Das Berufungsgericht hat sich mit der rechtlichen Qualifizierung des FIATA Combined Transport Bill of Lading (FBL), das dem Zweitbeklagten von dem von der klagenden Partei beauftragten LKW-Lenker vorgewiesen wurde und auf das der Zweitbeklagte seine Redlichkeit und den Erwerb des Transportgutes zu gründen versucht, unter Berücksichtigung der hiezu bestehenden Lehrmeinungen auseinandergesetzt. Das Revisionsgericht stimmt der in der angefochtenen Entscheidung vorgenommenen Beurteilung zu:
Nach § 363 Abs. 2 HGB können unter anderem Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. In Österreich (Roth, Grundriß des österreichischen Wertpapierrechts, 90; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht III, 394) ebenso wie in Deutschland (Helm, GroßK zum HGB3 Anm. 10 zu § 444, Canaris in GroßK zum HGB3 Anm. 2 zu § 363; Zöllner, Wertpapierrecht14 152; Schlegelberger, HGB5 Rz 60 zu § 363) wird hiezu die Ansicht vertreten, es bestehe im Recht der Orderpapiere ein numerus clausus der zulässigen Gestaltungsformen; als Orderpapiere könnten nur die vom Gesetz als solche vorgesehenen Wertpapiere ausgestellt werden.Nach Paragraph 363, Absatz 2, HGB können unter anderem Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. In Österreich (Roth, Grundriß des österreichischen Wertpapierrechts, 90; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht römisch drei, 394) ebenso wie in Deutschland (Helm, GroßK zum HGB3 Anmerkung 10 zu Paragraph 444,, Canaris in GroßK zum HGB3 Anmerkung 2 zu Paragraph 363,; Zöllner, Wertpapierrecht14 152; Schlegelberger, HGB5 Rz 60 zu Paragraph 363,) wird hiezu die Ansicht vertreten, es bestehe im Recht der Orderpapiere ein numerus clausus der zulässigen Gestaltungsformen; als Orderpapiere könnten nur die vom Gesetz als solche vorgesehenen Wertpapiere ausgestellt werden.
Kombinierte internationale Transporte (Eisenbahnfrachtverkehr, Straßentransport, Luftfrachtbeförderung, Seeverkehr, Binnenschiffahrt) werden in aller Regel nicht von einem einheitlichen Recht beherrscht. Da aber die Bedeutung derartiger Transporte immer weiter zunimmt, bestand das Bedürfnis nach Lösung der Dokumentationsfrage. So wurde vom Internationalen Spediteurverband FIATA 1970 das FIATA Combined Transport Bill of Lading (FBL) geschaffen, das bereits weltweit benützt wird. Der dem FBL zugrunde liegende Vertrag ist ein Frachtvertrag mit unbestimmten Beförderungsmittel. In ihm verbrieft der ausstellende Spediteur als Beförderer im kombinierten Verkehr einen Beförderungsanspruch über die gesamte kombinierte Strecke, einen Auslieferungsanspruch sowie begrenzte Haftung (Helm, Das Dokument des kombinierten Transports - Ein neues Wertpapier, FS für Wolfgang Hefermehl zum 70. Geburtstag, 62; Helm in GroßK2 Anm. 3 zu § 444 HGB und Anm. 26 zu § 425 HGB). Anders als beim "CT-Dokument" (Dokument des kombinierten Transports) der Internationalen Handelskammer in Paris, für das die Internationale Handelskammer 1973 "einheitliche Regeln" ("Uniform Rules", kurz UR) aufgestellt und 1975 revidiert hat (Helm in FS 57; Helm in GroßK3 Anm. 9 zu § 444 HGB), nach denen es zwei wertpapiermäßig übertragbare Formen dieses Dokuments, nämlich die Übertragung durch Indossament für die Orderversion und die Übertragung ohne Indossament für die Inhaberversion geben soll, sehen die Bedingungen des FBL keine Inhaberversion vor (Helm in FS 69 und FN 39; Krien/Glöckner, Speditions- und Lagerrecht, 6551 Z 2). Das FBL ist grundsätzlich ein "begebbares" ("negotiables") Dokument, es lautet - wie auch hier - "an die Order von ...." ("Consigned to Order of ....) (Krien/Glöckner aaO 6550, 6551 und 6560).Kombinierte internationale Transporte (Eisenbahnfrachtverkehr, Straßentransport, Luftfrachtbeförderung, Seeverkehr, Binnenschiffahrt) werden in aller Regel nicht von einem einheitlichen Recht beherrscht. Da aber die Bedeutung derartiger Transporte immer weiter zunimmt, bestand das Bedürfnis nach Lösung der Dokumentationsfrage. So wurde vom Internationalen Spediteurverband FIATA 1970 das FIATA Combined Transport Bill of Lading (FBL) geschaffen, das bereits weltweit benützt wird. Der dem FBL zugrunde liegende Vertrag ist ein Frachtvertrag mit unbestimmten Beförderungsmittel. In ihm verbrieft der ausstellende Spediteur als Beförderer im kombinierten Verkehr einen Beförderungsanspruch über die gesamte kombinierte Strecke, einen Auslieferungsanspruch sowie begrenzte Haftung (Helm, Das Dokument des kombinierten Transports - Ein neues Wertpapier, FS für Wolfgang Hefermehl zum 70. Geburtstag, 62; Helm in GroßK2 Anmerkung 3 zu Paragraph 444, HGB und Anmerkung 26 zu Paragraph 425, HGB). Anders als beim "CT-Dokument" (Dokument des kombinierten Transports) der Internationalen Handelskammer in Paris, für das die Internationale Handelskammer 1973 "einheitliche Regeln" ("Uniform Rules", kurz UR) aufgestellt und 1975 revidiert hat (Helm in FS 57; Helm in GroßK3 Anmerkung 9 zu Paragraph 444, HGB), nach denen es zwei wertpapiermäßig übertragbare Formen dieses Dokuments, nämlich die Übertragung durch Indossament für die Orderversion und die Übertragung ohne Indossament für die Inhaberversion geben soll, sehen die Bedingungen des FBL keine Inhaberversion vor (Helm in FS 69 und FN 39; Krien/Glöckner, Speditions- und Lagerrecht, 6551 Ziffer 2,). Das FBL ist grundsätzlich ein "begebbares" ("negotiables") Dokument, es lautet - wie auch hier - "an die Order von ...." ("Consigned to Order of ....) (Krien/Glöckner aaO 6550, 6551 und 6560).
Da sich aus § 363 HGB, wie bereits ausgeführt wurde, ein numerus clausus der Orderpapiere ergibt, bereiten das Order-CT Dokument und das FBL im deutschen wie im österreichischen Recht Probleme (Helm in FS 70). Vor allem Canaris (in GroßK zum HGB3 III/2, Anm. 3, 65 und 66 zu § 363), aber auch Zöllner (Wertpapierrecht15 151 f) und Roth (Grundriß des österreichischen Wertpapierrechts, 90) befürworten eine analoge Anwendung von § 363 HGB auch auf andere als die dort genannten Papiere; allerdings könne nur die Gleichstellung einzelner, fest umrissener und mit den im § 363 HGB genannten Papieren besonders eng verwandter Gestaltungsformen in Betracht kommen, wie etwa bei den Dokumenten des kombinierten Transports. Da nämlich hier für jeden Abschnitt des Transports ein gesondertes Orderpapier zulässig wäre und diese einander inhaltlich weitgehend entsprächen, bestünden keine Bedenken, auch ein einheitliches Orderpapier für den gesamten Transport zuzulassen; der Gesetzgeber habe die durch die Entwicklung des modernen Transportwesens entstandenen Probleme nicht vorhersehen können (Canaris aaO, Roth aaO). Schlegelberger (HGB5 IV Rz 60 zu § 363) dagegen meint, andere als die in § 363 HGB genannten Urkunden könnten durch die Beifügung der Orderklausel nicht zum echten Orderpapier gemacht werden. Sie seien zwar nicht ungültig, doch fehle ihnen die Indossabilität und damit die wesentliche Eigenschaft des Orderpapiers. Man bezeichne sie als "einfache" ("zivile") Orderpapiere. Ein auf die Urkunde gesetztes "Indossament" habe nur die Bedeutung einer Abtretungserklärung. Dies entspricht auch der Ansicht Helms (GroßK3 Anm. 10 zu § 444 HGB; FS 71 und 73); doch hebt Helm hervor, daß durch eine derartige Anwendung des bürgerlichen Rechts eine der Übertragung durch Indossament "sehr weitgehend angenäherte Wirkung" zu erzielen sei, daß sich die Wirkungen eines echten Orderpapiers auf diese Weise "in allen wesentlichen Punkten nahezu vollständig" erreichen ließen.Da sich aus Paragraph 363, HGB, wie bereits ausgeführt wurde, ein numerus clausus der Orderpapiere ergibt, bereiten das Order-CT Dokument und das FBL im deutschen wie im österreichischen Recht Probleme (Helm in FS 70). Vor allem Canaris (in GroßK zum HGB3 III/2, Anmerkung 3, 65 und 66 zu Paragraph 363,), aber auch Zöllner (Wertpapierrecht15 151 f) und Roth (Grundriß des österreichischen Wertpapierrechts, 90) befürworten eine analoge Anwendung von Paragraph 363, HGB auch auf andere als die dort genannten Papiere; allerdings könne nur die Gleichstellung einzelner, fest umrissener und mit den im Paragraph 363, HGB genannten Papieren besonders eng verwandter Gestaltungsformen in Betracht kommen, wie etwa bei den Dokumenten des kombinierten Transports. Da nämlich hier für jeden Abschnitt des Transports ein gesondertes Orderpapier zulässig wäre und diese einander inhaltlich weitgehend entsprächen, bestünden keine Bedenken, auch ein einheitliches Orderpapier für den gesamten Transport zuzulassen; der Gesetzgeber habe die durch die Entwicklung des modernen Transportwesens entstandenen Probleme nicht vorhersehen können (Canaris aaO, Roth aaO). Schlegelberger (HGB5 römisch vier Rz 60 zu Paragraph 363,) dagegen meint, andere als die in Paragraph 363, HGB genannten Urkunden könnten durch die Beifügung der Orderklausel nicht zum echten Orderpapier gemacht werden. Sie seien zwar nicht ungültig, doch fehle ihnen die Indossabilität und damit die wesentliche Eigenschaft des Orderpapiers. Man bezeichne sie als "einfache" ("zivile") Orderpapiere. Ein auf die Urkunde gesetztes "Indossament" habe nur die Bedeutung einer Abtretungserklärung. Dies entspricht auch der Ansicht Helms (GroßK3 Anmerkung 10 zu Paragraph 444, HGB; FS 71 und 73); doch hebt Helm hervor, daß durch eine derartige Anwendung des bürgerlichen Rechts eine der Übertragung durch Indossament "sehr weitgehend angenäherte Wirkung" zu erzielen sei, daß sich die Wirkungen eines echten Orderpapiers auf diese Weise "in allen wesentlichen Punkten nahezu vollständig" erreichen ließen.
Das Revisionsgericht schließt sich der Ansicht von Canaris und Roth an, daß in Analogie zu Konnossement und Landeschein auch das FBL als Papier für kombinierte Transporte als Orderpapiere zuzulassen sind; handelt es sich doch hiebei, wie Canaris hervorhebt, um die Gleichstellung von Urkunden, die mit den in § 363 HGB genannten Wertpapieren besonders eng verwandt sind und im wesentlichen nichts anderes als eine Kombination dort genannter Papiere darstellen. Auch bei gegenteiliger Rechtsansicht würde übrigens die Orderklausel eine Behandlung als Inhaberpapier ausschließen.Das Revisionsgericht schließt sich der Ansicht von Canaris und Roth an, daß in Analogie zu Konnossement und Landeschein auch das FBL als Papier für kombinierte Transporte als Orderpapiere zuzulassen sind; handelt es sich doch hiebei, wie Canaris hervorhebt, um die Gleichstellung von Urkunden, die mit den in Paragraph 363, HGB genannten Wertpapieren besonders eng verwandt sind und im wesentlichen nichts anderes als eine Kombination dort genannter Papiere darstellen. Auch bei gegenteiliger Rechtsansicht würde übrigens die Orderklausel eine Behandlung als Inhaberpapier ausschließen.
Die Frage, welchen rechtlichen Charakter das FBL besitzt, wurde in der Entscheidung SZ 53/80 entgegen den Revisionsausführungen vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt; Gegenstand jenes Verfahrens war eine Spediteurübernahmsbescheinigung (FCR; s dazu Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 1 zu § 363). Allein die erste Instanz hatte in jenem Verfahren in der rechtlichen Beurteilung (ohne Begründung) ausgeführt, daß die FIATA zum Gebrauch als Inhaberpapiere andere Dokumente als das FCR, etwa das FBL, entwickelt habe.Die Frage, welchen rechtlichen Charakter das FBL besitzt, wurde in der Entscheidung SZ 53/80 entgegen den Revisionsausführungen vom Obersten Gerichtshof nicht behandelt; Gegenstand jenes Verfahrens war eine Spediteurübernahmsbescheinigung (FCR; s dazu Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 1 zu Paragraph 363,). Allein die erste Instanz hatte in jenem Verfahren in der rechtlichen Beurteilung (ohne Begründung) ausgeführt, daß die FIATA zum Gebrauch als Inhaberpapiere andere Dokumente als das FCR, etwa das FBL, entwickelt habe.
Daß ein (gekorenes) Orderpapier Eigentumserwerb durch "Blankobegebung" ermöglicht, ist richtig. Hiezu bedarf es aber eben eines Blankoindossamentes (vgl. Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 3 zu § 365). Dasselbe gilt für die Traditionswirkung.Daß ein (gekorenes) Orderpapier Eigentumserwerb durch "Blankobegebung" ermöglicht, ist richtig. Hiezu bedarf es aber eben eines Blankoindossamentes vergleiche Schuhmacher in Straube, HGB, Rz 3 zu Paragraph 365,). Dasselbe gilt für die Traditionswirkung.
Finden nun die Bestimmungen für Orderpapiere auf das FBL analoge Anwendung und steht überdies fest, daß das vorliegende FBL auch ausdrücklich an die Order der L***** in Hamburg lautete, so ist entscheidend, daß es beim Erwerb der Ware durch den Beklagten kein Indossament trug. Der Beklagte konnte demnach redlicherweise nicht der Ansicht sein, der Fahrer des LKW's sei verfügungsberechtigt über das transportierte Gut. (Bei Annahme eines Rektapapiers wäre überhaupt nur eine Zession in Frage gekommen, bei der es einen Gutglaubenserwerb gar nicht gibt; SZ 41/16 ua.).
Die Angaben des Zweitbeklagten im Strafverfahren vermögen an der rechtlichen Qualifizierung des FBL ebensowenig etwas zu ändern wie die Angaben des in jenem Verfahren als Zeugen vernommenen Leiters der Rechtsabteilung der erstbeklagten Partei.
Soweit sich der Zweitbeklagte in der Revision auf Handelsusancen beruft, kann dahingestellt bleiben, ob es sich hiebei nicht um eine im Rechtsmittelverfahren unzulässige Neuerung handelt. In der Klagebeantwortung des Zweitbeklagten findet sich hiezu lediglich eine vage Andeutung (".... konnte ...im Vertrauen auf die Handelsusancen durchaus sich darauf verlassen ..."), zu der als Beweis der Strafakt sowie der Zeugen Dr. Siegfried Heckel und der Zweitbeklagte als Partei angeboten wurden. Die Angaben dieses Zeugen und des Zweitbeklagten - auch im Strafverfahren - geben jedoch nur Rechtsmeinungen wieder, nicht einen Handelsbrauch. Der Zweitbeklagte vermochte daher einen Handelsbrauch, wonach das FBL entgegen den oben dargelegten Ausführungen als Inhaberpapier entwickelt worden wäre, nicht nachzuweisen (ganz abgesehen davon, daß der Wortlaut der Urkunde einer derartigen Qualifikation entgegensteht).
In dem vom Zweitbeklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Informationsblatt der Girozentrale (nicht der Creditanstalt-Bankverein) wird die Ansicht vertreten, das Bill of Lading sei ein gekorenes Orderpapier; laute das Dokument auf den Namen des Empfängers der Ware, sei die Übertragung lediglich im Wege der Zession möglich. Am gebräuchlichsten sei jedoch die Ausstellung an die Order des Abladers. Indossiere dieser blanko, sei die Weitergabe ohne Indossierung möglich. All dem ist nicht zu widersprechen, mögen damit auch verschiedene Lehrmeinungen gleichzeitig zum Ausdruck kommen. Doch ist nicht zu erkennen, inwiefern der Zweitbeklagte hieraus etwas für seinen Standpunkt gewinnen könnte.
Die Anwendung österreichischen Rechts ergibt sich, da es sich um außervertragliche Schadenersatzansprüche handelt, aus § 48 Abs 1,Die Anwendung österreichischen Rechts ergibt sich, da es sich um außervertragliche Schadenersatzansprüche handelt, aus Paragraph 48, Absatz eins,,
1. Satz IPRG und soweit der Erwerb dinglicher Rechte an den Pistazien durch den Zweitbeklagten zu beurteilen ist, aus § 31 Abs 1 IPRG. Bei Beurteilung der Rechte, die sich aus dem FBL ergeben, ist zu beachten, daß es sich hiebei um ein internationales Papier handelt. Die Anwendung österreichischen Rechts ist auch hiebei gerechtfertigt.1. Satz IPRG und soweit der Erwerb dinglicher Rechte an den Pistazien durch den Zweitbeklagten zu beurteilen ist, aus Paragraph 31, Absatz eins, IPRG. Bei Beurteilung der Rechte, die sich aus dem FBL ergeben, ist zu beachten, daß es sich hiebei um ein internationales Papier handelt. Die Anwendung österreichischen Rechts ist auch hiebei gerechtfertigt.
Mit Recht haben die Vorinstanzen daher der Klage gegen den Zweitbeklagten stattgegeben.
Eine Bekämpfung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist nach § 528 Abs. 2 Z 3 ZPO unzulässig.Eine Bekämpfung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens erfolgte nach den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens erfolgte nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO.