Begründung:
Der am 2.2.1991 verstorbene Leopold D*****, zu dessen Nachlaß unter anderem ein Hälfteanteil an der Liegenschaft ***** samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus ***** gehört, setzte in seinem Testament vom 17.1.1991 seine Frau Elfriede D*****, die Eigentümerin der anderen Hälfte der genannten Liegenschaft, zur Alleinerbin ein und beschränkte seine ae. Tochter Eveline P***** auf die Hälfte des Pflichtteils, weil zwischen ihnen ein Naheverhältnis im Sinne des § 773a (Abs.1) ABGB zu keiner Zeit bestanden habe.Der am 2.2.1991 verstorbene Leopold D*****, zu dessen Nachlaß unter anderem ein Hälfteanteil an der Liegenschaft ***** samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus ***** gehört, setzte in seinem Testament vom 17.1.1991 seine Frau Elfriede D*****, die Eigentümerin der anderen Hälfte der genannten Liegenschaft, zur Alleinerbin ein und beschränkte seine ae. Tochter Eveline P***** auf die Hälfte des Pflichtteils, weil zwischen ihnen ein Naheverhältnis im Sinne des Paragraph 773 a, (Absatz eins,) ABGB zu keiner Zeit bestanden habe.
Die von Elfriede D***** auf Grund des Testaments zum gesamten Nachlaß abgegebene unbedingte Erbserklärung wurde zu Gericht angenommen.
Eveline P***** erklärte, von ihrem Pflichtteilsrecht Gebrauch machen zu wollen.
Anläßlich der Schätzung der dem Erblasser gehörigen Liegenschaftshälfte stellte die erbl. Witwe durch ihren Vertreter den Antrag, im Hinblick auf die §§ 758 und 783 ABGB auch ihr Wohnungsrecht zu bewerten.Anläßlich der Schätzung der dem Erblasser gehörigen Liegenschaftshälfte stellte die erbl. Witwe durch ihren Vertreter den Antrag, im Hinblick auf die Paragraphen 758 und 783 ABGB auch ihr Wohnungsrecht zu bewerten.
Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das gesetzliche Vorausvermächtnis im Sinne des § 758 ABGB komme nicht zum Tragen, weil Elfriede D***** ohnedies auf Grund des Testamentes als Erbin zum gesamten Nachlaß berufen sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Das gesetzliche Vorausvermächtnis im Sinne des Paragraph 758, ABGB komme nicht zum Tragen, weil Elfriede D***** ohnedies auf Grund des Testamentes als Erbin zum gesamten Nachlaß berufen sei.
Eine von der Witwe erhobene Vorstellung blieb erfolglos. Elfriede D***** habe die Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung als Erbin erworben; für ein Wohnrecht nach § 758 ABGB bleibe daher kein Raum. Entstehe das Wohnrecht aber gar nicht, so könne es auch nicht bei der Pflichtteilsbemessung Berücksichtigung finden.Eine von der Witwe erhobene Vorstellung blieb erfolglos. Elfriede D***** habe die Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung als Erbin erworben; für ein Wohnrecht nach Paragraph 758, ABGB bleibe daher kein Raum. Entstehe das Wohnrecht aber gar nicht, so könne es auch nicht bei der Pflichtteilsbemessung Berücksichtigung finden.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der Revisionsrekurs der erbl. Witwe ist nicht berechtigt.