Begründung:
Horst Adolf M*** (seine Verlassenschaft ist die nun klagende Partei) kaufte im Jahre 1975 von Dr.Ernst R*** ein Grundstück, dessen Fläche mit etwa 1200 m2 angenommen wurde, um den Kaufpreis von 50 S pro Quadratmeter und leistete eine Anzahlung von 50.000 S. Es kam nie zur grundbücherlichen Durchführung dieses Kaufvertrages. Im Jahr 1982 wollte Horst Adolf M*** das Grundstück an den Vater des Beklagten um 60.000 S bis 70.000 S weiterverkaufen, ohne daß es zu einer Einigung kam.
Im Jahr 1984 trat Horst Adolf M*** neuerlich an den Vater des Beklagten wegen eines Verkaufes heran, und dieser bot jetzt einen Preis von 50.000 S. Am 24.Februar 1984 erfolgten die ersten Gespräche beim Rechtsfreund des Vaters des Beklagten, Dr.Wolfgang F***, der dann auch Gespräche mit Dr.Ernst R*** aufnahm. Am 19. April 1984 übermittelte Dr.Wolfgang F*** Horst Adolf M*** eine Vereinbarung, wonach der Kaufvertrag aus dem Jahre 1975 aufgehoben werde und Horst Adolf M*** zustimme, daß das Grundstück vom Vater des Beklagten zum ursprünglich vereinbarten Kaufpreis gekauft werde und er ihm die Anzahlung von 50.000 S ohne Wertsicherung und Verzinsung zurückzahle. Horst Adolf M*** übermittelte diese Vereinbarung nach Unterfertigung bis zum 27.April 1984 wieder an Dr.Wolfgang F***.
Tatsächlich kaufte dann aber nicht der Vater des Beklagten, sondern der Beklagte das strittige Grundstück.
Die klagende Verlassenschaft nach Horst Adolf M*** macht geltend, daß dieser im Jahr 1984 wegen Alkoholismus geschäftsunfähig gewesen sei. Der Beklagte habe in Kenntnis des nichtigen Aufhebungsvertrages die Liegenschaft an sich gebracht und müsse daher Schadenersatz in Form des Naturalersatzes leisten. Die klagende Partei begehrt die Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes zu ihren Gunsten.
Die beklagte Partei bestritt die Geschäftsunfähigkeit des Horst Adolf M*** für den kritischen Zeitraum und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Zur Frage der Geschäftsfähigkeit traf es im wesentlichen
folgende Tatsachenfeststellungen:
Horst Adolf M*** war Alkoholiker. Im Jahr 1982 verlor er seinen Arbeitsplatz. In der Folge war er seiner Frau, die eine Jausenstation betrieb und für die Einhebung Maut einer Wegegenossenschaft zuständig war, behilflich, ohne daß es bei der Abrechnung zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. Vom 5.Juni bis 1. Juli 1983 war er wegen seines Alkoholismus in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des Landeskrankenhauses Klagenfurt. Es bestand bei der Aufnahme ein präderilanter Zustand und eine alkoholische Polyneuropathie. Nach einer somatischen Therapie wurde er jedoch in einem zurechnungsfähigen Zustand entlassen. Bei einer Untersuchung am 11.Juli 1983 wurden im Bereich der Hirnnerven keine Ausfälle festgestellt. Bei einer Untersuchung am 20.Februar 1984 im Rahmen eines Verfahrens vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung zeigte sich, daß die Merkfähigkeit hochgradig herabgesetzt war und neben dem schon zuvor diagnostizierten chronischen schweren Alkoholismus und der leichten allgemeinen Polyneuropathie eine mittelgradige allgemeine Demenz und Depravation der Gesamtpersönlichkeit vorlagen. Der Zustand wurde jedoch als besserungs- und behandlungsfähig beurteilt. Am 8.August 1984 wurde Horst Adolf M*** ins Landeskrankenhaus Villach aufgenommen, er bot jetzt das Bild der Geschäftsunfähigkeit auf der Basis eines Korsakoff-Syndroms.
Ob Horst Adolf M*** zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ende April 1984 geschäftsfähig war, konnte nicht festgestellt werden. Den Ausführungen des Erstgerichtes zur Beweiswürdigung kann dazu entnommen werden, daß es den bei der Untersuchung am 20.Februar 1984 erhobenen Befund des Sachverständigen nicht als hinreichend verläßlich beurteilte.
Auf Grund dieser Tatsachenfeststellungen ging das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß die klagende Partei den Beweis der Geschäftsunfähigkeit nicht erbracht habe, sodaß der strittige Aufhebungsvertrag rechtswirksam sei.
Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt. Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß wegen der hervorgekommenen Indizien für eine Geschäftsunfähigkeit mehrere Beweisanträge der klagenden Partei nicht hätten abgelehnt werden dürfen.
Es müßten daher die Frau des verstorbenen Horst Adolf M***, sein Sohn Manfred M***, der behandelnde Oberarzt Dr.G***, der Primarius Dr.Otto S***, der Arzt Dr.N.M*** und ein Internist aus der Fachrichtung der Laborbefunde vernommen werden. Erst diese Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen erlaube einen gesicherten rechtlichen Schluß auf die Geschäftsfähigkeit.
Sollte sich im neuen Rechtsgang die Geschäftsunfähigkeit herausstellen, müßten auch die näheren Umstände untersucht werden, die für ein Zusammenspiel des Beklagten mit Dr.Ernst R***, aber auch für ein schon durch Besitz verstärktes Forderungsrecht des Horst Adolf M*** sprächen, damit nach den Grundsätzen über den sogenannten Doppelverkauf beurteilt werden könne, ob eine Schadenersatzpflicht bestehe.