Entscheidung 3 Ob 52/21z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch AHP Angerer Hochfellner Pontasch, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei Dipl.-Ing. W*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 2.000.000 EUR sA, hier wegen Ablehnung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 24. Februar 2021, GZ 2 R 215/20z-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 12. November 2020, GZ 43 Nc 25/20m-5, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Vorsteher des Erstgerichts verwarf die vom Verpflichteten geltend gemachte Ablehnung des für das Exekutionsverfahren zuständigen Richters des Erstgerichts.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 24 Abs 2 JN jedenfalls unzulässig sei. [2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung stellt eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in einzelnen Verfahren verdrängt (vgl 3 Ob 356/97t mwN), und wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (3 Ob 171/20y mwN). [4] Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN findet gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung stellt eine Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern dar, die auch jede allgemeine Regel über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in einzelnen Verfahren verdrängt vergleiche 3 Ob 356/97t mwN), und wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass gegen die Entscheidung der zweiten Instanz, mit der die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags bestätigt wurde, jedenfalls, also unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (3 Ob 171/20y mwN).
[5] Der Revisionsrekurs ist daher ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00052.21Z.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210422_OGH0002_0030OB00052_21Z0000_000