies wurde aber von der beklagten Partei nicht behauptet. Der Umstand allein, daß die klagende Partei (vorsichtshalber) Kündigungen aussprach, läßt einen solchen Schluß nicht zu.
Die in den Verträgen jeweils vorgesehene halbjährliche Frist ist für die am 22.6.1981 in Bestand gegebenen Flächen schon deshalb gewahrt, weil die Erklärung seitens der beklagten Partei mehr als ein halbes Jahr vorher erfolgte. Die Frage der richtigen oder unrichtigen Bezeichnung des "Kündigungstermines" und der daraus allenfalls resultierenden Folgen stellt sich daher gar nicht. Die genannte Frist wurde aber auch bezüglich der im Vertrag vom Sommer 1973 vermieteten Flächen eingehalten. Seit dem Schreiben vom 28.9.1990 bis zum Schluß des erstinstanzlichen Verfahrens am 18.11.1990 war diese Frist jedenfalls abgelaufen.
Das Räumungsbegehren war daher hinsichtlich sämtlicher von ihm umfaßten Flächen spätestens im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz fällig.
Zu prüfen bleibt der Einwand der beklagten Partei, nicht passiv klagslegitimiert zu sein, weil nicht sie, sondern (nach wie vor) Hannes K***** Unterbestandnehmer der strittigen Grundstücksflächen sei.
Unstrittig ist, daß die beiden Unterbestandverträge vom Sommer 1973 und vom 21.12.1981 zwischen der klagenden Partei und Hannes K***** persönlich abgeschlossen wurden. Da das Unternehmen des Hannes K***** aber 1982 aufgelöst wurde und dieser seine Werbetafeln nach den den eigenen Behauptungen der beklagten Partei folgenden Feststellungen an diese verpachtete, mußte er konsequenterweise bezüglich jener Werbetafeln, die weiter an ihrem Standort blieben, auch die ihm eingeräumten Gebrauchsrechte an den betreffenden Grundstücksflächen in irgendeiner Form an die beklagte Partei weitergeben, auch wenn der diesbezügliche Pachtvertrag die Floskel enthält, daß Hannes K***** weiterhin über den Aufstellungsplatz verfügungsberechtigt sein solle. Dies konnte grundsätzlich auf zweierlei Art geschehen, nämlich einerseits durch (abermalige) Untervermietung, andererseits durch Abtretung der (Unter)Bestandrechte.
Das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Hannes K***** und der beklagten Partei ab deren Gründung lassen aber nur den Schluß zu, daß es zwischen Hannes K***** und der beklagten Partei zu einer Vertragsabtretung kam, der die klagende Partei zustimmte: Hannes K***** trat gegenüber der klagenden Partei nicht mehr im eigenen Namen, sondern namens der beklagten Partei, an der er nicht unbeträchtlich beteiligt war, als Verhandlungspartner bei allen das Bestandverhältnis betreffenden Problemen auf. Die gesamte Korrespondenz wurde mit der beklagten Partei und nicht mit Hannes K***** geführt. Die beklagte Partei und nicht mehr Hannes K***** zahlte auch die Mietzinse. Nicht zuletzt ließ sie sich insoweit unwidersprochen auf die Zahlung von Mietzinsrückständen klagen und beglich diese schließlich auch.
Daran, daß die klagende Partei zumindest schlüssig ihre Zustimmung zum Volleintritt der beklagten Partei in das (Unter)Bestandverhältnis erteilte, kann kein Zweifel bestehen. Diese zumindest schlüssige Zustimmung erschöpfte sich nicht nur in der Entgegennahme des Bestandzinses (vgl MietSlg 38.174), sondern kam in der sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebenden Akzeptanz der beklagten Partei als neuen Vertragspartner insgesamt zum Ausdruck, so daß der klagenden Partei nicht vorgeworfen werden kann, sie habe sich erst im Stadium der Vertragsauflösung bzw in diesem Verfahren die beklagte Partei als den ihr genehmeren Ansprech- und Prozeßpartner ausgewählt.Daran, daß die klagende Partei zumindest schlüssig ihre Zustimmung zum Volleintritt der beklagten Partei in das (Unter)Bestandverhältnis erteilte, kann kein Zweifel bestehen. Diese zumindest schlüssige Zustimmung erschöpfte sich nicht nur in der Entgegennahme des Bestandzinses vergleiche MietSlg 38.174), sondern kam in der sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebenden Akzeptanz der beklagten Partei als neuen Vertragspartner insgesamt zum Ausdruck, so daß der klagenden Partei nicht vorgeworfen werden kann, sie habe sich erst im Stadium der Vertragsauflösung bzw in diesem Verfahren die beklagte Partei als den ihr genehmeren Ansprech- und Prozeßpartner ausgewählt.
Das Räumungsbegehren ist daher insgesamt berechtigt.
Die Bestimmung der (im Urteilsbegehren nicht enthaltenen) Leistungsfrist gründet sich auf § 409 ZPO.Die Bestimmung der (im Urteilsbegehren nicht enthaltenen) Leistungsfrist gründet sich auf Paragraph 409, ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.