Aus der Begründung:
Der von der verpflichteten Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht begrundet.
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Pfandrechtseinverleibung nach § 208 EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, allerdings insofern besonderer Art, als ihr ein besonderer Rang zukommt. Gemäß § 405 ZPO, der im Exekutionsverfahren ebenfalls anzuwenden ist (§ 78 EO), darf das Gericht nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als beantragt wurde. Dasselbe gilt gemäß § 96 GBG. Kann dem Begehren aber nicht im vollen Umfang stattgegeben werden, so ist wenigstens das zu bewilligen, was zulässig ist (Bartsch, GBG, 97). Es kann der Meinung der verpflichteten Partei, der Antrag, ein Pfandrecht in einen bestimmten Rang einzuverleiben, beinhalte etwas anderes als der Antrag, es im laufenden Rang einzuverleiben, nicht beigestimmt werden, denn in beiden Fällen geht das Hauptbegehren auf Einverleibung des Pfandrechts. Es wird weder ein anderes Exekutionsmittel, noch ein anderes Exekutionsobjekt begehrt. Daher ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß die Einverleibung des Pfandrechts im laufenden Rang gegenüber der begehrten Einverleibung nur ein Minus, aber kein Aliud ist. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung, daß der Antrag nach § 208 EO beim Exekutionsgericht zu stellen ist, während ein allgemeiner Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch beim Titelgericht eingebracht werden kann, denn hiebei handelt es sich um eine bloße Zuständigkeitsbestimmung.Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch die Pfandrechtseinverleibung nach Paragraph 208, EO ihrem Wesen nach nichts anderes als eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung, allerdings insofern besonderer Art, als ihr ein besonderer Rang zukommt. Gemäß Paragraph 405, ZPO, der im Exekutionsverfahren ebenfalls anzuwenden ist (Paragraph 78, EO), darf das Gericht nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als beantragt wurde. Dasselbe gilt gemäß Paragraph 96, GBG. Kann dem Begehren aber nicht im vollen Umfang stattgegeben werden, so ist wenigstens das zu bewilligen, was zulässig ist (Bartsch, GBG, 97). Es kann der Meinung der verpflichteten Partei, der Antrag, ein Pfandrecht in einen bestimmten Rang einzuverleiben, beinhalte etwas anderes als der Antrag, es im laufenden Rang einzuverleiben, nicht beigestimmt werden, denn in beiden Fällen geht das Hauptbegehren auf Einverleibung des Pfandrechts. Es wird weder ein anderes Exekutionsmittel, noch ein anderes Exekutionsobjekt begehrt. Daher ist dem Rekursgericht beizustimmen, daß die Einverleibung des Pfandrechts im laufenden Rang gegenüber der begehrten Einverleibung nur ein Minus, aber kein Aliud ist. Dagegen spricht auch nicht die Bestimmung, daß der Antrag nach Paragraph 208, EO beim Exekutionsgericht zu stellen ist, während ein allgemeiner Antrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung auch beim Titelgericht eingebracht werden kann, denn hiebei handelt es sich um eine bloße Zuständigkeitsbestimmung.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.