Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß ist unabhängig davon, ob der Rekurswerber Beteiligter nach § 9 Abs1 AußStrG ist, zulässig, weil in dritter Instanz nicht über die vom Erstgericht entschiedene Sachfrage, sondern nur über die strittig gewordene Rekurslegitimation zu entscheiden ist (EvBl 1974/300, EFSlg.39.596). Dem Rekurs kommt aber keine Berechtigung zu.Der Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß ist unabhängig davon, ob der Rekurswerber Beteiligter nach Paragraph 9, Abs1 AußStrG ist, zulässig, weil in dritter Instanz nicht über die vom Erstgericht entschiedene Sachfrage, sondern nur über die strittig gewordene Rekurslegitimation zu entscheiden ist (EvBl 1974/300, EFSlg.39.596). Dem Rekurs kommt aber keine Berechtigung zu.
Die Rechtsmittellegitimation nach § 9 Abs1 AußStrG hat einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers zur Voraussetzung. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Es muß sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist (EFSlg.42.186 mit zahlreichen Schrifttumshinweisen). Beteiligte in einem Verlassenschaftsverfahren sind in diesem Sinn nur die Erben, die Pflichtteilsberechtigten, die Legatare oder Verlassenschaftsgläubiger (EFSlg.39.550). Der Bevollmächtigte eines solchen Beteiligten ist hingegen selbst grundsätzlich nicht Beteiligter. So wie zum Beispiel im vergleichbaren Fall der Notar als Gerichtskommissär nur hinsichtlich seiner eigenen Gebühren rekursbefugt ist (EvBl 1966/460, EFSlg.39.611), wäre daher ein Bevollmächtigter nur dann zu einem Rekurs legitimiert, wenn gegen ihn persönlich eine Ordnungsstrafe verhängt würde oder ähnliches mehr.Die Rechtsmittellegitimation nach Paragraph 9, Abs1 AußStrG hat einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers zur Voraussetzung. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genügt nicht. Es muß sich vielmehr um ein subjektives Recht des Beschwerdeführers handeln, also um eine Rechtsmacht, die dem Einzelnen von der Rechtsordnung verliehen ist (EFSlg.42.186 mit zahlreichen Schrifttumshinweisen). Beteiligte in einem Verlassenschaftsverfahren sind in diesem Sinn nur die Erben, die Pflichtteilsberechtigten, die Legatare oder Verlassenschaftsgläubiger (EFSlg.39.550). Der Bevollmächtigte eines solchen Beteiligten ist hingegen selbst grundsätzlich nicht Beteiligter. So wie zum Beispiel im vergleichbaren Fall der Notar als Gerichtskommissär nur hinsichtlich seiner eigenen Gebühren rekursbefugt ist (EvBl 1966/460, EFSlg.39.611), wäre daher ein Bevollmächtigter nur dann zu einem Rekurs legitimiert, wenn gegen ihn persönlich eine Ordnungsstrafe verhängt würde oder ähnliches mehr.
Der vom Bevollmächtigten im vorliegenden Fall bekämpfte Beschluß des Erstgerichtes betraf jedoch nicht die geschützte Rechtssphäre des Bevollmächtigten, sondern ausschließlich die Rechtssphäre der Vollmachtgeberin Eva N***. Nur deren Recht auf schriftliche Abhandlungspflege konnte allenfalls beeinträchtigt werden, denn das Recht auf schriftliche Abhandlungspflege steht gem. §§ 117 AußStrG, 3 Abs1 GKoärG nur dem Erben, nicht dessen Bevollmächtigten zu (vgl. auch EvBl 1979/214). Durch die bloße Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes an den Rechtsmittelwerber wurde diesem noch keine Parteistellung oder Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels im eigenen Namen verliehen (EFSlg.39.615). Daß der Auftrag des Erstgerichts unzutreffenderweise dem Rechtsmittelwerber "als Vertreter der Antragstellerin" und nicht dieser Antragstellerin selbst erteilt wurde, kann gleichfalls keine Rekurslegitimation des Bevollmächtigten begründen, zumal dieser als Rechtsanwalt wissen mußte, wer mit diesem Beschluß allein gemeint sein konnte. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß war daher zu bestätigen.Der vom Bevollmächtigten im vorliegenden Fall bekämpfte Beschluß des Erstgerichtes betraf jedoch nicht die geschützte Rechtssphäre des Bevollmächtigten, sondern ausschließlich die Rechtssphäre der Vollmachtgeberin Eva N***. Nur deren Recht auf schriftliche Abhandlungspflege konnte allenfalls beeinträchtigt werden, denn das Recht auf schriftliche Abhandlungspflege steht gem. Paragraphen 117, AußStrG, 3 Abs1 GKoärG nur dem Erben, nicht dessen Bevollmächtigten zu vergleiche auch EvBl 1979/214). Durch die bloße Zustellung des Beschlusses des Erstgerichtes an den Rechtsmittelwerber wurde diesem noch keine Parteistellung oder Legitimation zur Erhebung eines Rechtsmittels im eigenen Namen verliehen (EFSlg.39.615). Daß der Auftrag des Erstgerichts unzutreffenderweise dem Rechtsmittelwerber "als Vertreter der Antragstellerin" und nicht dieser Antragstellerin selbst erteilt wurde, kann gleichfalls keine Rekurslegitimation des Bevollmächtigten begründen, zumal dieser als Rechtsanwalt wissen mußte, wer mit diesem Beschluß allein gemeint sein konnte. Der angefochtene Zurückweisungsbeschluß war daher zu bestätigen.