Aus der Begründung:
Es soll nicht verkannt werden, daß die zweite Instanz für ihre Meinung wichtige Gründe angeführt hat. Es ist denkbar, daß ein Gesetz nur den Normalfall, daß einem Antrag stattgegeben wird, erwähnt, damit aber jede Erledigung des Begehrens meint. So hat der Oberste Gerichtshof zu § 22 EO. entschieden, daß auch die Verweigerung der dort vorgesehenen Maßnahmen vom Rekursverbot betroffen ist. Gerade im vorliegenden Fall muß dies jedoch verneint werden. § 289 EO. nennt nicht nur Beschlüsse, durch welche die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes angeordnet wird, sondern auch solche von erheblich größerer Bedeutung, wie die Verwahrung gepfändeter Gegenstände. Wollte man § 289 EO. in dem Sinn auffassen, daß der Rekurs gegen jede Art von Erledigung der dort vorgesehenen Begehren unzulässig sei, so könnte sich z. B. der betreibende Gläubiger nicht dagegen wehren, daß sein Antrag auf Verwahrung gepfändeter Gegenstände abgewiesen wird. Eine solche Maßnahme kann sich aber als notwendig erweisen, um den betreibenden Gläubiger vor schwerem Schaden zu bewahren. Die Abweisung eines solchen Antrages könnte die Einbringlichkeit der Forderung erheblich in Frage stellen. Dasselbe gilt in noch weiterem Maß von dem Beschluß, durch welchen der Versteigerungstermin bestimmt wird. Hätte § 289 EO. den Sinn, den die zweite Instanz annimmt, so wäre auch gegen die Verweigerung der Anordnung eines Verkaufstermins ein Rechtsmittel unzulässig, obwohl dies einer Ablehnung des weiteren Exekutionsvollzuges gleichkäme.Es soll nicht verkannt werden, daß die zweite Instanz für ihre Meinung wichtige Gründe angeführt hat. Es ist denkbar, daß ein Gesetz nur den Normalfall, daß einem Antrag stattgegeben wird, erwähnt, damit aber jede Erledigung des Begehrens meint. So hat der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 22, EO. entschieden, daß auch die Verweigerung der dort vorgesehenen Maßnahmen vom Rekursverbot betroffen ist. Gerade im vorliegenden Fall muß dies jedoch verneint werden. Paragraph 289, EO. nennt nicht nur Beschlüsse, durch welche die Übersendung an einen anderen Ort zum Zwecke des Verkaufes angeordnet wird, sondern auch solche von erheblich größerer Bedeutung, wie die Verwahrung gepfändeter Gegenstände. Wollte man Paragraph 289, EO. in dem Sinn auffassen, daß der Rekurs gegen jede Art von Erledigung der dort vorgesehenen Begehren unzulässig sei, so könnte sich z. B. der betreibende Gläubiger nicht dagegen wehren, daß sein Antrag auf Verwahrung gepfändeter Gegenstände abgewiesen wird. Eine solche Maßnahme kann sich aber als notwendig erweisen, um den betreibenden Gläubiger vor schwerem Schaden zu bewahren. Die Abweisung eines solchen Antrages könnte die Einbringlichkeit der Forderung erheblich in Frage stellen. Dasselbe gilt in noch weiterem Maß von dem Beschluß, durch welchen der Versteigerungstermin bestimmt wird. Hätte Paragraph 289, EO. den Sinn, den die zweite Instanz annimmt, so wäre auch gegen die Verweigerung der Anordnung eines Verkaufstermins ein Rechtsmittel unzulässig, obwohl dies einer Ablehnung des weiteren Exekutionsvollzuges gleichkäme.
Weil also § 289 EO. den Rekurs gegen die Anordnung von Maßnahmen ausschließt, deren Verweigerung von einschneidender Bedeutung sein würde, kann die Bestimmung nur wörtlich genommen werden, daß sie sich also nur auf die Anordnung der Maßnahme, nicht aber auf deren Verweigerung bezieht.Weil also Paragraph 289, EO. den Rekurs gegen die Anordnung von Maßnahmen ausschließt, deren Verweigerung von einschneidender Bedeutung sein würde, kann die Bestimmung nur wörtlich genommen werden, daß sie sich also nur auf die Anordnung der Maßnahme, nicht aber auf deren Verweigerung bezieht.