Begründung:
Der Vater des Klägers und die Rechtsvorgängerin der Beklagten waren Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft. Sie schlossen einen Realteilungsvertrag, lösten die Gesellschaft auf und hoben zugleich die Gemeinschaft des Eigentums auf. Die Unterfertigung dieses Vertrages durch die Gesellschafterin wurde am 22. Oktober 1969 notariell beglaubigt. Zustande kam der Realteilungsvertrag durch die am 23.Jänner 1970 vorgenommene Unterfertigung durch beide Vertragspartner, die ebenfalls vom Notar beglaubigt wurde. Mit Bezugnahme auf diesen Vertrag hat der Kläger mit seinem Vater am 3.April 1970 einen Übergabsvertrag geschlossen. Mit Notariatsakt vom 3.April 1970 wurde diese Privaturkunde, der eine Abschrift des Realteilungsvertrages beigeheftet war, vom Notar bekräftigt.
Zu 5 Cg 276/88 des Kreisgerichtes Leoben verlangte der Kläger zunächst von der Verlassenschaft nach seinem Vater nach erfolgter Einantwortung vom Testamentserben S 600.000,-- Schadenersatz, weil sein Vater ihm mit Notariatsakt vom 20.Oktober 1966 seine Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis abgetreten habe, der zum Betriebsvermögen gehörende Hälfteanteil einer Liegenschaft auf Grund des Realteilungsvertrages dem Vater zugekommen sei und dieser den Hälfteanteil am 3.Jänner 1983 dem Testamentserben geschenkt und die Abtretung auf den Todesfall vereitelt habe.
Der Oberste Gerichtshof hat den Antrag des Klägers auf Delegation an einen außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz gelegenen Gerichtshof am 8.September 1988 abgewiesen. Infolge erfolgreicher Ablehnung anderer Richter des zuständigen Kreisgerichtes Leoben wegen Befangenheit und Wirkungslosigkeit der unbegründeten Ablehnung des bei diesem Gerichtshof ernannten Richters Dr.Andreas H*** kam die Verhandlung und Entscheidung diesem Richter zu (Oberlandesgericht Graz 4.November 1988, Nc 51/88). In dem Rechtsstreit standen sich die einander widersprechenden Behauptungen der Streitteile gegenüber, daß der Vater des Klägers auch am 22.Oktober 1969 mit seiner Vertragspartnerin in der Kanzlei des Notars Dr.Johann S*** in Rottenmann zugegen war (Kläger), und daß der Vater des Klägers damals nicht gekommen war (Gegner).
Am 11.August 1989 erhob der Kläger gegen die Beklagte die Klage mit dem Begehren, sie sei schuldig, ihm und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum des Elektrizitätswerkes "Am Marbach" - das ihm infolge der Realteilung und der Übergabe durch seinen Vater zugekommen war - die ungehinderte Zufahrt zu allen Anlagen zu gewährleisten und die einen bestimmten Weg blockierenden Windwürfe zu entfernen. Die Beklagte als Tochter der früheren offenen Gesellschafterin sei verpflichtet, die wieder aufgetretenen Behinderungen des Zufahrtsweges zum Wasserschloß durch infolge Windwurf das Befahren hindernde Stämme zu beseitigen und die ungehinderte Zufahrt zu gewährleisten.
Zugleich lehnte der Kläger wieder die meisten Richter des zuständigen Gerichtshofes wegen Befangenheit ab.
Das infolge der durch die Ablehnung eingetretenen Beschlußunfähigkeit des Kreisgerichtes Leoben als zunächst übergeordneter Gerichtshof zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht Graz gab der Ablehnung statt, weil sich die Richterin, der die Prozeßsache nach der Geschäftsverteilung zukam, befangen fühlte. Zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits war nun auch hier der Richter des Kreisgerichtes Dr.Andreas H*** berufen.
Am 5.September 1989 wurde dem Rechtsvertreter des Klägers die Ausfertigung des von diesem Richter im Rechtsstreit gegen den Alleinerben nach dem Vater des Klägers gefällte abweisende Urteil zugestellt, in welchem die Behauptung des Gegners als erwiesen angenommen wurde, daß bei der Besprechung über den Realteilungsvertrag am 22.Oktober 1969 wohl der Kläger, nicht aber dessen Vater zugegen war.
Der Kläger bekämpfte in seiner Berufung unter anderem diese Feststellung und erhob eine auf die Behauptung, das Urteil sei auf Grund falscher Beweisaussagen von Zeugen und einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung der Amtspflichten des Richters zustande gekommen, gestützte Wiederaufnahmsklage, worauf das Berufungsverfahren zu 5 Cg 276/88 des Kreisgerichtes Leoben nach § 545 ZPO unterbrochen wurde.Der Kläger bekämpfte in seiner Berufung unter anderem diese Feststellung und erhob eine auf die Behauptung, das Urteil sei auf Grund falscher Beweisaussagen von Zeugen und einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung der Amtspflichten des Richters zustande gekommen, gestützte Wiederaufnahmsklage, worauf das Berufungsverfahren zu 5 Cg 276/88 des Kreisgerichtes Leoben nach Paragraph 545, ZPO unterbrochen wurde.
Am 12.Oktober 1989 lehnte der Kläger nun im zweiten Prozeß den Richter des Kreisgerichtes Leoben Dr.Andreas H*** wegen Befangenheit ab. Dieser habe eine dem Inhalt des Realteilungsvertrages widersprechende Feststellung getroffen und, weil auf öffentliche Urkunden die Beweislastregel des § 292 ZPO anzuwenden sei, eine strafbare Amtspflichtverletzung begangen. Auf Grund der erhobenen Wiederaufnahmsklage sei der Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen. Gegen die Unbefangenheit des abgelehnten Richters spreche, daß gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten sei (§ 539 Abs 1 ZPO). Er werde sich daher von anderen als rein sachlichen Erwägungen leiten lassen. Der abgelehnte Richter äußerte sich, er habe die Feststellungen in dem anderen vom Kläger angestrengten Rechtsstreit gesetzmäßig getroffen und die Erwägungen im (noch nicht rechtskräftigen) Urteil erläutert. Er sei es gewöhnt, daß im Prozeß unterlegene Parteien die Beweiswürdigung ankämpfen, und sei ungeachtet der eingebrachten Wiederaufnahmsklage frei von Sympathie oder Antipathie zum Kläger. Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht wies die Ablehnung zurück. Der Angriff des Klägers gegen die Beweiswürdigung sei nicht geeignet, eine Befangenheit des Richters darzutun. Eine auffallende und damit bedenkliche Verletzung der Verfahrensgesetze, etwa des Gebotes zum rechtlichen Gehör, liege nicht vor.Am 12.Oktober 1989 lehnte der Kläger nun im zweiten Prozeß den Richter des Kreisgerichtes Leoben Dr.Andreas H*** wegen Befangenheit ab. Dieser habe eine dem Inhalt des Realteilungsvertrages widersprechende Feststellung getroffen und, weil auf öffentliche Urkunden die Beweislastregel des Paragraph 292, ZPO anzuwenden sei, eine strafbare Amtspflichtverletzung begangen. Auf Grund der erhobenen Wiederaufnahmsklage sei der Richter von der Verhandlung und Entscheidung ausgeschlossen. Gegen die Unbefangenheit des abgelehnten Richters spreche, daß gegen ihn ein Strafverfahren einzuleiten sei (Paragraph 539, Absatz eins, ZPO). Er werde sich daher von anderen als rein sachlichen Erwägungen leiten lassen. Der abgelehnte Richter äußerte sich, er habe die Feststellungen in dem anderen vom Kläger angestrengten Rechtsstreit gesetzmäßig getroffen und die Erwägungen im (noch nicht rechtskräftigen) Urteil erläutert. Er sei es gewöhnt, daß im Prozeß unterlegene Parteien die Beweiswürdigung ankämpfen, und sei ungeachtet der eingebrachten Wiederaufnahmsklage frei von Sympathie oder Antipathie zum Kläger. Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht wies die Ablehnung zurück. Der Angriff des Klägers gegen die Beweiswürdigung sei nicht geeignet, eine Befangenheit des Richters darzutun. Eine auffallende und damit bedenkliche Verletzung der Verfahrensgesetze, etwa des Gebotes zum rechtlichen Gehör, liege nicht vor.