Begründung:
Gegenstand des von der Antragstellerin nach der am 24. Oktober 1985 ausgesprochenen Scheidung am 5.März 1986 beantragten Aufteilungsverfahrens sind die Ehewohnung, Einrichtungsgegenstände und andere Gebrauchsgegenstände, 2 PKW, 2 Bausparverträge und 2 Lebensversicherungen.
Die Vorinstanzen wiesen der Antragstellerin die Ehewohnung und einen wesentlichen Teil der Einrichtung sowie den PKW Citroen und einen auf ihren Namen lautenden Bausparvertrag, dem Antragsgegner einen kleineren Teil der Einrichtung und verschiedene Gebrauchsgegenstände, den PKW Audi, 2 Lebensversicherungen und einen auf seinen Namen lautenden Bausparvertrag zu und verpflichteten die Antragstellerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 75.000. In dritter Instanz ist nur mehr strittig, ob die Antragstellerin eine höhere, nämlich die vom Antragsgegner begehrte Ausgleichszahlung von insgesamt S 200.000, zu leisten habe. Die Vorinstanzen gingen kurz zusammengefaßt von folgenden Feststellungen aus:
Die Streitteile haben im Jahr 1974 die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammt ein 1977 geborenes Kind. Am 18.Juni 1985 zog der Antragsgegner aus der ehelichen Wohnung aus. Nach der Scheidung wurden die elterlichen Rechte und Pflichten für das eheliche Kind der Antragstellerin übertragen.
Bei der Ehewohnung handelt es sich um eine Gemeindewohnung bestehend aus Vorraum, Küche, 3 Zimmern, Bad, WC, Abstellraum und Loggia mit einer Wohnfläche von 78 m2. Der zu entrichtende Baukostenzuschuß von S 37.596 wurde von den Eltern der Antragstellerin beigesteuert.
Die Einrichtung der Wohnung kostete etwa S 400.000, wobei etwa S 160.000 (zweimal S 50.000, einmal S 15.000, einmal 20.000 und in natura etwa S 25.000) von den Eltern der Antragstellerin stammten, weitere S 100.000 vom Antragsgegner (Ersparnisse vor der Eheschließung) und etwa S 15.000 von der Antragstellerin (Ersparnisse vor der Eheschließung), während der Rest von beiden Streitteilen gemeinsam aufgebracht wurde.
Im übrigen leistete die Antragstellerin Beiträge durch die Führung des Haushaltes und die Betreuung des Kindes, wobei in beiden Bereichen praktisch die volle Last auf ihr ruhte. Weiters war die Antragstellerin fast immer berufstätig und verdiente etwa S 10.000, später S 13.000 monatlich, fallweise aber, wenn sie wegen des Kindes nur halbtägig arbeiten konnte oder überhaupt keinem Beruf nachging, durch Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Halbtagseinkommen etwa S 7.000 bis S 8.000.
Der Antragsgegner war ebenfalls fast immer berufstätig und verdiente etwa S 15.000 monatlich, später an die S 18.000 bis 19.000. Im Februar 1986 erkrankte er und ist seither arbeitslos. Nach dem Verlassen der ehelichen Wohnung zog er zu seiner Mutter. Bis Jänner 1986 kam er noch für den Mietzins für die Ehewohnung auf. Der Wert des der Antragstellerin zugesprochenen Hausrates betrug im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft S 81.290, der PKW Citroen hatte einen Wert von S 20.000, der ihr zugesprochene Bausparvertrag wies ein Guthaben von S 47.324 auf.
Der Wert der dem Antragsgegner zugesprochenen Gegenstände wird von ihm selbst mit etwa S 10.000 veranschlagt, der Wert des PKW Audi steht mit S 40.000 außer Streit. Die beiden Lebensversicherungen hatten zum angeführten Zeitpunkt einen Rückkaufwert von S 74.236 und S 9.992, der dem Antragsgegner zuerkannte Bausparvertrag wies ein Guthaben von S 37.943 auf.
In rechtlicher Hinsicht vertraten beide Vorinstanzen die Auffassung, daß der Antragsgegner bei der vorgenommenen Aufteilung eher mehr als die Hälfte der vorhandenen Werte erhalte, was zwar nicht wegen der von beiden Teilen erbrachten Beiträge, wohl aber wegen der Krankheit des Antragsgegners gerechtfertigt sei. Eine höhere Ausgleichszahlung könnte jedoch der Antragstellerin nicht zugemutet werden.