Den Aufhebungsbeschluß bekämpft der Beklagte mit seinem nach dem § 519 Abs 1 Z. 3 und § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Rekurs. Sein Rekursantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses läßt im Zusammenhang mit der weiteren Formulierung erkennen, daß er die nun nach § 519 Abs 2 Satz 2 ZPO zulässige Ersetzung des Aufhebungsbeschlusses durch ein das Klagebegehren abweisendes Urteil anstrebt.Den Aufhebungsbeschluß bekämpft der Beklagte mit seinem nach dem Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Rekurs. Sein Rekursantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses läßt im Zusammenhang mit der weiteren Formulierung erkennen, daß er die nun nach Paragraph 519, Absatz 2, Satz 2 ZPO zulässige Ersetzung des Aufhebungsbeschlusses durch ein das Klagebegehren abweisendes Urteil anstrebt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Sie selbst hat die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes nicht bekämpft.
Der Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber wendet sich zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es komme auch allein ein Übergang der Forderungsrechte aus der vom Beklagten eingegangenen Bürgschaftserklärung in Betracht. Er meint, es sei unhaltbar, daß ihm als Bürgen sowohl die S*** L***-H*** als
Trägerin der Kreditforderung als auch die klagende Partei als aus der Bürgschaft Forderungsberechtigte gegenüberstünden. Es müsse dabei bleiben, daß Bürgschaftsrechte nicht selbständig abtretbar seien. Auch für die verdeckte Treuhand gelte, daß die Offenlegung materiell-rechtliche Beziehungen zwischen Kreditnehmer/Bürgen und Treugeber nicht herstelle sondern es erst eines Übertragungsaktes bedürfe, der sich wegen der Abhängigkeit zwischen Hauptforderung und Bürgschaft nur einheitlich auf die Zession der Kreditforderung mit den Nebenrechten (Bürgschaft) erstrecken könne.
Das im österreichischen bürgerlichen Recht nicht besonders geregelte Treuhandverhältnis wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als Ausfluß der Vertragsfreiheit durchaus als zulässiges Rechtsinstitut angesehen (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu § 1002; Stanzl in Klang 2 IV/1, 788 ff.; Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht, FS-Hämmerle, 163; Jud, Kreditkonsortium zwischen Gelegenheitsgesellschaft und Treuhandschaft, GesRZ 1981, 136 ff.; SZ 44/13; EvBl 1980/162; RZ 1983/12 ua.). Als Ausfluß des grundsätzlich geltenden Prinzips der Vertragsfreiheit ergibt sich nämlich die sogenannte Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit, die es den Parteien erlaubt, im Gesetz nicht geregelte atypische Verträge, aber auch gemischte Verträge zu schließen, die aus mehreren gesetzlich geregelten oder auch ungeregelten Vertragsarten zusammengesetzt sind (Koziol-Welser 7 I, 184; OGH 4.12.1985, 3 Ob 631/85 ua). Bedeutung hat vor allem die sogenannte "fiduziarische Treuhand": Das Vollrecht wird vom Treugeber an den Treuhänder übertragen. Dieser übt es im eigenen Namen, aber regelmäßig im fremden Interesse des Treugebers und/oder eines begünstigten Dritten aus (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu § 1002; Jud, aaO 136; EvBl 1980/162 ua.). Auch beim Kreditkonsortium wird in der Regel Treuhand angenommen, wenn einer der Beteiligten im Außenverhältnis dazu bestimmt ist, das Rechtsverhältnis im eigenen Namen zu begründen und die daraus entspringenden Rechte geltend zu machen (Kastner, Kreditkonsortium, Gelegenheitsgesellschaft und Treuhand, GesRZ 1982, 1 f). Die S*** L***-H*** fand sich bereit, die treuhändigeDas im österreichischen bürgerlichen Recht nicht besonders geregelte Treuhandverhältnis wird von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung als Ausfluß der Vertragsfreiheit durchaus als zulässiges Rechtsinstitut angesehen (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu Paragraph 1002,; Stanzl in Klang 2 IV/1, 788 ff.; Kastner, Die Treuhand im österreichischen Recht, FS-Hämmerle, 163; Jud, Kreditkonsortium zwischen Gelegenheitsgesellschaft und Treuhandschaft, GesRZ 1981, 136 ff.; SZ 44/13; EvBl 1980/162; RZ 1983/12 ua.). Als Ausfluß des grundsätzlich geltenden Prinzips der Vertragsfreiheit ergibt sich nämlich die sogenannte Gestaltungs- oder Inhaltsfreiheit, die es den Parteien erlaubt, im Gesetz nicht geregelte atypische Verträge, aber auch gemischte Verträge zu schließen, die aus mehreren gesetzlich geregelten oder auch ungeregelten Vertragsarten zusammengesetzt sind (Koziol-Welser 7 römisch eins, 184; OGH 4.12.1985, 3 Ob 631/85 ua). Bedeutung hat vor allem die sogenannte "fiduziarische Treuhand": Das Vollrecht wird vom Treugeber an den Treuhänder übertragen. Dieser übt es im eigenen Namen, aber regelmäßig im fremden Interesse des Treugebers und/oder eines begünstigten Dritten aus (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 42 zu Paragraph 1002,; Jud, aaO 136; EvBl 1980/162 ua.). Auch beim Kreditkonsortium wird in der Regel Treuhand angenommen, wenn einer der Beteiligten im Außenverhältnis dazu bestimmt ist, das Rechtsverhältnis im eigenen Namen zu begründen und die daraus entspringenden Rechte geltend zu machen (Kastner, Kreditkonsortium, Gelegenheitsgesellschaft und Treuhand, GesRZ 1982, 1 f). Die S*** L***-H*** fand sich bereit, die treuhändige
Abwicklung des zwischen der klagenden Bank und der Kreditnehmerin in Aussicht genommenen Kredits über S 25,000.000,-- im eigenen Namen für Rechnung der klagenden Partei zu übernehmen. Das Anbot der klagenden Partei, sich im Innenverhältnis an dem Kreditgeschäft der S*** L***-H*** mit der Kur- und Sporthotel
A*** Gesellschaft m.b.H. über S 25,000.000,-- zu 100 % zu beteiligen. Die Kreditvaluta wurde von der klagenden Bank der Treuhänderin zur Verfügung gestellt und von dieser an die Kreditnehmerin ausgezahlt, wobei als Hauptschuldner die Kur- und Sporthotel A*** Gesellschaft m.b.H. Kreditnehmer war, weil offenbar die Liegenschaft in ihrem Eigentum stand, und die beiden Kommanditgesellschaften nur die Solidarhaftung als Mitschuldner übernahmen. Die S*** L***-H*** trat also gegenüber
der Kreditnehmerin und den Bürgen als fiduziarische Treuhänderin auf, wobei die Modalitäten, wie die klagende Partei die Kreditvaluta zur Verfügung stellte, nur das obligatorische Innenverhältnis der Vertragsteile der Treuhandschaft betrifft, soferne dem Beklagten nicht der Beweis seiner Behauptung gelingt, daß auch im Außenverhältnis die klagende Partei den Kredit von S 25,000.000,-- gewährte, also in Wahrheit überhaupt keine Treuhandschaft vorlag. Die Offenlegung der verdeckten Treuhand bewirkt in der Regel keine Änderung der Rechtslage im Innen- oder Außenverhältnis (Strasser aaO Rz 42 zu § 1002). Durch die Offenlegung allein wird also der Treugeber noch nicht zum Träger der vom Treuhänder im eigenen Namen begründeten Rechte und Pflichten. Das für die Übertragung der Rechte geeignete Rechtsgeschäft ist die Forderungsabtretung, die grundsätzlich formfrei ist und lediglich übereinstimmender Willenserklärungen zwischen Zedenden und Zessionar (vgl. Koziol-Welser 7 I 263; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1392; Ehrenzweig, Schuldrecht 2 II/1 260) bedarf. Die S*** L***-H*** hatte somit die Forderung aus dem gewährten Kredit an die klagende Partei abzutreten. Die für den Kredit übernommene Bürgschaft geht mit der Zession des Kreditsaldos auf den Zessionar über (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 , II 32 f, I 153 und 151; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1394). Hauptschuldner und Bürge müssen mit einer solchen Zession rechnen, ihre schutzwürdigen Interessen werden nicht verletzt, weil die Zulassung der verdeckten Treuhand diese Abretung zur Folge haben muß.der Kreditnehmerin und den Bürgen als fiduziarische Treuhänderin auf, wobei die Modalitäten, wie die klagende Partei die Kreditvaluta zur Verfügung stellte, nur das obligatorische Innenverhältnis der Vertragsteile der Treuhandschaft betrifft, soferne dem Beklagten nicht der Beweis seiner Behauptung gelingt, daß auch im Außenverhältnis die klagende Partei den Kredit von S 25,000.000,-- gewährte, also in Wahrheit überhaupt keine Treuhandschaft vorlag. Die Offenlegung der verdeckten Treuhand bewirkt in der Regel keine Änderung der Rechtslage im Innen- oder Außenverhältnis (Strasser aaO Rz 42 zu Paragraph 1002,). Durch die Offenlegung allein wird also der Treugeber noch nicht zum Träger der vom Treuhänder im eigenen Namen begründeten Rechte und Pflichten. Das für die Übertragung der Rechte geeignete Rechtsgeschäft ist die Forderungsabtretung, die grundsätzlich formfrei ist und lediglich übereinstimmender Willenserklärungen zwischen Zedenden und Zessionar vergleiche Koziol-Welser 7 römisch eins 263; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1392,; Ehrenzweig, Schuldrecht 2 II/1 260) bedarf. Die S*** L***-H*** hatte somit die Forderung aus dem gewährten Kredit an die klagende Partei abzutreten. Die für den Kredit übernommene Bürgschaft geht mit der Zession des Kreditsaldos auf den Zessionar über (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 , römisch zwei 32 f, römisch eins 153 und 151; Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1394,). Hauptschuldner und Bürge müssen mit einer solchen Zession rechnen, ihre schutzwürdigen Interessen werden nicht verletzt, weil die Zulassung der verdeckten Treuhand diese Abretung zur Folge haben muß.
Nach dem bisherigen Akteninhalt spricht alles dafür, daß zwischen der klagenden Bank und der Treuhänderin Einigkeit darüber vorlag, daß die Treuhänderin den Kreditsaldo im Konkurs über das Vermögen der Kreditnehmerin, die klagende Partei aber die Forderungen gegen die Bürgen geltend machen solle. Daraus ist abzuleiten, daß die Treuhänderin in Erfüllung ihrer Verpflichtung bei (noch festzustellender) Beendigung der Treuhand die Kreditsaldoforderung und die akzessorischen Forderungen gegen die Bürgen an die klagende Bank abgetreten hat, das Inkasso der Kreditforderung aber der (bisherigen) Treuhänderin obliegen sollte. Dem Erstgericht ist zwar beizupflichten, daß die zur Forderungsabtretung erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen geäußert werden müssen, um erheblich zu sein und daß der innere Wille der Beteiligten allein nicht genügt. Die Äußerung des Willens kann aber schlüssig erfolgen. Der Erklärungswert wird aus einem bestimmten Verhalten und den Begleitumständen erschlossen. Dies gilt auch für die Zession als formlosen Konsensualvertrag (Koziol-Welser 7 I 81; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 74). Im vorliegenden Fall sollte allem Anschein nach die S*** L***-H*** im Rahmen einer (konkludenten) Zessionsvereinbarung berechtigt/verpflichtet bleiben, die Kreditsaldoforderung im eigenen Namen geltend zu machen und eine erhaltene Leistung an die klagende Partei abzuliefern ("abgeschwächte Abtretung"; vgl. SZ 42/105; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 251; vgl. Ertl in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 1392). Es kann also durchaus der festgestellte Ablauf zu der Feststellung führen, daß eine schlüssige Abtretung aller Forderungen aus dem treuhändig von der S*** L***-H*** für dieNach dem bisherigen Akteninhalt spricht alles dafür, daß zwischen der klagenden Bank und der Treuhänderin Einigkeit darüber vorlag, daß die Treuhänderin den Kreditsaldo im Konkurs über das Vermögen der Kreditnehmerin, die klagende Partei aber die Forderungen gegen die Bürgen geltend machen solle. Daraus ist abzuleiten, daß die Treuhänderin in Erfüllung ihrer Verpflichtung bei (noch festzustellender) Beendigung der Treuhand die Kreditsaldoforderung und die akzessorischen Forderungen gegen die Bürgen an die klagende Bank abgetreten hat, das Inkasso der Kreditforderung aber der (bisherigen) Treuhänderin obliegen sollte. Dem Erstgericht ist zwar beizupflichten, daß die zur Forderungsabtretung erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen geäußert werden müssen, um erheblich zu sein und daß der innere Wille der Beteiligten allein nicht genügt. Die Äußerung des Willens kann aber schlüssig erfolgen. Der Erklärungswert wird aus einem bestimmten Verhalten und den Begleitumständen erschlossen. Dies gilt auch für die Zession als formlosen Konsensualvertrag (Koziol-Welser 7 römisch eins 81; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 74). Im vorliegenden Fall sollte allem Anschein nach die S*** L***-H*** im Rahmen einer (konkludenten) Zessionsvereinbarung berechtigt/verpflichtet bleiben, die Kreditsaldoforderung im eigenen Namen geltend zu machen und eine erhaltene Leistung an die klagende Partei abzuliefern ("abgeschwächte Abtretung"; vergleiche SZ 42/105; Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrechtes, 251; vergleiche Ertl in Rummel, ABGB, Rz 7 zu Paragraph 1392,). Es kann also durchaus der festgestellte Ablauf zu der Feststellung führen, daß eine schlüssige Abtretung aller Forderungen aus dem treuhändig von der S*** L***-H*** für die
klagende Bank abgewickelten Kreditgeschäft stattfand, aber mit Rücksicht auf die Stellung der Treuhänderin als Hypothekargläubigerin sie die Ansprüche gegen die Hauptschuldner im Konkurs verfolgen sollte. Es kann dann die Frage auf sich beruhen, ob die Forderung gegen den Bürgen ungeachtet ihrer Akzessorietät ohne gleichzeitige Zession der Forderung gegen den Hauptschuldner abgetreten werden kann (in Ausnahmefällen könnte auch eine Verselbständigung der Bürgschaftsforderung in Betracht kommen, vgl. Roth in MünchKomm 2 Rz 16 zu § 399; BGH WM 1982, 148; JBl 1986, 647).klagende Bank abgewickelten Kreditgeschäft stattfand, aber mit Rücksicht auf die Stellung der Treuhänderin als Hypothekargläubigerin sie die Ansprüche gegen die Hauptschuldner im Konkurs verfolgen sollte. Es kann dann die Frage auf sich beruhen, ob die Forderung gegen den Bürgen ungeachtet ihrer Akzessorietät ohne gleichzeitige Zession der Forderung gegen den Hauptschuldner abgetreten werden kann (in Ausnahmefällen könnte auch eine Verselbständigung der Bürgschaftsforderung in Betracht kommen, vergleiche Roth in MünchKomm 2 Rz 16 zu Paragraph 399,; BGH WM 1982, 148; JBl 1986, 647).
Dem Umstand, daß zwischen der Kur- und Sporthotel A*** Gesellschaft m.b.H. und der Kur- und Sporthotel A*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG im Konsortialvertrag und dessen Abwicklung nicht deutlich unterschieden wurde, kommt, weil die Klägerin das Vorgehen der Treuhänderin genehmigte, keine entscheidende Bedeutung zu. Auch ist nicht zweifelhaft, daß beide Banken die für Bankgeschäfte erforderliche Berechtigung haben. Nach § 5 HypothekenbankenG durfte die Treuhänderin im eigenen Namen Kreditgeschäfte abschließen. Die Nichtigkeitssanktion des § 1 Abs 4 letzter Satz KWG würde bei einer Verletzung der Satzung nicht eingreifen, sie hätte nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge (JBl 1986, 647).Dem Umstand, daß zwischen der Kur- und Sporthotel A*** Gesellschaft m.b.H. und der Kur- und Sporthotel A*** Gesellschaft m.b.H. & Co KG im Konsortialvertrag und dessen Abwicklung nicht deutlich unterschieden wurde, kommt, weil die Klägerin das Vorgehen der Treuhänderin genehmigte, keine entscheidende Bedeutung zu. Auch ist nicht zweifelhaft, daß beide Banken die für Bankgeschäfte erforderliche Berechtigung haben. Nach Paragraph 5, HypothekenbankenG durfte die Treuhänderin im eigenen Namen Kreditgeschäfte abschließen. Die Nichtigkeitssanktion des Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz KWG würde bei einer Verletzung der Satzung nicht eingreifen, sie hätte nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge (JBl 1986, 647).
Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum erkannt, daß das Verfahren in erster Instanz ergänzungsbedürftig ist. Die vom Beklagten dagegen vorgetragenen Argumente können nicht überzeugen. Es wird zur abschließenden rechtlichen Beurteilung der Berechtigung der klagenden Bank, den Beklagten aus seiner Bürgschaftserklärung auf Zahlung des geltend gemachten Geldbetrages in Anspruch zu nehmen, der Feststellung des im Beschluß des Berufungsgerichtes umschriebenen Sachverhalts bedürfen. Schon jetzt kann gesagt werden, daß allein aus der vereinbarten "verdeckten" (stillen) Treuhand eine Verpflichtung des Treuhänders, den Bürgen über die Treuhandbeziehung aufzuklären, abzulehnen ist. Das Verschweigen, daß die Treuhänderin auf Rechnung und Risiko des Treugebers handelte, verändert allein die Rechtsstellung des beklagten Bürgen nicht und ändert nichts an der Wirksamkeit seiner Haftung als Bürge. Der Beklagte müßte dartun, inwieweit in seine Rechtsposition durch die Auswechslung des Gläubigers eingegriffen wird, weil er sich auch gegen eine Forderungsabtretung sonst nicht wehren könnte. Entscheidend ist bei der Übernahme der Bürgschaft vor allem die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners, nicht aber die Person des Gläubigers. Auf die weiteren allenfalls zu prüfenden Einwände des Beklagten hat das Berufungsgericht, soweit dies im gegenwärtigen Verfahrensstadium zweckmäßig ist, Bedacht genommen. Auf die übrigen zutreffenden Rechtsausführungen im Aufhebungsbeschluß kommt der Beklagte nicht mehr zurück.
Seinem Rekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 ZPO.