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Entscheidung 3 Ob 52/21z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob52/21z

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch AHP Angerer Hochfellner Pontasch, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei Dipl.-Ing. W*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.000.000 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. Februar 2021, GZ 2 R 215/20z-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 12. November 2020, GZ 43 Nc 25/20m-5, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                  Der Vorsteher des Erstgerichts verwarf die vom Verpflichteten geltend gemachte Ablehnung des für das Exekutionsverfahren zuständigen Richters des Erstgerichts.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

[3]                  Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

[4] Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung stellt eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in einzelnen Verfahren verdrängt vergleiche 3 Ob 356/97t mwN), und wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (3 Ob 171/20y mwN).

[5]           Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.

Textnummer

E131703

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00052.21Z.0422.000

Im RIS seit

02.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Dokumentnummer

JJT_20210422_OGH0002_0030OB00052_21Z0000_000