Die nach § 187 Abs.1 ZPO angeordnete Verbindung mehrerer Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung hat nicht zur Folge, daß die Rechtssachen zu einer Einheit verschmolzen werden. Auch bei einem rechtlichen Zusammenhang der mit gesonderter Klage geltend gemachten Forderungen ist bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit jeder dieser Ansprüche gesondert zu betrachten (JBl.1984, 554 u.a.). Soweit daher das Berufungsgericht den Zuspruch der zum AZ 4 Cg 233/81 nach Einschränkung nur mehr streitverfangenen Forderung von S 11.014,51 bestätigte, ist die Revision nach § 502 Abs.3 Satz 1 ZPO unzulässig.Die nach Paragraph 187, Absatz eins, ZPO angeordnete Verbindung mehrerer Rechtsstreite zur gemeinsamen Verhandlung hat nicht zur Folge, daß die Rechtssachen zu einer Einheit verschmolzen werden. Auch bei einem rechtlichen Zusammenhang der mit gesonderter Klage geltend gemachten Forderungen ist bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit jeder dieser Ansprüche gesondert zu betrachten (JBl.1984, 554 u.a.). Soweit daher das Berufungsgericht den Zuspruch der zum AZ 4 Cg 233/81 nach Einschränkung nur mehr streitverfangenen Forderung von S 11.014,51 bestätigte, ist die Revision nach Paragraph 502, Absatz 3, Satz 1 ZPO unzulässig.
Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zum Rechtsstreit AZ 4 Cg 67/82 entschieden hat, übersteigt an Geld S 300.000. Die Revision ist nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO zulässig, doch liegen die geltend gemachten Revisionsgründe nicht vor.Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht zum Rechtsstreit AZ 4 Cg 67/82 entschieden hat, übersteigt an Geld S 300.000. Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig, doch liegen die geltend gemachten Revisionsgründe nicht vor.
Es bedürfte nach § 510 Abs.3 Satz 2 ZPO keiner Begründung, daß die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt, doch wird überhaupt kein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensmangel behauptet. Der Revisionswerber wendet sich vielmehr dagegen, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung des Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen billigte, die das Erstgericht mit der offenbaren Absicht des Beklagten begründete, den Prozeß zu verschleppen (§ 179 Abs.1 ZPO). In dritter Instanz kann aber nicht mehr überprüft werden, ob solches Vorbringen neuer tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel zu Recht wegen Verschleppungsabsicht für unstatthaft erklärt wurde, wenn das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluß bestätigte (SZ 55/37; RZ 1968, 54;Es bedürfte nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO keiner Begründung, daß die geltend gemachte Mangelhaftigkeit nicht vorliegt, doch wird überhaupt kein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensmangel behauptet. Der Revisionswerber wendet sich vielmehr dagegen, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung des Beweisantrages auf Vernehmung eines Zeugen billigte, die das Erstgericht mit der offenbaren Absicht des Beklagten begründete, den Prozeß zu verschleppen (Paragraph 179, Absatz eins, ZPO). In dritter Instanz kann aber nicht mehr überprüft werden, ob solches Vorbringen neuer tatsächlicher Behauptungen und Beweismittel zu Recht wegen Verschleppungsabsicht für unstatthaft erklärt wurde, wenn das Berufungsgericht den Zurückweisungsbeschluß bestätigte (SZ 55/37; RZ 1968, 54;
EvBl.1964/165). Der Beklagte kann auch nicht mit Revision geltend machen, daß weitere von ihm in erster Instanz beantragte Beweise nicht abgeführt wurden, weil Verfahrensmängel, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, stets nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden können (so etwa MietSlg.31.737; EFSlg.41.770 uva).
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache erblickt der Beklagte einerseits darin, daß ihm von der Klägerin verschwiegene Umstände, nämlich das Fehlen des Kanalanschlusses des Kaufobjektes, vom Gewährleistungsverzicht erfaßt angesehen wurden, andererseits in der Zuweisung der Auslegung des Begriffes 'Füllfähigkeit' der Fässer in den Tatsachenbereich. Für den bedungenen Gebrauch der Weißweinlagerung seien die Fässer, in denen einmal Rotwein eingefüllt war, ungeeignet gewesen. Es habe ihnen daher die 'Füllfähigkeit', für welche die Klägerin einstand, gefehlt. Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Denn die Klägerin hat danach den Beklagten nicht bewußt irregeführt, daß ein Anschluß an das örtliche Kanalnetz bestehe, und klargestellt, daß für den Zustand der im Keller befindlichen Fässer keine Gewähr übernommen wird, daß diese Fässer aber füllfähig und abwechselnd mit Rotwein und Weißwein gefüllt waren. Auf der Grundlage dieser im Revisionsverfahren jeder überprüfung ihrer Richtigkeit entzogenen Tatsachenfeststellungen wird vom Beklagten aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufgezeigt, so daß in die allseitige Untersuchung der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung gar nicht eingegangen werden kann.
Der Revision ist daher, soweit sie zulässig ist, nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO, doch ist der Bemessung nur der Kapitalsbetrag von S 533.333 zugrunde zu legen, weil auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision in der Beantwortung nicht hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO, doch ist der Bemessung nur der Kapitalsbetrag von S 533.333 zugrunde zu legen, weil auf die teilweise Unzulässigkeit der Revision in der Beantwortung nicht hingewiesen wurde.